Sogenannte Frühstücksrichtlinien
EU-Kommission begrüßt politische Einigung über klarere Kennzeichnung und verbesserte Zusammensetzung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüre und Milch
Drei neue Kategorien werden eingeführt: "zuckerreduzierter Fruchtsaft", "zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat" und "konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft"
Die Europäische Kommission begrüßt es, dass sich das Europäische Parlament und der Rat geeinigt haben, die bestehenden Vermarktungsnormen für Honig, Fruchtsäften, Konfitüre und Milch zu überprüfen und robuster zu machen. Mit den gemeinsamen Vorschriften der sogenannten Frühstücksrichtlinien über die Zusammensetzung, Verkehrsbezeichnungen, Kennzeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse soll deren freier Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet und den Verbrauchern eine fundierte Kaufentscheidung ermöglicht werden.
Die überarbeiteten Richtlinien, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe geeinigt haben, sehen folgende Änderungen vor:
>> Verpflichtende Ursprungskennzeichnung für Honig: Die Ursprungsländer von Honig in Honigmischungen müssen auf dem Etikett in absteigender Reihenfolge des jeweiligen prozentualen Honiganteils angegeben werden. Die Mitgliedstaaten können die Angabe von Prozentsätzen für die vier größten Anteile nur verlangen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Mischung ausmachen. Die Kommission wird von den gesetzgebenden Organen ermächtigt, harmonisierte Analysemethoden zur Feststellung von Verfälschungen von Honig mit Zucker, ein einheitliches Verfahren zur Rückverfolgung des Ursprungs von Honig sowie Kriterien einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass Honig beim Verkauf an den Endverbraucher nicht übermäßiger Hitze ausgesetzt wird. Es wird eine Plattform eingerichtet, die die Kommission in diesen Fragen berät. Damit wird Betrug eingedämmt und die Lebensmittelkette transparenter gemacht.
>> Möglichkeiten für Innovation und Vermarktung bei Fruchtsäften im Einklang mit neuen Verbraucherbedürfnissen: Drei neue Kategorien werden eingeführt: "zuckerreduzierter Fruchtsaft", "zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat" und "konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft". So können sich die Verbraucher für Säfte entscheiden, die mindestens 30 Prozent weniger Zucker enthalten. Zudem wird es möglich sein, Fruchtsäfte mit der Angabe "Fruchtsaft enthält nur natürlichen Zucker" zu versehen. Damit wird deutlich gemacht, dass Fruchtsäfte – anders als Fruchtnektare – definitionsgemäß keine zugesetzten Zucker enthalten dürfen, was den meisten Verbrauchern nicht bewusst ist.
>> Höherer Pflichtgehalt an Früchten in Konfitüre: Mit der Erhöhung des Mindestgehalts an Früchten in Konfitüre (von 350 g/kg auf 450 g/kg) und Konfitüre extra (von 450 g/kg auf 500 g/kg) wird dafür gesorgt, dass diese Erzeugnisse in höherer Mindestqualität und mit geringerem Zuckergehalt für die Verbraucher in der EU erhältlich sein werden. Die Mitgliedstaaten dürfen den Begriff "Marmelade" als Synonym für "Konfitüre" zulassen, um so dem örtlichen Sprachgebrauch gerecht zu werden. Der Begriff "Marmelade" war bisher nur für Konfitüre aus Zitrusfrüchten zugelassen.
>> Vereinfachte Kennzeichnung von Milch: Die Unterscheidung zwischen der englischen Bezeichnung "evaporated milk" und der Bezeichnung "Kondensmilch" wird im Einklang mit der Norm des Codex Alimentarius gestrichen. Zudem wird laktosefreie Trockenmilch zugelassen.
Die beiden gesetzgebenden Organe haben die Kommission zudem damit beauftragt, in den nächsten drei Jahren zu prüfen, wie die Verbraucher über den Ursprung der zur Herstellung von Saft und Konfitüre verwendeten Früchte informiert werden.
Die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte politische Einigung muss nun von den beiden gesetzgebenden Organen förmlich gebilligt werden. Nach dem Inkrafttreten 20 Tage nach der Veröffentlichung des endgültigen Textes haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen; nach sechs weiteren Monaten gelten sie in der gesamten Union.
Hintergrund
Die EU-Vermarktungsnormen dienen dazu, die hohe Qualität der Erzeugnisse zu wahren, die Verbraucher zu schützen und sicherzustellen, dass die Normen auf dem EU-Markt kohärent sind. Zudem erleichtern sie den Handel mit Drittländern, da sie mit den seit den 1950er-Jahren auf internationaler Ebene geltenden Normen in Einklang stehen. In den letzten zehn Jahren haben sich die Agrarmärkte aufgrund von Innovationen, aber auch Veränderungen bei den gesellschaftlichen Erwartungen und der Nachfrage der Verbraucher erheblich weiterentwickelt.
Um auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und an Verbraucher verkauft werden zu dürfen, müssen die meisten Agrarlebensmittel den EU-Vermarktungsnormen oder auf internationaler Ebene festgelegten Normen entsprechen. Vermarktungsnormen beziehen sich auf die äußeren Eigenschaften der Erzeugnisse sowie auf die nicht sichtbaren Eigenschaften, die sich aus bestimmten Herstellungsverfahren ergeben, z. B. den Fruchtgehalt in Konfitüren. Sie gelten gleichermaßen für EU-Erzeugnisse wie für eingeführte Erzeugnisse.
Im April 2023 legte die Kommission im Anschluss an eine breit angelegte Konsultation Vorschläge vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Vermarktungsnormen weiter zur Förderung und Akzeptanz nachhaltiger Erzeugnisse beitragen und gleichzeitig neuen Anforderungen der Verbraucher und Marktteilnehmer im Einklang mit der Strategie "Vom Hof auf den Tisch" und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung gerecht werden. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 08.02.24
Newsletterlauf: 10.04.24
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>