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Verbesserung der Arbeitsbedingungen


Wettbewerb: Kommission bittet Interessenträger um Stellungnahmen zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge für Selbstständige
Da Selbstständige nach dem EU-Wettbewerbsrecht als "Unternehmen" gelten, laufen sie Gefahr, durch eine Beteiligung an Tarifverhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen



Im Rahmen einer Initiative, mit der gewährleistet werden soll, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften Tarifverhandlungen der Solo-Selbstständigen nicht entgegenstehen, hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Meinungen und Informationen von Bürgern, Unternehmen, Sozialpartnern, Hochschulen, staatlichen Stellen und sonstigen Interessenträgern einzuholen.

Sowohl in der digitalen Wirtschaft als auch in anderen Bereichen gibt es Solo-Selbstständige, denen es gegenüber bestimmten Unternehmen/Einkäufern von Arbeitsleistung an Verhandlungsmacht fehlt, sodass sie nur wenig Einfluss auf ihre Entlohnung und ihre Arbeitsbedingungen nehmen können. Tarifverhandlungen können in diesem Zusammenhang ein wirksames Instrument darstellen, um bessere Arbeitsbedingungen zu erreichen.

Da Selbstständige nach dem EU-Wettbewerbsrecht als "Unternehmen" gelten, laufen sie Gefahr, durch eine Beteiligung an Tarifverhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen. Wenngleich es nicht Sache der Wettbewerbspolitik ist, die für Selbstständige bestehenden sozialen Herausforderungen anzugehen, könnte mit dieser Initiative sichergestellt werden, dass die EU-Wettbewerbsvorschriften Selbstständige, die sich in einer schwachen Verhandlungsposition befinden, nicht daran hindern, zwecks Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Tarifverhandlungen zu führen und Tarifverträge zu schließen. Bei jeder Maßnahme in diesem Bereich müsste gleichzeitig gewährleistet sein, dass Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weiterhin von wettbewerbsfähigen Preisen und innovativen Geschäftsmodellen profitieren, auch in der digitalen Wirtschaft.

Im Zeitraum vom 6. Januar bis zum 8. Februar 2021 ersuchte die Kommission um Rückmeldungen zu einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase, in der sie vier Ausgangsoptionen darlegte. Diese Optionen reichen von einer ausschließlichen Anwendung der Initiative auf Plattformarbeit bis hin zu einer Anwendung auf alle Solo-Selbständigen.

Nun leitete die Kommission eine ausführliche öffentliche Konsultation ein, um weitere Informationen über die derzeitige Situation von Solo-Selbstständigen einzuholen und den Mehrwert von EU-Maßnahmen in diesem Bereich, die zu erwartenden Auswirkungen der verschiedenen Optionen sowie die Präferenzen der Interessenträger zu ermitteln.

Alle Interessenträger sind gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 28. Mai 2021 über die Website der Kommission für öffentliche Konsultationen zu übermitteln.

Die Kommission wird alle Stellungnahmen sorgfältig prüfen und die Beiträge der Interessenträger sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse auf der Website für Konsultationen veröffentlichen.

Parallel dazu hat die Kommission am 24. Februar 2021 auf der Grundlage der sozialpolitischen Bestimmungen des Artikels 153 AEUV die erste Phase einer Konsultation der europäischen Sozialpartner zu einer gesonderten Initiative auf den Weg gebracht, deren Schwerpunkt auf den Arbeitsbedingungen bei der Plattformarbeit liegt. Diese Initiative ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Konsultation.

Nächste Schritte
Vorbehaltlich der Ergebnisse der Folgenabschätzung ist für Ende 2021 die Annahme einer Initiative geplant.
Zusätzlich zu der öffentlichen Konsultation im Rahmen dieser Initiative wird die Kommission auch ein einschlägiges Treffen mit den Sozialpartnern abhalten.

Hintergrund
In ihrem Mandatsschreiben an Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager und Kommissionsmitglied Nicolas Schmit hatte Präsidentin von der Leyen betont, wie wichtig es in dieser Amtszeit sei, die Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern anzugehen. Diese besondere Initiative ist Teil der Maßnahmen, die auf diese Problematik abzielen.

Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausdrücklich festgestellt, dass Tarifverhandlungen durch abhängig Beschäftigte und Scheinselbstständige nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 101 AEUV fallen. Durch diese Initiative soll nun geklärt werden, ob das EU-Wettbewerbsrecht auf Tarifverhandlungen der als Unternehmen betrachteten (echten) Selbstständigen anwendbar ist.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.03.21
Newsletterlauf: 20.05.21


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