Leerverkaufsverbot weiter verlängert
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihr Verbot von bestimmten Leerverkäufen bis zum 31. Januar 2010 verlängert
"Naked Short Selling" liegt vor, wenn der Verkäufer Aktien verkauft, die zum Zeitpunkt der Transaktion nicht in seinem Eigentum stehen
(01.07.09) - Noch bis zum 31. Januar 2010 gilt das Verbot von bestimmten Leerverkäufen, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) damit verlängert hat. Mit ihren Verfügungen vom 19. und 21. September 2008 hatte die BaFin ungedeckte Leerverkäufe, also Naked Short Selling, von Aktien von elf Finanzunternehmen untersagt.
Im Dezember 2008 hatte die BaFin das bis Ende 2008 befristete Verbot zunächst bis zum 31. März 2009 und im Anschluss daran bis zum 31. Mai 2009 verlängert.
"Naked Short Selling" liegt vor, wenn der Verkäufer Aktien verkauft, die zum Zeitpunkt der Transaktion nicht in seinem Eigentum stehen bzw. er keinen einredefreien Anspruch auf Übereignung von Aktien gleicher Gattung hat. Ungedeckte Leerverkäufe sind besonders geeignet, exzessive Preisbewegungen an den durch die Finanzkrise sehr volatilen Märkten weiter zu verstärken. Dies gefährdet die Stabilität des Finanzsystems und kann zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen. (BaFin: ra)
Lesen Sie auch: (externer Link)
Allgemeinverfügung vom 29. Mai 2009 zur Verlängerung der Regelungen der Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 19. und 21. September 2008
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