Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Kapazitätsanhäufung im Verteilernetz


Kartellrecht: Kommission leitet Prüfverfahren gegen etablierten tschechischen Stromversorger CEZ ein
Die Kommission hat nicht zum ersten Mal mit dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Energiewirtschaft zu tun


(21.07.11) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob der in der Tschechischen Republik etablierte Stromversorger CEZ a.s. seine marktbeherrschende Stellung auf dem tschechischen Strommarkt insbesondere dadurch missbraucht haben könnte, dass er den Markt unter Verletzung des EU-Kartellrechts (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gegen Wettbewerber abgeschottet hat. Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass der Kommission Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, sondern nur, dass sie die Sache vorrangig behandeln wird.

Im November 2009 führte die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von CEZ und anderen Unternehmen durch. Die Kommission befürchtet, dass das Verhalten von CEZ, insbesondere die Kapazitätsanhäufung im Verteilernetz, den Eintritt von Wettbewerbern in den tschechischen Stromgroßhandelsmarkt verhindert haben könnte.

Für den Abschluss von Kartellverfahren gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der betreffende Fall ist und inwieweit die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.

Die Kommission hat nicht zum ersten Mal mit dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Energiewirtschaft zu tun. In den letzten Jahren ergingen zahlreiche Beschlüsse im Gas- und Stromsektor, etwa betreffend E.ON auf dem deutschen Stromgroßhandels- und Regelenergiemarkt, EDF auf dem französischen Strommarkt oder den schwedischen Übertragungsnetzbetreiber Svenska Kraftnät.

Hintergrund
Die Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung (Verordnung des Rates Nr. 1/2003).

Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung enthebt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihrer Zuständigkeit für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften, wenn die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat. Laut Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, welchen die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Parteien und die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten von der Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen