Abschreckende Sanktionssysteme erforderlich
Fahrzeugemissionen: Europäische Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren gegen sieben Mitgliedstaaten wegen Nichteinhaltung von EU-Vorschriften
Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sind in erster Linie die Automobilhersteller verantwortlich - Die nationalen Behörden in der EU müssen jedoch darüber wachen, dass die Automobilhersteller die Rechtsvorschriften auch tatsächlich einhalten
Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und weitere sechs EU-Staaten eingeleitet, weil sie keine Sanktionssysteme eingerichtet haben, die Automobilhersteller von Verstößen gegen Fahrzeugemissionsvorschriften abhalten, oder weil sie solche Sanktionen im Falle von Gesetzesverstößen nicht angewendet haben. Neben Deutschland geht die Kommission gegen die Tschechische Republik, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Spanien und das Vereinigte Königreich vor, da diese Länder die EU-Typgenehmigungsvorschriften missachtet haben.
Elżbieta Bieńkowska, EU-Kommissarin für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, erklärte: "Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sind in erster Linie die Automobilhersteller verantwortlich. Die nationalen Behörden in der EU müssen jedoch darüber wachen, dass die Automobilhersteller die Rechtsvorschriften auch tatsächlich einhalten. Die Kommission hat für die Zukunft Vorschläge für eine strengere Aufsicht auf EU-Ebene und ein robusteres Typgenehmigungssystem vorgelegt. Wir erwarten, dass das Europäische Parlament und der Rat rasch zu einer Einigung gelangen."
Gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG und insbesondere Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, müssen die Mitgliedstaaten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionssysteme verfügen, um Fahrzeughersteller von Gesetzesverstößen abzuhalten. Wird gegen ein Gesetz verstoßen, z. B. durch die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, müssen diese Sanktionen verhängt werden. Die Kommission versendet heute förmliche Aufforderungsschreiben an die Tschechische Republik, Litauen und Griechenland, weil sie keine solchen Sanktionssysteme in ihren nationalen Rechtsvorschriften eingeführt haben.
Die Kommission leitet außerdem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Luxemburg, Spanien und das Vereinigte Königreich ein (jene Mitgliedstaaten, die Typgenehmigungen für die Volkswagen AG in der EU ausgestellt haben), weil sie ihre nationalen Bestimmungen über Sanktionen nicht angewendet haben, obwohl Volkswagen verbotene Abschaltprogramme verwendete. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass Deutschland und das Vereinigte Königreich das Gesetz gebrochen haben, indem sie sich nach Aufforderung durch die Kommission weigerten, alle in ihren nationalen Untersuchungen gesammelten Informationen offenzulegen, die potenzielle Unregelmäßigkeiten bei den Emissionen von Stickoxid (NOx) bei Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns und anderer Hersteller in ihrem Hoheitsgebiet betreffen.
Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Schreiben der Kommission zu reagieren.
Mit einem Vertragsverletzungsverfahren können die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten – die dritte Stufe.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 29.12.16
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