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Steuerliche Behandlung in den Niederlanden


Europäische Kommission prüft mögliche Steuervorteile für Nike in den Niederlanden
Die Verkaufserlöse von Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV werden in den Niederlanden nur im geringen Umfang besteuert



Die Europäische Kommission hat will mit einer eingeleiteten Untersuchung prüfen, ob Steuervorbescheide, die Nike von den Niederlanden erteilt wurden, dem Unternehmen möglicherweise einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen haben. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: "Die Mitgliedstaaten sollten es Unternehmen nicht ermöglichen, komplexe Strukturen aufzubauen, durch die ihre zu versteuernden Gewinne übermäßig gemindert werden und ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber Wettbewerbern entsteht. Die Kommission wird die steuerliche Behandlung von Nike in den Niederlanden sorgfältig untersuchen und prüfen, ob sie mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Gleichzeitig begrüße ich die Maßnahmen, die die Niederlande ergriffen haben, um ihre Körperschaftsteuervorschriften zu reformieren und somit zu einheitlichen Bedingungen für Unternehmen im EU-weiten Wettbewerb führen."

Die förmliche Prüfung der Kommission betrifft die steuerliche Behandlung in den Niederlanden von zwei Unternehmen der Nike-Gruppe, nämlich Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV, die beide ihren Sitz in den Niederlanden haben. Beide Unternehmen sind in der Entwicklung,der Vermarktung und dem Verkauf von Nike- bzw. Converse-Produkten in Europa, dem Nahen Osten und Afrika (EMEA-Region) tätig.

Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV verfügen über Lizenzen zur Nutzung von Rechten geistigen Eigentums in Bezug auf Nike- bzw. Converse-Produkte in der EMEA-Region. Gegen Zahlung einer steuerlich absetzbaren Lizenzgebühr erwarben die beiden Unternehmen diese Lizenzen von zwei Gesellschaften der Nike-Gruppe, bei denen es sich gegenwärtig um niederländische Gesellschaften handelt, die steuerliche Transparenz genießen (d. h. die in den Niederlanden nicht steuerpflichtig sind).Die Gesellschaftsstruktur der Nike-Gruppe fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beihilfevorschriften.

Von 2006 bis 2015 haben die niederländischen Steuerbehörden fünf Steuervorbescheide erlassen, von denen zwei noch immer in Kraft sind, und damit eine Methode zur Berechnung der von Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands für die Nutzung des geistigen Eigentums zu zahlenden Lizenzgebühren gebilligt.

Infolge dieser Vorbescheide werden die Verkaufserlöse von Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV in den Niederlanden nur im geringen Umfang besteuert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Kommission Bedenken, dass die mit den Vorbescheiden gebilligten Lizenzgebühren nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Sie scheinen höher zu sein als Gebühren, die zu Marktbedingungen von unabhängigen Unternehmen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbart worden wären.

Eine vorläufige Analyse der Tätigkeiten der Unternehmen ergab Folgendes:

Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV beschäftigen mehr als 1000 Mitarbeiter und sind in der Entwicklung, Verwaltung und Nutzung geistigen Eigentums tätig. So betreibt Nike European Operations Netherlands BV in der EMEA-Region aktiv Werbung für Nike-Produkte und trägt selbst die Kosten für die damit verbundenen Marketing- und Vertriebsaktivitäten.

Die Empfänger der Lizenzgebühren hingegen sind Einheiten der Nike-Gruppe, die keine Mitarbeiter beschäftigen und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Die Untersuchung der Kommission wird sich auf die Frage konzentrieren, ob die niederländischen Steuervorbescheide, mit denen diese Lizenzgebühren genehmigt wurden, die Steuerbemessungsgrundlagen von Nike European Operations Netherlands BV und Converse Netherlands BV in den Niederlanden ab 2006 womöglich ungerechtfertigter Weise verringert haben.

Damit könnten die Niederlande der Nike-Gruppe einen selektiven Vorteil verschafft haben, indem sie ihr gestatten, weniger Steuern zu zahlen als andere Einzelunternehmen oder Unternehmensgruppen, deren Transaktionen marktüblich besteuert werden. Sollte sich dies bestätigen, so würde dies eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen.

Mit der Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens wird den Niederlanden und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund
Nike ist ein Unternehmen mit Sitz in den USA, das weltweit in der Gestaltung, Vermarktung und Herstellung von Schuhen, Bekleidung, Ausrüstung und Zubehör, insbesondere für den Sportgebrauch, tätig ist.

Steuervorbescheide an sich stellen nach den EU-Beihilfevorschriften kein Problem dar, wenn sie lediglich bestätigen, dass steuerliche Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen einer Unternehmensgruppe mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Steuervorbescheide, die bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, können hingegen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Seit Juni 2013 führt die Kommission beihilferechtliche Prüfungen einzelner von Mitgliedstaaten erteilter Steuervorbescheide durch. Im Dezember 2014 weitete sie diese Untersuchung auf alle Mitgliedstaaten aus.

Folgende Prüfungen von Steuervorbescheiden hat die Kommission bereits abgeschlossen:

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten. Auf diese Kommissionsbeschlüsse hin musste Fiat in Luxemburg 23,1 Mio. Euro und Starbucks in den Niederlanden 25,7 Mio. Euro nachzahlen.

Im Januar 2016 stellte die Kommission fest, dass Belgien im Rahmen seiner "Mehrgewinn"-Steuerregelung mindestens 35 multinationalen Unternehmen (überwiegend EU-Unternehmen) selektive Steuervorteile gewährt hatte, die nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig waren. Der Gesamtbetrag, der von den 35 Unternehmen eingezogen werden muss, wird einschließlich Zinsen auf rund 900 Mio. Euro veranschlagt. Belgien hat bereits mehr als 90 Prozent der unzulässigen Beihilfen beigetrieben.

Im August 2016 stellte die Kommission fest, dass Irland Apple unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hat. Daraufhin forderte Irland Apple zur Zahlung von 14,3 Mrd. Euro auf.

Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Amazon unzulässige Steuervergünstigungen gewährt hat. In der Folge forderte Luxemburg Amazon zur Zahlung von 282,7 Mio. Euro auf.

Im Juni 2018 stellte die Kommission fest, dass Luxemburg Engie unzulässige Steuervergünstigungen von 120 Mio. Euro gewährt hat. Das Beitreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im September 2018 stellte die Kommission fest, dass die Nichtbesteuerung bestimmter Gewinne von McDonald's in Luxemburg keine unzulässige staatliche Beihilfe bewirkte, da sie mit dem luxemburgischen Steuerrecht und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA im Einklang stand.

Im Dezember 2018 stellte die Kommission fest, dass Gibraltar mehreren multinationalen Unternehmen über eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und durch fünf Steuervorbescheide ungerechtfertigte Steuervergünstigungen in Höhe von rund 100 Mio. Euro gewährte. Das Beitreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zudem untersucht die Kommission derzeit die Steuervorbescheide, die die Niederlande Inter IKEA erteilt haben, und eine Steuerregelung für multinationale Unternehmen im Vereinigten Königreich.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 23.01.19
Newsletterlauf: 04.03.19


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