Modernisierung des EU-Urheberrechts
Europäische Kommission verklagt elf Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil sie das EU-Urheberrecht nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben
Die neuen Vorschriften betreffen sowohl die Beziehungen zwischen Urheberrechtsinhabern und Online-Plattformen als auch die Vergütung einzelner Künstler und Urheber
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Lettland, Polen und Portugal vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie noch keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im Binnenmarkt mitgeteilt haben (Richtlinie (EU) 2019/790).
Außerdem verklagt die Kommission Bulgarien, Finnland, Lettland, Polen und Portugal vor dem Gerichtshof in Bezug auf eine speziellere EU-Richtlinie im Zusammenhang mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten, die für bestimmte Online-Übertragungen gilt (Richtlinie (EU) 2019/789), weil sie der Kommission noch keine vollständige Umsetzung der EU-Vorschriften mitgeteilt haben.
Mit diesen beiden Richtlinien sollen die Urheberrechtsvorschriften für Verbraucher und Urheber modernisiert werden, damit sie sich die Vorteile der digitalen Welt bestmöglich zunutze machen können. Die Vorschriften schützen Rechteinhaber aus verschiedenen Sektoren und fördern die Schaffung und Verbreitung hochwertigerer Inhalte. Den Nutzern bringen sie eine größere Auswahl an Inhalten, weil sie die Transaktionskosten senken und die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in der gesamten EU erleichtern.
Neue Urheberrechtsrichtlinie
Im September 2016 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung des EU-Urheberrechts, um es besser daran anzupassen, wie kreative Inhalte heute online produziert, verbreitet und genutzt werden. Eine wachsende Zahl von Internetnutzern greift über das Internet auf Musik oder audiovisuelle Inhalte zu, und die meisten Urheber bestreiten ihren Lebensunterhalt voranging aus digitalen Einnahmeströmen.
Die neuen Vorschriften betreffen sowohl die Beziehungen zwischen Urheberrechtsinhabern und Online-Plattformen als auch die Vergütung einzelner Künstler und Urheber. Sie sorgen für eine gerechtere Vergütung von Urhebern und Rechteinhabern, Presseverlegern und Journalisten, insbesondere wenn ihre Werke online genutzt werden. Dazu schaffen die Vorschriften mehr Rechtssicherheit und bieten mehr Vergütungsmöglichkeiten in den Beziehungen zu Online-Plattformen, weil sie für ausgewogenere Verhandlungspositionen sorgen.
Außerdem enthalten die neuen Vorschriften auch neue Garantien für den umfassenden Schutz der Meinungsfreiheit der Nutzer im Internet und ermöglichen ihnen die rechtmäßige Weitergabe ihrer Inhalte. Überdies werden mit den neuen Vorschriften weitere Möglichkeiten geschaffen, urheberrechtlich geschütztes Material online und grenzüberschreitend für Bildungs- und Forschungszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen, und zwar durch neue Urheberrechtsausnahmen und vereinfachte Lizenzierungsmechanismen.
Neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme
Im September 2016 unterbreitete die Kommission auch einen Vorschlag zur Modernisierung der EU-Vorschriften, um die Klärung von Rechten (d. h. das Einholen von Genehmigungen der Rechteinhaber) bei der Online-Übertragung oder -Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern, was letztlich den europäischen Verbrauchern zugute kommt.
Die Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme, die schließlich im Jahr 2019 erlassen wurde, erleichtert es Rundfunkveranstaltern, bestimmte Fernsehprogramme und ihre Hörfunkprogramme über ihre Online-Dienste grenzüberschreitend zugänglich zu machen. Sie enthält auch Vorschriften, die es den Weiterverbreitungsdiensten ermöglichen, leichter Lizenzen für die von ihnen weiterverbreiteten Fernseh- und Hörfunkkanäle zu erhalten und so ein breiteres Publikum in der EU zu erreichen.
Hintergrund
Nachdem die Frist für die Umsetzung am 7. Juni 2021 abgelaufen war, leitete die Kommission zunächst am 23. Juli 2021 mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten ein, die ihr die vollständige Umsetzung der beiden Richtlinien nicht mitgeteilt hatten. Am 19. Mai 2022 richtete die Kommission sodann mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an 10 Mitgliedstaaten bezüglich der Richtlinie (EU) 2019/789 und an 13 Mitgliedstaaten bezüglich der Richtlinie (EU) 2019/790.
Nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn ein Mitgliedstaat einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist nachkommt. Darüber hinaus kann die Kommission gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV den Gerichtshof der EU ersuchen, finanzielle Sanktionen gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, die ihrer Verpflichtung zur Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht nachgekommen sind.
Weitere Informationen
EU-Urheberrecht
(EU-Kommission: ra)
eingetragen: 16.02.23
Newsletterlauf: 19.05.23
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