Versäumnisse in Bezug auf Informationspflichten
Einkaufen im Internet: Europäische Kommission und Verbraucherschutzbehörden fordern klare Informationen über Preise und Preisnachlässe
Bei mehr als 31 Prozent der Websites, die Preisnachlässe anboten, konnten die Verbraucherschutzbehörden die Berechnung des Preisnachlasses nicht nachvollziehen oder hatten den Verdacht, dass die Sonderangebote nicht echt waren
Eine EU-weite Überprüfung kommerzieller Websites ergab, dass viele Verbraucher beim Online-Kauf keine genauen Informationen über Preise und Preisnachlässe erhalten. Die Europäische Kommission und nationale Verbraucherschutzbehörden veröffentlichen die Ergebnisse eines EU-weiten Screenings von 560 kommerziellen Websites, die Waren wie Kleidung oder Schuhe, Dienstleistungen wie Eintrittskarten für Veranstaltungen und digitale Inhalte zum Beispiel Computer-Software anbieten. Etwa 60 Prozent dieser Websites wiesen Unregelmäßigkeiten gegenüber den EU-Verbrauchervorschriften auf, und zwar hauptsächlich bei der Art und Weise, wie Preise und Sonderangebote dargestellt werden.
Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, erklärte hierzu:
"Online-Shopping bietet Verbrauchern zahlreiche interessante Angebote. Bei mehr als der Hälfte der Websites sind jedoch Unregelmäßigkeiten festzustellen, insbesondere bei der Art und Weise, wie Preise und Preisnachlässe beworben werden. Verbraucher werden so häufig in die Irre geführt und müssen einen höheren Preis zahlen als beabsichtigt. Das muss aufhören. Ich bin schockiert, dass diese Probleme auf so vielen Websites auftreten – ich hoffe, sie sind nicht beabsichtigt. Online-Händler müssen die EU-Verbraucherschutzvorschriften umfassend beachten. Die nationalen Verbraucherschutzbehörden werden mit Unterstützung der Kommission nun die notwendigen Schritte unternehmen, um derartige unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden."
Bei mehr als 31 Prozent der Websites, die Preisnachlässe anboten, konnten die Verbraucherschutzbehörden die Berechnung des Preisnachlasses nicht nachvollziehen oder hatten den Verdacht, dass die Sonderangebote nicht echt waren.
Bei 39 Prozent der 211 Websites, bei denen der zu zahlende Endpreis höher war als der ursprünglich angebotene Preis, gab es keine genauen Angaben zu unvermeidbaren Zusatzgebühren für die Lieferung oder die Zahlungsweise sowie zu Buchungsgebühren und sonstigen Aufschlägen. Das EU-Verbraucherrecht verpflichtet Anbieter, Preise einschließlich aller obligatorischen Kosten anzugeben, und wenn diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, muss der Kunde zumindest ausdrücklich auf diese Kosten hingewiesen werden.
Weitere Versäumnisse in Bezug auf Informationspflichten:
Bei 59 Prozent der 560 überprüften Websites gab es keinen leicht zugänglichen Link zur Plattform für Online-Streitbeilegung, der nach EU-Recht vorgeschrieben ist. Die Plattform für Online-Streitbeilegung bietet Verbrauchern und Online-Händlern die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
Bei fast 30 Prozent der Websites gab die Art und Weise, wie über das Widerrufsrecht der Verbraucher informiert wird, Anlass zur Beanstandung. Nach EU-Recht müssen Verbraucher bei Online-Käufen über ihr Widerrufsrecht informiert werden.
Nächste Schritte
Die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zuständigen Behörden werden gegebenenfalls auch mithilfe ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren dafür sorgen, dass die betreffenden Händler den Vorschriften in vollem Umfang nachkommen.
Hintergrund
Dank des EU-Rechts hat jeder Verbraucher in der EU Anspruch darauf, dass er vor einem Kauf im Internet vom Händler wesentliche Informationen über die Ware oder Dienstleistung in klarer, korrekter und verständlicher Form erhält. Diese Informationen müssen unter anderem die Merkmale des Produkts, den Preis einschließlich Steuern, die Lieferkosten und das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts umfassen.
Die Überprüfung von Websites wird jedes Jahr von der Kommission mithilfe des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz koordiniert. Dieses Netz vereint die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 30 Ländern (28 EU-Länder, Norwegen und Island), die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften in der EU zuständig sind.
Das Website-Screening wurde letzten November von Verbraucherschutzbehörden in 24 EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen und Island durchgeführt.
Bei einem EU-weiten Website-Screening ("Sweep") werden von den Verbraucherschutzbehörden in verschiedenen Ländern zeitgleich Kontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen zeigen, ob die Händler die EU-Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Fallen bei den Kontrollen mögliche Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht auf, setzen sich die Verbraucherschutzbehörden mit den verantwortlichen Unternehmen in Verbindung und fordern sie auf, Korrekturen vorzunehmen. Die "Sweeps" in den Vorjahren betrafen: Fluggesellschaften (2007), mobile Inhalte (2008), elektronische Waren (2009), Online-Tickets (2010), Verbraucherkredite (2011), digitale Inhalte (2012), Reisedienstleistungen (2013), Garantien auf elektronische Waren (2014), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2015), Vergleichswebsites für Reisedienstleister (2016) und Telekommunikations- und sonstige digitale Dienstleistungen (2017).
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 10.03.19
Newsletterlauf: 30.04.19
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