Neue Regelungen der 7. KWG-Novelle


GAD bietet ein Maximum an IT-Unterstützung im Rahmen der 7. KWG-Novelle
bank21 ermittelt per Mausklick alle relevanten Daten


(10.01.08) - Am 1.1.2008 traten zwei weitere neue Regelungen der 7. KWG-Novelle in Kraft: Sie betreffen die Solvabilitäts-Verordnung (SolvV) im Rahmen von Basel II und die Groß- und Millionenkredit-Verordnung.

"Mit unserem Bankenverfahren bank21 bieten wir den rund 460 Volks- und Raiffeisenbanken in unserem Geschäftsgebiet ein Maximum an Unterstützung und Arbeitserleichterung zur Erfüllung auch dieser neuen gesetzlichen Vorschriften", erklärte Vorstandsmitglied Anno Lederer.

Die besonderen Vorteile: Die Banken können durch die vollständige Integration in bank21 täglich und einfach per Mausklick alle relevanten Daten einsehen und IT-gestützt für die Quartalsmeldungen an die Bundesbank zusammenstellen. Ein aufwändiges manuelles Bearbeiten von Listen oder Daten ist nicht erforderlich. Alle relevanten Datensätze sind in bank21 abrufbar und werden sehr übersichtlich dargestellt.

Auch kann die Bank aus verschiedenen Parametern und Bewertungsansätzen die aus ihrer Sicht zutreffenden auswählen und somit gezielt ihre Risikoermittlung steuern. Des Weiteren ist es beispielsweise möglich, dass die Bank relevante Parameter verändert und gleichzeitig nachvollzieht, wie sich diese Veränderungen auf ihre Solvabilitätskennziffer auswirkt.

Darüber hinaus sind die 460 Volks- und Raiffeisenbanken auch fachlich sehr gut auf die neuen gesetzlichen Regelungen vorbereitet. Alle haben entsprechende Fach- und IT-Schulungen der GAD und der regionalen Verbände abgeschlossen.

Zusätzlich dazu hat die Mehrheit der Banken in den letzten Monaten Proberechnungen mit bank21 durchgeführt. Über dieses Tool in der Basel-II-Komponente konnten die Banken bereits seit Anfang 2007 IT-gestützt ihre Risikoermittlung nach dem neuen Kreditrisiko-Standardansatz gemäß SolvV im Vorfeld simulieren.

Positives Feedback erhielt die GAD auch für ihre IT-Lösung im Rahmen der Groß- und Millionenkredit-Verordnung. So schätzen die Banken beispielsweise, dass die Suchkriterien differenziert und übersichtlich dargestellt sind und sie einzelne Meldepositionen zu den Kreditnehmern analysieren können. Auch ist es möglich, Kunden und Geschäfte gezielt herauszusuchen und im Rahmen der Groß- und Millionenkredit-Verordnung zu überprüfen und zu bewerten. (GAD: ra)

Hintergrund:
Mit der nationalen Umsetzung von Basel II durch die 7. KWG-Novelle hält die Rechnungslegung nach IFRS Einzug in das deutsche Meldewesen. Der aktuelle KWG-Entwurf sieht vor, dass konzernberichtspflichtige Instituts- oder Finanzholding-Gruppen ihre regulatorischen Eigenmittel spätestens nach einer Übergangszeit von fünf Jahren auf der Grundlage des handelsrechtlichen Konzernabschlusses ermitteln.

Für IFRS-Anwender bedeutet dies eine Meldung auf Basis der IFRS-Zahlen. In der aktuellen Diskussion zeichnet sich allerdings ab, dass die Bundesbank die Nutzung des bisher anzuwendenden Aggregationsverfahrens über die Übergangs- und Ausnahmeregelungen des KWG-Entwurfs hinaus zeitlich unbefristet zulässt. Damit entsteht voraussichtlich ein faktisches Wahlrecht.

IFRS-pflichtige Instituts- und Finanzholding-Gruppen müssen daher entscheiden, welches Verfahren sie für die Meldung der regulatorischen Eigenmittel künftig nutzen. Die Auswirkungen können immens sein: Jede Veränderung der Eigenmittel zieht den 12,5-fachen Wert an zulässigen Risikoaktiva nach sich.

Lesen Sie weiter den Beitrag der ifb-group, Köln:
Die 7. KWG-Novelle und die Folgen: Eigenkapital-Kennzahlen auf Basis handelsrechtlicher Konzernabschlüsse


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