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Den Wettbewerb verfälscht


Staatliche Beihilfen: Spanien muss wettbewerbswidrige Beihilfen für HGV-Testzentrum vom Schienennetzbetreiber ADIF zurückfordern
Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar war, da die Beihilfe keinem Ziel von gemeinsamem Interesse dient



Die EU-Kommission ist nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Finanzhilfen zugunsten des spanischen Schienennetzbetreibers ADIF für den Bau eines HGV-Testzentrums in Andalusien keinem Vorhaben von gemeinsamem Interesse dienen. Insbesondere tragen sie nicht zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Region bei.

Die Kommission hat die geplante Beihilfe Spaniens zur vollständigen Übernahme der Investitionskosten von 358,6 Mio. EUR für den Bau eines Testzentrums für Hochgeschwindigkeitszüge und die zugehörigen Anlagen ("Centro de Ensayos de Alta Tecnología Ferroviaria", CEATF) in der Nähe der andalusischen Stadt Málaga einer eingehenden Prüfung unterzogen. Im CEATF, einer ringförmigen Teststrecke, können Testfahrten mit bis zu 520 km/h durchgeführt werden. Das Zentrum enthält auch Anlagen für die Zulassung und Abstimmung von rollendem Material sowie Infrastruktur- und Oberbauelementen.

Nach den im September 2013 von Spanien bei der Kommission angemeldeten Plänen sollte der spanische Schienennetzbetreiber Administrador de Infraestructura ferroviaria (ADIF) die staatlichen Finanzhilfen erhalten. ADIF sollte auch Eigentümer des neuen Testzentrums werden. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Spanien bereits seit 2011, bevor die Kommission einen Beschluss fassen konnte, unter Verstoß gegen die EU-Vorschriften öffentliche Hilfen in Höhe von 140,7 Mio. EUR ADIF ausgezahlt hatte.

Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar war, da die Beihilfe keinem Ziel von gemeinsamem Interesse dient. Auf dem Markt scheint kein Interesse an Zügen zu bestehen, die mit so hohen Geschwindigkeiten verkehren können, da sie nicht rentabel sind. Angesichts dieser fehlenden Nachfrage würde das CEATF de facto nur für Tests von Material für wirtschaftlich rentable Geschwindigkeiten von 320 bis 350 km/h genutzt, für die es in der EU bereits Testzentren gibt und die auch auf gewerblich betriebenen Schienennetzen getestet werden. Das CEATF würde somit nur bestehende Infrastruktur duplizieren.

Ferner hat die Kommission ermittelt, dass trotz der bereitgestellten öffentlichen Mittel kein privater Investor Interesse zeigte, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Tatsächlich wurde davon ausgegangen, dass das CEATF über seine gesamte Betriebslaufzeit hinweg Verluste erwirtschaften würde.

Ebenso wenig trug das Vorhaben, wie die Kommission feststellte, nicht zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Region Andalusien bei. Durch die Schaffung befristeter Stellen in der Bauwirtschaft während der Bauphase hätte es lediglich begrenzte, kurzfristige Effekte zur Folge. Die Kosten wären für Spanien unverhältnismäßig hoch gewesen, und Spanien konnte nicht nachweisen, dass der Nutzen des Vorhabens die Baukosten und die Betriebsverluste überwogen hätte.

Somit hätten die staatlichen Finanzhilfen durch die Subventionierung eines Marktzutritts den Wettbewerb verfälscht. Aus diesen Gründen zog die Kommission den Schluss, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar war. Spanien wurde angewiesen, die bereits ausgezahlten Finanzhilfen von ADIF zurückzufordern.

Hintergrund
Das CEATF-Vorhaben war im September 2013 angemeldet und ursprünglich auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften für Forschung, Entwicklung und Investition (FuEuI) geprüft worden, nach denen FuEuI-Vorhaben und Forschungsinfrastruktur unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich gefördert werden dürfen.

Den einschlägigen Regeln von 2014 zufolge sind rechtswidrig gewährte Beihilfen (dabei handelt es sich um Beihilfen, die bereits ausgezahlt wurden, bevor die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht äußern konnte) gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften zu prüfen.

Als sich während der Untersuchung herausstellte, dass Beihilfen bereits seit 2011 ausgezahlt worden waren, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit EU-Recht direkt anhand von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bewertet. Danach sind Beihilfen für die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig, soweit sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Prüfung auf der Grundlage des AEUV wurde erforderlich, weil die zum Zeitpunkt der ersten Beihilfe anwendbaren FuEuI-Vorschriften von 2006 keine spezifischen Regeln über Beihilfen für Forschungsinfrastruktur enthielten.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer SA.37185 veröffentlicht.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 28.07.16
Home & Newsletterlauf: 13.09.16



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