Thema digitale Inhalte
Kartellrecht: Kommission veröffentlicht Zwischenbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel – Häufig gestellte Fragen
Factsheet: Zwischenbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel
Die Europäische Kommission hat den Zwischenbericht über die Ergebnisse ihrer im Mai 2015 eingeleiteten, noch laufenden Sektoruntersuchung zum Wettbewerb im elektronischen Handel veröffentlicht. Die Untersuchung ist Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und ist darauf ausgerichtet, den Zugang der Verbraucher zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern.
Die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel soll einen Überblick über die herrschenden Markttrends geben, potenzielle Wettbewerbsschranken im Zusammenhang mit dem Wachstum des elektronischen Handels aufzeigen und Aufschluss geben über die Verbreitung bestimmter potenziell wettbewerbsschädigender Geschäftspraktiken und ihrer Ursachen.
Welche Informationen hat die Kommission für den Zwischenbericht eingeholt?
Die Kommission hat von rund 1800 Interessenträgern aus allen 28 EU-Mitgliedstaaten Informationen eingeholt und rund 8000 Vertriebsvereinbarungen erhalten. Die Sektoruntersuchung betrifft den elektronischen Handel mit Verbrauchsgütern und digitalen Inhalten.
Zum Thema Verbrauchsgüter wurden an Einzelhändler, Hersteller, Plattformen für den elektronischen Handel (Marktplätze und Preisvergleichs-Websites) sowie an Dienstleister im Zahlungsverkehr Fragebögen verschickt. Abgedeckt sind folgende Warenkategorien: Bekleidung, Schuhe und Zubehör; Unterhaltungselektronik (einschließlich Computer-Hardware); elektrische Haushaltsgeräte; Computerspiele und -software; Spielzeug und Babyartikel; Bücher; CDs, DVDs und Blu-ray-Discs; Kosmetika und Gesundheitsprodukte; Sport- und Outdoor-Ausrüstung; Produkte für Haus und Garten.
Zum Thema digitale Inhalte wurden Fragebögen an Dienstleister und Rechteinhaber geschickt, die folgende Arten von digitalen Inhalten anbieten: Filme, Sportsendungen, Spielfilme (z. B. Drama), Kindersendungen, andere Fernsehsendungen als Spielfilme (z. B. Dokumentarfilme), Musiksendungen und Nachrichtensendungen.
Die Stichprobe wurde so gewählt, dass im elektronischen Handel tätige Unternehmen und verwendete Geschäftsmodelle breit vertreten sind.
Elektronischer Handel mit Verbrauchsgütern
Welches sind die wichtigsten Erkenntnisse in Bezug auf den elektronischen Handel mit Verbrauchsgütern?
Hohe Preistransparenz verstärkt den Preiswettbewerb
Am stärksten bestimmt wird das Verhalten von Marktteilnehmern und Verbrauchern durch die höhere Preistransparenz im Internet. 53 Prozent der befragten Einzelhändler verfolgen die Online-Preise von Wettbewerbern, und sieben von zehn nutzen dafür automatische Softwareprogramme.
Verstärkter Direktvertrieb durch die Hersteller
64 Prozent der Befragten haben innerhalb der vergangenen zehn Jahre ihren eigenen Online-Shop eröffnet. Im Bereich der Kosmetika und Gesundheitsprodukte ist der Anteil der Hersteller, die einen eigenen Online-Shop haben, am höchsten. Das hat dazu geführt, dass viele Einzelhändler sich nun gegen ihre eigenen Lieferanten im Wettbewerb behaupten müssen.
Ausweitung des selektiven Vertriebs
In selektiven Vertriebssystemen wählen die Hersteller anhand bestimmter Kriterien die Unternehmen aus, die ihre Produkte vertreiben dürfen. Diese Kriterien sollen im elektronischen Handel wie auch im herkömmlichen Einzelhandel vor allem einen leistungsfähigen Vertrieb, ein stimmiges Markenimage und gute Verkaufsberatung bzw. Kundendienstleistungen sicherstellen. Etwa jeder fünfte befragte Hersteller gab an, aufgrund der Zunahme des elektronischen Handels in den vergangenen zehn Jahren erstmals ein selektives Vertriebssystem eingeführt zu haben, und 67 Prozent der Hersteller mit selektivem Vertriebssystem führten – insbesondere im elektronischen Handel – neue Auswahlkriterien ein. In bestimmten Sektoren, wie Bekleidung und Schuhe, überwiegen die selektiven Vertriebssysteme stark.
Fast die Hälfte der Hersteller mit selektivem Vertriebssystem berichtete, dass sie Unternehmen, die ausschließlich online verkaufen, den Zugang zu ihrem Vertriebssystem verwehren.
Zunahme der vertraglichen Verkaufsbeschränkungen
Die Hersteller haben auf die Zunahme des elektronischen Handels auch mit der Einführung vertraglicher Verkaufsbeschränkungen für ihre Produkte reagiert. Die Beschränkungen können unterschiedliche Formen annehmen und sich beispielsweise auf die Preise, den Verkauf oder die Werbung über bestimmte Online-Kanäle oder auf den grenzüberschreitenden Verkauf beziehen.
