Auf umweltgerechte Weise recycelt
EU-Vorschriften über das Recycling von Schiffen nicht vollständig umgesetzt
Vertragsverletzungsverfahren: Aktuelle Entscheidungen zu Deutschland
Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission im Juni auch zwei neue Verfahren gegen Deutschland eröffnet. Zum einen haben aus Sicht der Kommission Deutschland und acht weitere Länder die EU-Vorschriften über das Recycling von Schiffen nicht vollständig umgesetzt. Zum anderen hat die Kommission alle 28 EU-Staaten aufgefordert, im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie ihre "einheitlichen Ansprechpartner" zu verbessern und nutzerfreundliche Anlaufstellen für Dienstleister und Angehörige reglementierter Berufe einzurichten. In beiden Fällen hat die Kommission sogenannte Aufforderungsschreiben verschickt, die erste Stufe der insgesamt höchstens dreistufigen Verfahren. Deutschland und die anderen Länder haben nun zwei Monate Zeit, zu antworten.
Die Verordnung über das Recycling von Schiffen soll dieses umweltfreundlicher und sicherer machen. Vor allem soll gewährleistet werden, dass Schiffe unter der Hoheitsgewalt eines EU-Mitgliedstaats (d. h. die die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führen) auf sichere und umweltgerechte Weise recycelt werden. Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten ihren zentralen Verpflichtungen zur Benennung der zuständigen Behörden, Verwaltungen und Kontaktpersonen sowie zur Annahme nationaler Rechtsvorschriften zur Durchsetzung dieser EU-Bestimmungen und der geltenden Sanktionen nachkommen. Die Mitgliedstaaten mussten diese Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2018 erfüllen und der Kommission die benannten Behörden und nationalen Durchsetzungsbestimmungen melden. Die fraglichen Mitgliedstaaten – neben Deutschland Kroatien, Zypern, Griechenland, Italien, Portugal, Rumänien, Slowenien und Schweden – haben dies jedoch nicht oder nicht vollständig getan.
Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten einheitliche Ansprechpartner einrichten, die Dienstleister und Angehörige reglementierter Berufe bei der Überwindung administrativer Hürden für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit unterstützen sollen. Diese Ansprechpartner sind für den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt sehr wichtig. In den versandten Aufforderungsschreiben unterstreicht die Kommission, welche Mängel die 28 Mitgliedstaaten in Bezug auf die praktischen Umsetzung der Anforderungen an die einheitlichen Ansprechpartner gemäß der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beheben müssen. Diese Mängel betreffen die Verfügbarkeit und die Qualität von Online-Informationen über die Anforderungen und Verfahren für Dienstleister und Angehörige reglementierter Berufe, die ihre Rechte im Binnenmarkt wahrnehmen möchten. Weitere Probleme betreffen den Zugang zu Online-Verfahren und den Abschluss dieser Verfahren über die einheitlichen Ansprechpartner, beispielsweise von grenzüberschreitenden Nutzern.
Gemäß den EU-Verträgen kann die Kommission rechtliche Schritte in Form von Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Länder einleiten, die das EU-Recht nicht oder nicht vollständig umsetzen. Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab (Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme, Anrufung des EuGH). (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 13.07.19
Newsletterlauf: 14.08.19
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