Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder


Lage der Union 2017: Präsident Juncker präsentiert in neuem Verhaltenskodex strengere Ethikregeln für Kommissionsmitglieder
Strengere Regeln gelten auch für die finanziellen Interessen von Kommissionsmitgliedern



Anlässlich seiner Rede zur Lage der Union 2017 kündigte Präsident Juncker einen neuen Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder an. Die Vorschriften des Kodex werden modernisiert und legen neue Standards für Ethikregeln in Europa fest. Mit der Ankündigung macht Kommissionspräsident Juncker da weiter, wo er mit seiner seit Beginn seiner Amtszeit erhobenen Forderung nach mehr Transparenz begonnen hatte. Er knüpft damit an seinen jüngsten Vorschlag an, in dem er angeregt hatte, die "Karenzzeit", die gegenwärtig 18 Monate beträgt, für ehemalige Kommissionsmitglieder auf zwei Jahre und für den Präsidenten der Kommission auf drei Jahre zu verlängern.

Mit der vorgeschlagenen Modernisierung der Vorschriften wird ein weiterer Schritt in diese Richtung getan: Die Regeln sind eindeutiger und die ethischen Standards strenger; gleichzeitig wird in mehreren Bereichen die Transparenz erhöht. Zudem wird ein unabhängiger Ethikausschuss geschaffen, der an die Stelle der derzeitigen Ad-hoc-Ethikkommission treten wird, um den Status des Gremiums zu stärken, die Kontrollen strenger zu machen und Beratung über ethische Standards zu bieten.

Der neue Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder bringt u. a. folgende Verbesserungen:

>> Tätigkeiten nach Beendigung der Amtszeit: Wie im November 2016 in einem Schreiben an das Europäische Parlament angekündigt, sieht der neue Verhaltenskodex eine Verlängerung der "Karenzzeit" vor: Diese beträgt gegenwärtig 18 Monate und soll für ehemalige Kommissionsmitglieder auf zwei Jahre und für den Präsidenten der Kommission auf drei Jahre angehoben werden. Während dieser Karenzzeit müssen ehemalige Mitglieder der Kommission diese vor Annahme einer neuen Beschäftigung informieren. Bestimmte Tätigkeiten, wie etwa der Lobbyarbeit bei Mitgliedern oder Bediensteten der Kommission, sind Beschränkungen unterworfen.

>> Vermeidung von Interessenkonflikten: Im neuen Verhaltenskodex wird zum ersten Mal definiert, was unter einem "Interessenkonflikt" zu verstehen ist, und der Grundsatz festgelegt, dass Kommissionsmitglieder nicht nur Interessenkonflikte, sondern auch Situationen, die den Eindruck eines Interessenkonflikts erwecken könnten, vermeiden sollen. Haben ehemalige Mitglieder der Kommission die Absicht, in Bereichen tätig zu werden, die im Zusammenhang mit ihrem ehemaligen Ressort stehen, muss zunächst der unabhängige Ethikausschuss angehört werden. Ab jetzt werden sowohl die Entscheidungen der Kommission als auch die Stellungnahmen des Ausschusses zu diesen Entscheidungen veröffentlicht.

>> Finanzielle Interessen: Strengere Regeln gelten auch für die finanziellen Interessen von Kommissionsmitgliedern. Sie müssen jede Investition von mehr als 10.000 EUR angeben, und zwar unabhängig davon, ob diese einen Interessenkonflikt bewirken könnte oder nicht. Besteht im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines Kommissionsmitglieds ein Interessenkonflikt, so kann der Präsident die Veräußerung oder Übertragung des Vermögenswerts in einen "Blind Trust" verlangen. Die Kommissionsmitglieder sind gehalten, ihre Erklärungen zu Beginn jedes Jahres zu aktualisieren; dies ist bereits heute der Fall.

>> Transparenz und Rechenschaftspflicht: Mitglieder der Kommission sind die besten Botschafter der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten und in der ganzen Welt. Deshalb ermutigt Präsident Juncker sie weiter, zu reisen. Dies müssen sie jedoch möglichst kostengünstig tun. Angaben zu den Reisekosten jedes Kommissionsmitglieds werden alle zwei Monate veröffentlicht.

>> Durchsetzung der Vorschriften: Bei der Anwendung des Verhaltenskodex wird das Kollegium durch einen neuen unabhängigen Ethikausschuss unterstützt, der eine stärkere Rolle spielen wird. Er darf zu allen ethischen Fragen beraten und kann zu Themen im Zusammenhang mit dem Kodex Empfehlungen aussprechen. Bei Verstößen gegen den Kodex, die es nicht rechtfertigen, den Gerichtshof anzurufen, kann die Kommission eine Verwarnung aussprechen und veröffentlichen. Dies ist eine neue Möglichkeit, von der die Juncker-Kommission unlängst Gebrauch gemacht hat und die jetzt in den neuen Vorschriften verankert wird.

Auch der von Präsident Juncker im November unterbreitete Vorschlag, dass Kommissionsmitglieder sich ohne Freistellung als Kandidaten zu den Wahlen für das Europäische Parlament präsentieren können, ist Teil der neuen Regelung.

Nächste Schritte:
Präsident Juncker konsultiert nun auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission das Europäische Parlament. Der vorgeschlagene Verhaltenskodex soll am 1. Februar 2018 in Kraft treten. Er gilt dann für alle derzeitigen Mitglieder der Juncker-Kommission. Im Geiste der Transparenz und der Rechenschaftspflicht wird die Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung des Verhaltenskodex veröffentlichen.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 22.09.17
Home & Newsletterlauf: 09.10.17



Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen