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Neue Urheberrechtsrichtlinie


Urheberrecht: Europäische Kommission fordert Mitgliedstaaten dringend zur vollständigen Umsetzung der EU-Urheberrechtsvorschriften auf
Vorschriften schützen Rechteinhaber aus verschiedenen Sektoren und fördern die Schaffung und Verbreitung hochwertigerer Inhalte



Die EU-Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien, Zypern, Griechenland, Irland, Lettland, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei und Finnland zu richten, weil diese Länder der Kommission noch keine Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die für bestimmte Online-Übertragungen geltenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte mitgeteilt haben (Richtlinie (EU) 2019/789).

Außerdem hat die Kommission beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden zu richten, weil diese Länder der Kommission noch keine Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt mitgeteilt haben (Richtlinie (EU) 2019/790).

Mit diesen beiden Richtlinien sollen die Urheberrechtsvorschriften für Verbraucher und Urheber modernisiert werden, damit sie sich die Vorteile der digitalen Welt bestmöglich zunutze machen können. Die Vorschriften schützen Rechteinhaber aus verschiedenen Sektoren und fördern die Schaffung und Verbreitung hochwertigerer Inhalte. Den Nutzern bringen sie eine größere Auswahl an Inhalten, weil sie die Transaktionskosten senken und die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in der gesamten EU erleichtern.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorschriften nun unverzüglich erlassen, damit die Bürgerinnen und Bürger der EU, die Kreativbranche, die Medien, die Wissenschaft, die Bildungsträger und die Einrichtungen des Kulturerbes in der gesamten EU endlich davon profitieren können.

Am 23. Juli 2021 eröffnete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren, indem sie Aufforderungsschreiben an all jene Mitgliedstaaten verschickte, die bislang keine vollständige Umsetzung der beiden Richtlinien mitgeteilt haben. Daran anschließend hat die Kommission nun heute mit Gründen versehene Stellungnahmen an die oben genannten Mitgliedstaaten gerichtet.

Neue Urheberrechtsrichtlinie
Im September 2016 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag zur Modernisierung des EU-Urheberrechts, um es besser daran anzupassen, wie kreative Inhalte heute online produziert, verbreitet und genutzt werden. Eine wachsende Zahl von Internetnutzern greift über das Internet auf Musik oder audiovisuelle Inhalte zu, und die meisten Urheber bestreiten ihren Lebensunterhalt vorranging aus digitalen Einnahmeströmen.

Die neuen Vorschriften betreffen sowohl die Beziehungen zwischen Urheberrechtsinhabern und Online-Plattformen als auch die Vergütung einzelner Künstler und Urheber. Sie sorgen für eine gerechtere Vergütung von Urhebern und Rechteinhabern, Presseverlegern und Journalisten, insbesondere wenn ihre Werke online genutzt werden. Dazu schaffen die Vorschriften mehr Rechtssicherheit und bieten mehr Vergütungsmöglichkeiten in den Beziehungen zu Online-Plattformen, weil sie für ausgewogenere Verhandlungspositionen sorgen.

Außerdem enthalten die neuen Vorschriften auch neue Garantien für den umfassenden Schutz der Meinungsfreiheit der Nutzer im Internet und ermöglichen ihnen die rechtmäßige Weitergabe ihrer Inhalte. Überdies werden mit den neuen Vorschriften weitere Möglichkeiten geschaffen, urheberrechtlich geschütztes Material online und grenzüberschreitend für Bildungs- und Forschungszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes zu nutzen, und zwar durch neue Urheberrechtsausnahmen und vereinfachte Lizenzierungsmechanismen.

Am 26. April 2022 veröffentlichte der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil (C-401/19) zur Klage Polens in Bezug auf Artikel 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie. Dieser Artikel enthält wichtige neue Vorschriften über Plattformen für das Teilen von Inhalten, die Rechtssicherheit für Internetnutzer und Bürger schaffen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte online hochladen. Das Urteil bestätigt, dass Artikel 17 ein angemessenes Gleichgewicht herstellt und die notwendigen Garantien bietet, um die Meinungsfreiheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Werke der Rechteinhaber zu schützen. Der Gerichtshof bestätigte auch die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Vorschriften unter Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Grundrechten in nationales Recht umzusetzen.

Neue Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme
Im September 2016 unterbreitete die Kommission auch einen Vorschlag zur Modernisierung der EU-Vorschriften, um die Klärung von Rechten (d. h. das Einholen von Genehmigungen der Rechteinhaber) bei der Online-Übertragung oder ‑Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen zu erleichtern, was letztlich den europäischen Verbrauchern zugute kommt.

Die Richtlinie über Fernseh- und Hörfunkprogramme, die schließlich im Jahr 2019 erlassen wurde, erleichtert es Rundfunkveranstaltern, bestimmte Fernsehprogramme und ihre Hörfunkprogramme über ihre Online-Dienste grenzüberschreitend zugänglich zu machen. Sie enthält auch Vorschriften, die es den Weiterverbreitungsdiensten ermöglichen, leichter Lizenzen für die von ihnen weiterverbreiteten Fernseh- und Hörfunkkanäle zu erhalten und so ein breiteres Publikum in der EU zu erreichen.
Nächste Schritte

Die Mitgliedstaaten, die eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhalten haben, haben nun zwei Monate Zeit, um Abhilfe zu schaffen und ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen für beide Richtlinien zu erlassen. Anderenfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen diese Mitgliedstaaten einreichen.
Hintergrund

Die Richtlinie trat im Juni 2019 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2021 umgesetzt werden.

Versäumt es ein Mitgliedstaat, eine vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommene Richtlinie fristgerecht in nationales Recht umzusetzen, kann die Kommission gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Gerichtshof der Europäischen Union ersuchen, finanzielle Sanktionen zu verhängen. (Eu-Kommission: ra)

eingetragen: 29.05.22
Newsletterlauf: 20.07.22


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