Verstoß nicht vollständig beseitigt
Europäische Kommission verklagt Deutschland: Beseitigung der Handelshemmnisse für pyrotechnische Gegenstände
In der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG) werden Kriterien bezüglich der Gebrauchsanweisungen und anderen sicherheitsrelevanten Merkmalen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen festgelegt
(17.03.15) - Die Europäische Kommission hat sich entschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof eine Klage gegen Deutschland zu erheben. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die deutschen Rechtsvorschriften für pyrotechnische Gegenstände, einschließlich Feuerwerkskörper, nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen. In Deutschland werden zusätzliche Verwaltungsanforderungen an den Verkauf solcher Waren auferlegt, auch wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat geprüft und mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Einschränkungen nicht im Einklang mit der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände stehen und ein Hindernis für den Handel auf dem Binnenmarkt darstellen.
Den deutschen Bestimmungen zufolge müssen pyrotechnische Gegenstände, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, zusammen mit den dazugehörigen Gebrauchsanweisungen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) angezeigt werden, bevor diese in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Verkäufer müssen eine Notifizierungsgebühr entrichten und können aufgefordert werden, die Gebrauchsanweisungen zu ändern. Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland mit der Auferlegung dieser zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtsmäßig hergestellt und durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert worden sind, gegen die Bestimmungen der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände verstößt.
Im Januar 2014 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Auffassung mit, nach der Deutschland gegen geltendes EU-Recht verstoße. Im Anschluss daran verzichtete Deutschland auf die Anforderung, nach der jedes in Deutschland vertriebene Produkt eine BAM-Notifizierungsnummer aufzuweisen habe. Auch wenn mit dieser Maßnahme der verwaltungstechnische Aufwand in gewissem Umfang verringert wird, wird damit der Verstoß nicht vollständig beseitigt.
Hintergrund
In der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (2007/23/EG) werden Kriterien bezüglich der Gebrauchsanweisungen und anderen sicherheitsrelevanten Merkmalen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen festgelegt. Darüber hinaus wird in der Richtlinie ein System zur Beurteilung der Konformität mit diesen Kriterien aufgestellt. Diese Konformitätsbewertung kann von einer von jedem Mitgliedstaat benannten unabhängigen Prüfstelle zertifiziert werden. Zertifizierte Produkte können mit einer CE-Kennzeichnung versehen und in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden, in denen die Gebrauchsanweisungen rechtsgültig und in einer der Amtssprachen des Landes verfasst sind.
Neueste allgemeine Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten unter http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)
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