Trittbrettfahrer
Kunden können rasch von einem Vertriebskanal zum anderen wechseln. Viele nutzen die angebotene Verkaufsberatung in einem Vertriebskanal (z. B. Produktvorführung, persönliche Beratung in einem herkömmlichen Geschäft oder Produktrecherche im Internet), kaufen das Produkt dann aber über einen anderen Vertriebskanal. In solchen Fällen können die Kosten von Leistungen der Verkaufsberatung kaum hereingeholt werden (da es sog. "Trittbrettfahrer" gibt). Für viele Hersteller ist dies ein großes Problem.
Welche vertraglichen Verkaufsbeschränkungen hat die Kommission im elektronischen Handel mit Verbrauchsgütern am häufigsten festgestellt?
Die Hälfte der befragten Einzelhändler gab an, mindestens einer vertraglichen Verkaufsbeschränkung zu unterliegen. Folgende Abbildung vermittelt einen Überblick über die Häufigkeit bestimmter Beschränkungen.
Anteil der Einzelhändler, die vertraglichen Beschränkungen unterliegen, nach Art der Beschränkung (mehr als eine Beschränkung je Einzelhändler möglich)
Am häufigsten zu finden sind die nachstehenden Arten vertraglicher Beschränkungen:
Preisbeschränkungen
Hersteller und Einzelhändler greifen aufgrund des verstärkten Preiswettbewerbs und besonders der großen Preistransparenz und des geringen Suchaufwands für Kunden im Internet auf Preisbeschränkungen und Preisempfehlungen zurück. EU-weit sind 42 Prozent der Einzelhändler eigenen Angaben zufolge von Preisbeschränkungen bzw. Preisempfehlungen irgendeiner Form betroffen, und vier von fünf befragten Herstellern geben an, dass sie ihren Vertriebsunternehmen bestimmte Weiterverkaufspreise empfehlen.
Fast ein Drittel der befragten Händler bestätigt, die Preisangaben der Hersteller in der Regel zu übernehmen, während etwas mehr als ein Viertel angibt, sich nie daran zu halten. Die verbleibenden Einzelhändler berichten, dass es vom Einzelfall abhänge, ob sie sich nach den Preisangaben des Herstellers richteten.
Marktplatz-Beschränkungen
Beschränkungen, die sich auf den Marktplatz beziehen, werden in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark eingesetzt, wie der nachstehenden Abbildung zu entnehmen ist.
Anteil der Einzelhändler je Mitgliedstaat mit Vereinbarung(en), die Marktplatz-Beschränkungen enthalten
EU-weit berichten 18 Prozent der Einzelhändler von Beschränkungen in Bezug auf den Marktplatz in ihren Verträgen mit Lieferanten. Insbesondere in Deutschland (32 Prozent) und Frankreich (21 Prozent) sind solche Beschränkungen häufig in Vertriebsvereinbarungen enthalten. Die im Rahmen der Sektoruntersuchung festgestellten Beschränkungen reichen von Beschränkungen für den Verkauf auf Online-Plattformen, die bestimmte Qualitätskriterien nicht erfüllen, bis hin zum kompletten Verbot des Verkaufs über Online-Marktplätze.
Die Sektoruntersuchung ergab, dass sechs von zehn Einzelhändlern für Online-Verkäufe ausschließlich ihren eigenen Online-Shop nutzen. Lediglich 4 Prozent der befragten Einzelhändler verkaufen im Internet über Marktplätze. 31 Prozent der Einzelhändler nutzen für den Online-Verkauf beide Vertriebskanäle.
Da Online-Marktplätze je nach Mitgliedstaat oder Produktgruppe unterschiedlich stark genutzt werden, müssen die Auswirkungen von Marktplatz-Beschränkungen auf den Wettbewerb jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkaufs
Über 10 Prozent der Einzelhandelsunternehmen gab an, für mindestens eine Produktkategorie einer vertraglichen Beschränkung in Bezug auf den Verkauf ins Ausland zu unterliegen. Solche Beschränkungen sind in der Produktkategorie Bekleidung und Schuhe am häufigsten, gefolgt von der Unterhaltungselektronik.
Die entsprechenden Vertragsbestimmungen schränken die Möglichkeiten der Einzelhändler, auch Kunden in anderen Mitgliedstaaten zu bedienen, ein und zwingen sie, Maßnahmen zum Geoblocking zu ergreifen, d. h., den Zugang zu Websites zu sperren, Kunden auf Websites für andere Mitgliedstaaten umzuleiten und grenzüberschreitende Lieferungen bzw. Zahlungen abzulehnen.
Dabei sei angemerkt, dass Geoblocking zumeist auf eine einseitige unternehmerische Entscheidung des Einzelhändlers zurückgeht. So unterliegen zwar nur 11 Prozent der Einzelhändler vertraglichen Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Verkauf, setzen aber insgesamt fast vier von zehn Einzelhändlern Geoblocking ein, um Online-Verkäufe ins Ausland zu beschränken.
Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten
Die ersten Ergebnisse der Sektoruntersuchung zeigen, dass die Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten ein weit verbreitetes Phänomen ist: Mehr als ein Drittel der befragten Einzelhändler gibt an, im Jahr 2014 Anbietern solcher Vergleichsdienste Daten zur Verfügung gestellt zu haben.
Etwa jeder zehnte Einzelhändler berichtet, eine Vereinbarung mit Lieferanten geschlossen zu haben, die die Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten in irgendeiner Form beschränkt. Insbesondere in Deutschland (14 Prozent), Österreich (13 Prozent) und den Niederlanden (13 Prozent) sind Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten verbreitet. Sie reichen von Beschränkungen auf der Grundlage bestimmter Qualitätskriterien bis hin zu kompletten Nutzungsverboten.
Elektronischer Handel mit digitalen Inhalten
Welches sind die wichtigsten Ergebnisse in Bezug auf den elektronischen Handel mit digitalen Inhalten?
Nahezu alle Anbieter digitaler Inhalte gaben an, es sei wichtig, sich attraktive Inhalte zu sichern, um im Wettbewerb bestehen zu können. Von zentraler Bedeutung für den Wettbewerb auf dem Markt für digitale Inhalte ist daher die Verfügbarkeit von Urheberrechtslizenzen.
Der Online-Vertrieb von Inhalten und die Nachfrage nach den Rechten für den Online-Vertrieb haben die Art, in der Rechteinhaber Lizenzen vergeben, nicht entscheidend verändert. In der Regel werden Rechte vergeben für bestimmte
>> Technologien (z. B. das Recht auf Online-Übermittlung und Wiedergabe des Inhalts über eine bestimmte Technologie, wie Streaming),
>> Gebiete (z. B. nach Ländern) und
>> Verwertungsfenster (d. h. bestimmte Zeitabschnitte für die Verwertung).
Welche Gepflogenheiten hat die Kommission bei der Lizenzvergabe im elektronischen Handel mit digitalen Inhalten am häufigsten festgestellt?
Vertragliche Beschränkungen in Bezug auf Übertragungstechnologien, Veröffentlichungszeitpunkt und Gebiete
Die Verfügbarkeit von Rechten für den Online-Vertrieb digitaler Inhalte hängt von einigen wichtigen Faktoren ab, so vom Umfang der Rechte (Technologie, Gebiet, Zeitpunkt/-fenster) entsprechend der Lizenzvereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem Anbieter digitaler Inhalte, von der Laufzeit der Lizenzvereinbarung und von einer häufig vorkommenden Ausschließlichkeit der Rechte.
Die ersten Ergebnisse der Sektoruntersuchung zeigen, dass in der EU sieben von zehn befragten Anbietern digitaler Inhalte zumindest in einer Hinsicht Geoblocking einsetzen. Die große Mehrheit der Befragten haben mit den Rechteinhabern vertraglich vereinbart, den Zugang zu ihrem Angebot an digitalen Inhalten für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten über Geoblocking zu beschränken.
Ausschließlichkeitsvereinbarungen und Geoblocking sind weit verbreitet.
Anteil der Vereinbarungen, die ausschließliche/nicht-ausschließliche Rechte für ein bestimmtes Gebiet umfassen – alle von Rechteinhabern übermittelten Vereinbarungen
Anteil der Vereinbarungen, die die Anbieter zu Geoblocking verpflichten, nach Kategorie – Durchschnitt für alle Befragten – EU-28
Dauer der Lizenzvereinbarungen und Vertragsbeziehungen
Rechteinhaber schließen in der Regel relativ langfristige Lizenzvereinbarungen mit Anbietern digitaler Inhalte. Vier von fünf der Vereinbarungen, die der Kommission von Rechteinhabern übermittelt wurden, haben eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren, und fast jede Zehnte hat eine Laufzeit von mehr als zehn Jahren. Das kann dazu führen, dass Anbieter digitaler Inhalte, die in einen Markt eintreten oder auf einem Markt expandieren möchten, nur schwer Zugang zu Rechten erhalten, die Gegenstand langfristiger Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen ihren Konkurrenten und Rechteinhabern sind.
Dieses Problem könnte sich durch bestimmte Vertragsklauseln in Lizenzvereinbarungen noch verschärfen, so z. B. durch Verhandlungsvorrechte (vertragliches Vorrecht auf Verhandlungen über eine Lizenzverlängerung), automatische Lizenzverlängerungen oder ähnliche Bestimmungen. Explizite oder implizite Klauseln über die (Neu-)Aushandlung von Lizenzen über digitale Inhalte können die Möglichkeiten neuer Marktteilnehmer und kleinerer Anbieter, die ihre Geschäftstätigkeit ausweiten möchten, beeinträchtigen. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 08.10.16
Home & Newsletterlauf: 31.10.16
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