Gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen
Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 6 Mio. EUR gegen ARA wegen Behinderung des Wettbewerbs auf dem österreichischen Markt für Abfallbewirtschaftung
Die Kommission hat festgestellt, dass die landesweite Infrastruktur für die Sammlung von Haushaltsabfällen, welche teils von ARA kontrolliert wird und teils ARA gehört, keine Errichtung von Doppelstrukturen zulässt
Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 6 Mio. EUR gegen das Unternehmen Altstoff Recycling Austria (ARA) verhängt, da ARA in den Jahren 2008 bis 2012 Wettbewerber am Zugang zum österreichischen Markt für die Entsorgung von Verpackungsabfällen aus Haushalten gehindert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen hat. Aufgrund der Zusammenarbeit von ARA mit der Kommission wurde die Geldbuße um 30 Prozent herabgesetzt.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Der Abfallentsorgungssektor ist ein wichtiger Bestandteil der Kreislaufwirtschaft. Ein wirksamer Wettbewerb ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Abfallrecycling für den Verbraucher erschwinglich bleibt. ARA hinderte Wettbewerber am Zugang zu grundlegenden Infrastrukturen und am Eintritt in den Markt für die Abfallbewirtschaftung."
Nach österreichischem Recht sind die Hersteller verpflichtet, bei der Nutzung ihrer Produkte entstehenden Verpackungsabfall zurückzunehmen. Sie können aber spezialisierte Unternehmen gegen eine Lizenzgebühr mit Sammlung und Recycling dieser Abfälle beauftragen. ARA ist mindestens seit 2008, dem Beginn der Zuwiderhandlung, das führende Entsorgungsunternehmen für Haushalts- und gewerbliche Verpackungsabfälle in Österreich.
Die Kommission hat festgestellt, dass die landesweite Infrastruktur für die Sammlung von Haushaltsabfällen, welche teils von ARA kontrolliert wird und teils ARA gehört, keine Errichtung von Doppelstrukturen zulässt. Wettbewerber, die in den Markt eintreten oder auf dem Markt expandieren wollten, waren darauf angewiesen, dass ihnen Zugang zu der bestehenden Infrastruktur gewährt wurde. Die Untersuchung ergab ferner, dass ARA zwischen März 2008 und April 2012 den Zugang zu dieser Infrastruktur verweigerte, so dass Wettbewerber von diesem Markt ausgeschlossen wurden und der Wettbewerb beseitigt wurde. Ein solches Verhalten verstößt gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet.
Neben der Feststellung der Zuwiderhandlung und der Verhängung einer Geldbuße hat die Kommission eine strukturelle Abhilfemaßnahme vorgesehen, mit der die Abschottung des österreichischen Marktes für Verpackungsabfälle aus Haushalten beendet werden soll. Die strukturelle Abhilfemaßnahme war von der ARA vorgeschlagen worden, die mit der Kommission zusammengearbeitet hat.
Nachdem die Kommission ihre einschlägige Untersuchung eingeleitet hatte, wurde im Oktober 2013 in Österreich ein neues Abfallgesetz erlassen, woraufhin ARA dazu überging, Zugang zu seiner Infrastruktur für die Sammlung von Haushaltsabfällen zu gewähren. Seither sind mehrere Wettbewerber in den Markt eingetreten.
Zusammenarbeit mit ARA
ARA hat seine Zuwiderhandlung zugegeben, in Zusammenarbeit mit der Kommission dafür gesorgt, dass der Beschluss von administrativen Effizienzgewinnen profitieren konnte und eine strukturelle Abhilfemaßnahme vorgeschlagen. Konkret hat ARA angeboten, seinen Teil der Infrastruktur für die Sammlung von Haushaltsabfällen zu veräußern. Dadurch wird das Unternehmen künftig nicht mehr in der Lage sein, Wettbewerber vom Zugang zu dieser Infrastruktur auszuschließen. Zudem ist somit sichergestellt, dass sich eine derartige Zuwiderhandlung nicht wiederholen kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission der Tatsache, dass ARA umfassend kooperiert hat, Rechnung getragen und die Geldbuße um 30 Prozent herabgesetzt.
Für weitere Informationen über das Verfahren der Zusammenarbeit siehe die Website zum Thema Wettbewerb.
Geldbuße
Die Geldbuße wurde nach den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung (2008 bis 2012) und ihre Schwere berücksichtigt. Die Leitlinien sehen vor, dass die Kommission im Fall der Kooperation die verhängte Geldbuße mindern kann. Im vorliegenden Fall wurde als Anerkennung für die Kooperativität von ARA bei der Untersuchung die gegen ARA verhängte Geldbuße um 30 Prozent auf 6 015 000 EUR gesenkt.
Hintergrund
Im Jahr 2010 leitete die Kommission aufgrund von Hinweisen verschiedener auf diesem Markt tätiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus eine Untersuchung über das Verhalten der ARA ein.
Im Juli 2011 leitete sie das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache ein und erließ im Juli 2013 eine an ARA gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. ARA wurde in diesem Rahmen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Untersuchungsakte der Kommission und zur Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission gegeben. Wenn ein Unternehmen seine Verteidigungsrechte wahrgenommen hat und die Kommission dennoch zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie das betreffende Vorgehen verbieten und gegen das Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 08.10.16
Home & Newsletterlauf: 02.11.16
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