Weiterhin ausreichender Wettbewerbsdruck
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Maxam durch Advent und eine Gruppe von Personen
Durch das Vorhaben entsteht eine vertikale Beziehung zwischen der Produktion von Oxo-Alkohol 2-Ethylhexanol (2-EH) durch Advent und der nachgelagerten Produktion des zur Anhebung der Cetanzahl von Dieselkraftstoffen eingesetzten 2-Ethyl-Hexylnitrats (2-EHN) durch Maxam
(20.02.12) - Die Europäische Kommission hat den geplanten Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das spanische Unternehmen MaxamCorp Holding S.L. durch das US-amerikanische Unternehmen Advent International Corporation und etwa 110 Privatpersonen (darunter das derzeitige Management von Maxam, technische Fachkräfte, andere Mitarbeiter und Koinvestoren) nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung der durch das Vorhaben entstehenden vertikalen Verbindungen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das aus der Übernahme hervorgehende Unternehmen weiterhin ausreichendem Wettbewerbsdruck ausgesetzt wäre.
Durch das Vorhaben entsteht eine vertikale Beziehung zwischen der Produktion von Oxo-Alkohol 2-Ethylhexanol (2-EH) durch Advent und der nachgelagerten Produktion des zur Anhebung der Cetanzahl von Dieselkraftstoffen eingesetzten 2-Ethyl-Hexylnitrats (2-EHN) durch Maxam. Die Kommission hat festgestellt, dass es für die Hersteller von 2-EH auch nach der Übernahme eine Reihe verschiedener Abnehmer innerhalb und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) gäbe und sich die Lieferbeziehung zwischen Advent und Maxam nicht wesentlich verändern würde. Ferner stellte die Kommission fest, dass das geplante Vorhaben kaum Bedenken hinsichtlich der Lieferung von 2-EH to 2-EHN Produzenten aufwerfen dürfte, da alternative Lieferanten mit ausreichenden Produktionskapazitäten vorhanden sind, die Importquote steigt, die 2-EHN-Kunden über ausreichende Kaufkraft verfügen und kein Anreiz für das neu aufgestellte Unternehmen besteht, eine solche Abschottungsstrategie auf Ebene der Vorprodukte zu verfolgen.
Was die vertikalen Beziehungen zwischen den vorgelagerten Tätigkeiten von Advent auf dem Markt für Metallpulver aus Wolfram, amorphes Bor sowie Butylacetat und den nachgelagerten Tätigkeiten von Maxam im Bereich von Zündern für Militäranwendungen sowie militärische Leucht- und Nebelgeschosse angeht, konnte die Gefahr einer Abschottung ebenfalls ausgeschlossen werden, da die Marktanteile der Beteiligten gering sind, auf jeder Stufe der Lieferkette starke Wettbewerber vorhanden sind und die Vorprodukte zur Herstellung der nachgelagerten Produkte nur in relativ geringen Mengen benötigt werden.
Nach Auffassung der Kommission wird der wirksame Wettbewerb durch das Vorhaben daher weder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigt.
Das Vorhaben wurde am 22. Dezember 2011 bei der Kommission angemeldet.
Hintergrund
Advent ist eine globale Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Niederlassungen in über 70 Ländern. Sie investiert in verschiedenen Märkten, so u. a. in den Bereichen Arzneimittel, Software, Bohrarbeiten und Versicherungen. Advent verwaltet eine Reihe von Anlagefonds. Ferner kontrolliert die Gesellschaft die Unternehmen H.C. Starck GmbH (v. a. Refraktärmetalle und technische Keramik) und OXEA S.a.r.l. (chemische Erzeugnisse).
Maxam steht an der Spitze einer diversifizierten Gruppe von Unternehmen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung einer breiten Palette von Produkten (u. a. abgepackte und unverpackte Explosivstoffe, Munition und Zünder, chemische Erzeugnisse). Ferner ist Maxam über das Gemeinschaftsunternehmen Cetpro Ltd. in der Lieferung von Stoffen zur Anhebung der Cetanzahl von Dieselkraftstoffen tätig.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und dafür zu sorgen, dass Zusammenschlüsse den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten EWR noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern.
Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach erfolgter Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Vorprüfverfahren/Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren einleitet (Hauptprüfverfahren/Phase II).
(Europäische Kommission: ra)
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