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Forderungen nach mehr Flexibilität


Ausnahme von Vorschriften über brachliegende Flächen für europäische Landwirte
Im GLÖZ-Standard Nr. 8 ist unter anderem vorgeschrieben, dass ein Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorgesehen ist



Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung angenommen, mit der europäischen Landwirtinnen und Landwirten eine teilweise Ausnahme von der Konditionalitätsregelung für brachliegende Flächen gewährt wird. Dem vorangegangen waren der Vorschlag der Kommission vom 31. Januar sowie Gespräche mit den Mitgliedstaaten in Ausschusssitzungen. Die Verordnung trat am 14. Februar in Kraft und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar für ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2024.

Mit der teilweisen Ausnahme wird mehreren Forderungen der Mitgliedstaaten nach mehr Flexibilität Rechnung getragen, um besser auf die Herausforderungen zu reagieren, mit denen die Landwirte in der EU konfrontiert sind.

Anstatt 4 Prozent ihres Ackerlandes brachliegend oder unproduktiv zu halten, wird davon ausgegangen, dass EU-Betriebe, die stickstoffbindende Pflanzen (wie Linsen, Erbsen oder Bohnen) und/oder Zwischenfrüchte ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf 4 Prozent ihres Ackerlandes anbauen, die Anforderung des sogenannten GLÖZ-Standards Nr. 8 erfüllen. Landwirtinnen und Landwirte können die Anforderung jedoch weiterhin mit brachliegenden Flächen oder nichtproduktiven Landschaftselementen erfüllen.

Der endgültige Rechtsakt soll es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, ihre Öko-Regelungen zur Förderung nichtproduktiver Flächen zu ändern, um dem alternativen Basisszenario im Rahmen der GLÖZ-8-Konditionalität Rechnung zu tragen. Eine einfache Mitteilung an die Europäische Kommission reicht aus, um die betreffenden Öko-Regelungen unverzüglich zu aktualisieren.

Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden möchten, müssen dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung mitteilen, damit die Landwirte so bald wie möglich informiert werden können.

Der Vorschlag der Kommission wurde sorgfältig abgewogen, um ein Gleichgewicht zwischen der angemessenen Unterstützung und der Flexibilität der Landwirte, die mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind, und dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Bodenqualität zu erreichen.



Hintergrund
Um die GAP-Unterstützung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, müssen die Landwirtinnen und Landwirte einen umfassenden Satz von neun Standards einhalten, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen. Dieser Grundsatz der Konditionalität gilt für fast 90 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU und spielt eine wichtige Rolle bei der flächendeckenden Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren. Diese grundsätzlichen Normen werden als GLÖZ-Standards bezeichnet, was für "guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand" steht.

Im GLÖZ-Standard Nr. 8 ist unter anderem vorgeschrieben, dass ein Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorgesehen ist. Letzteres bezieht sich in der Regel auf brachliegende Flächen, aber auch auf nichtproduktive Landschaftselemente wie Hecken oder Bäume. Landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Am 31. Januar schlug die Kommission vor, EU-Landwirtinnen und -Landwirten, die auf der Basis dieser Anforderung GAP-Unterstützung erhalten, mehr Flexibilität einzuräumen.

Bei Zwischenfrüchten handelt es sich um Pflanzen, die zwischen zwei Hauptkulturen angebaut werden. Diese Kulturen können als Tierfutter oder als Gründünger dienen. Der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten bringt eine Reihe von Umweltvorteilen für die Bodengesundheit und damit auch für die Biodiversität der Böden und verhindert Nährstoffauswaschung. Die Kulturen müssen ohne Pflanzenschutzmittel angebaut werden, um den Umweltzielen der GAP zu entsprechen. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 23.02.24
Newsletterlauf: 17.05.24


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