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Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020


Europäische Kommission genehmigt Änderungen der bereits genehmigten deutschen Regelungen zur weiteren Unterstützung der Wirtschaft nach Corona-Ausbruch
In der geänderten Regelung zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise werden die Obergrenzen von bis zu 100.000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 EUR je Unternehmen in allen übrigen Sektoren eingehalten



Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Änderungen an zwei deutschen Beihilferegelungen zur Unterstützung von Unternehmen, die von dem Ausbruch des Coronavirus betroffen sind ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und "Bundesregelung Darlehen 2020"), mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die Äderungsregelungen wurden auf der Grundlage des am 19. März 2020 von der Kommission erlassenen Befristeten Rahmens in der am 3. April 2020 geänderten Fassung genehmigt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Die auf der Neufassung unseres Befristeten Rahmens fußenden Änderungen an zwei zuvor genehmigten deutschen Regelungen werden Deutschland weitere Möglichkeiten eröffnen, von dem Ausbruch des Coronavirus betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Änderungen werden von Unternehmen die Überwindung von Liquiditätsengpässen weiter erleichtern, beispielsweise durch Darlehen von bis zu 800.000 EUR je Unternehmen. Wir werden weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen wirksam und abgestimmt im Einklang mit den EU-Vorschriften eingeführt werden können."

Die Änderungen der zuvor genehmigten Beihilfemaßnahmen
Deutschland hat bei der Kommission Änderungen der von der Kommission am 24. März 2020 genehmigten "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und der am 2. April 2020 von der Kommission genehmigten Beihilferegelung "Bundesregelung Darlehen 2020" angemeldet. Beide Regelungen verfolgen den Zweck, von der Coronakrise betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Änderungen beruhen auf den am 3. April 2020 von der Kommission beschlossenen Änderungen des Befristeten Rahmens.

Die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" zur Unterstützung der Unternehmen in der Coronakrise sah die Gewährung von Beihilfen in Form von Direktzuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuer- oder Zahlungsvorteilen vor. Die genehmigte Änderung ermöglicht zudem Beihilfen in Form von Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungskapital. Nach dem geänderten Befristeten Rahmen können Bürgschaften insbesondere 100 Prozent des Risikos von Darlehen mit einem Nominalbetrag von bis zu 800.000 EUR abdecken. Darlehen können direkt an die Unternehmen vergeben oder über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute durchgeleitet werden, die als Finanzintermediäre fungieren.

Die "Bundesregelung Darlehen 2020", auf deren Grundlage Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt werden können, wird so geändert, dass auch Zinsvergünstigungen für Darlehen möglich werden, die Beihilfeempfängern entweder direkt von einer Bewilligungsbehörde im Verbund mit Privatbanken oder indirekt in Form einer teilweisen Risikobeteiligung bei Darlehen zur Deckung des Investitions- und Betriebskapitalbedarfs der Begünstigten gewährt werden.

Die Kommission stellte fest, dass die von Deutschland angemeldeten Maßnahmen die im Befristeten Rahmen in der geänderten Fassung vom 3. April 2020 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

In der geänderten Regelung zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise werden die Obergrenzen von bis zu 100.000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 EUR je Unternehmen in allen übrigen Sektoren eingehalten.

Die geänderte Regelung für zinsvergünstigte Darlehen enthält die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Höhe der Beihilfe, die Laufzeit und die Übertragung des Vorteils auf notleidende Unternehmen.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Daher hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der Befristete Rahmen sieht in der am 3. April 2020 geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

i) Direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 800.000 EUR je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 EUR je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern, außer in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 EUR bzw. 120.000 EUR je Unternehmen gilt.

ii) Staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iii) zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen.

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

v) Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend "nicht marktfähig" sind.

vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden.

vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können einen Aufschlag erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

viii) Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

ix) Gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen.

x) Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich auf bis zu 25.000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 EUR je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 19.04.20
Newsletterlauf: 28.07.20



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