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Kapazitätsanhäufung im Verteilernetz


Kartellrecht: Kommission leitet Prüfverfahren gegen etablierten tschechischen Stromversorger CEZ ein
Die Kommission hat nicht zum ersten Mal mit dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Energiewirtschaft zu tun


(21.07.11) - Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eröffnet, um zu prüfen, ob der in der Tschechischen Republik etablierte Stromversorger CEZ a.s. seine marktbeherrschende Stellung auf dem tschechischen Strommarkt insbesondere dadurch missbraucht haben könnte, dass er den Markt unter Verletzung des EU-Kartellrechts (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gegen Wettbewerber abgeschottet hat. Die Einleitung eines Verfahrens bedeutet nicht, dass der Kommission Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, sondern nur, dass sie die Sache vorrangig behandeln wird.

Im November 2009 führte die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von CEZ und anderen Unternehmen durch. Die Kommission befürchtet, dass das Verhalten von CEZ, insbesondere die Kapazitätsanhäufung im Verteilernetz, den Eintritt von Wettbewerbern in den tschechischen Stromgroßhandelsmarkt verhindert haben könnte.

Für den Abschluss von Kartellverfahren gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer Untersuchung hängt u. a. davon ab, wie komplex der betreffende Fall ist und inwieweit die beteiligten Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen.

Die Kommission hat nicht zum ersten Mal mit dem Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Energiewirtschaft zu tun. In den letzten Jahren ergingen zahlreiche Beschlüsse im Gas- und Stromsektor, etwa betreffend E.ON auf dem deutschen Stromgroßhandels- und Regelenergiemarkt, EDF auf dem französischen Strommarkt oder den schwedischen Übertragungsnetzbetreiber Svenska Kraftnät.

Hintergrund
Die Rechtsgrundlage für diesen Verfahrensschritt ist Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung (Verordnung des Rates Nr. 1/2003).

Artikel 11 Absatz 6 der Kartellrechtsverordnung enthebt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihrer Zuständigkeit für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften, wenn die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat. Laut Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, welchen die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat die Parteien und die Wettbewerbsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten von der Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet. (Europäische Kommission: ra)


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