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Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität


Europäische Kommission will Bürokratieaufwand durch EU-Taxonomie für Unternehmen verringern
Die Taxonomie dient Finanz- und Nichtfinanzunternehmen als gemeinsamer Bezugspunkt im Bereich der Nachhaltigkeit



Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen angenommen, um die Anwendung der EU-Taxonomie zu vereinfachen. Durch weniger Verwaltungsaufwand für europäische Unternehmen wird die EU wettbewerbsfähiger, kann aber zugleich auch ihre zentralen Klima- und Umweltziele weiterverfolgen.

Die Taxonomie-Verordnung ist seit 2020 in Kraft, und die entsprechenden Berichtspflichten gelten seit 2022. Die Taxonomie dient Finanz- und Nichtfinanzunternehmen als gemeinsamer Bezugspunkt im Bereich der Nachhaltigkeit und unterstützt so Investitionen, die entsprechend den Zielen des europäischen Grünen Deals zu einem nachhaltigen Wandel der EU-Wirtschaft beitragen.

Überblick über die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen:
>> Finanz- und Nichtfinanzunternehmen müssen
keine Bewertung der Taxonomiefähigkeit und -konformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten vornehmen, wenn die betreffenden Tätigkeiten für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind. Tätigkeiten von Nichtfinanzunternehmen gelten als nicht wesentlich, wenn sie weniger als 10 Prozent der Gesamteinnahmen, der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx) des Unternehmens ausmachen. Der geringere Verwaltungsaufwand wird den Unternehmen zugutekommen, da sie sich nun auf die Berichterstattung und Finanzierung ihrer Kerntätigkeiten konzentrieren können, und sich positiv auf ihre Bemühungen für einen Wandel auswirken.

>> Darüber hinaus sind Nichtfinanzunternehmen von der Bewertung der Taxonomiekonformität sämtlicher Betriebsausgaben, die für ihr Geschäftsmodell als nicht wesentlich gelten, ausgenommen.

>> Die wesentlichen Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen wie die Quote grüner Vermögenswerte für Banken werden vereinfacht und sie können sich dafür entscheiden, zwei Jahre lang nicht detailliert zu den wesentlichen Taxonomie-Leistungsindikatoren Bericht zu erstatten.

>> Die Taxonomie-Meldebögen werden optimiert: Die Zahl der zu meldenden Datenpunkte wird für Nichtfinanzunternehmen um 64 Orozent und für Finanzunternehmen um 89 Orozent gesenkt.

>> Die Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien werden vereinfacht.

Die Änderungen werden in Form eines delegierten Rechtsakts zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie angenommen. Die Kommission hat den Entwurf dieses delegierten Rechtsakts im Februar 2025 als Teil des "Omnibus I"-Pakets veröffentlicht, und es Interessenträgern ermöglicht, Rückmeldung zu den Maßnahmenentwürfen zu geben.

Nächste Schritte
Der delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Die Änderungen treten nach Ablauf der Prüfungsfrist von vier Monaten (mit einer möglichen Verlängerung um weitere zwei Monate) in Kraft. Die in diesem delegierten Rechtsakt vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2026 und erstrecken sich auf das Geschäftsjahr 2025. Die Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, die Maßnahmen ab dem Geschäftsjahr 2026 anzuwenden, wenn sie dies für zweckmäßiger halten. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.07.25


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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