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Modernisierung des EU-Beihilfenrechts


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission fordert zur Stellungnahme zu den Vorschriften für geringe Beihilfebeträge (De-minimis-Verordnung) auf
Kommission wird sorgfältig prüfen, ob der Höchstbetrag von 200.000 EUR weiterhin angemessen ist

(03.08.12) - Im Rahmen ihrer Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Europäische Kommission mit der Überarbeitung ihrer Verordnung über geringe Beihilfebeträge, der sogenannten "De-minimis-Verordnung" (Nr. 1998/2006), begonnen. Nach dieser Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen, die 200 000 EUR nicht übersteigen nicht der EU-Beihilfenkontrolle und bedürfen daher nicht der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die Überarbeitung wird mit einer öffentlichen Konsultation eingeleitet, die sich auf die von staatlichen Behörden und Beteiligten mit der geltenden Verordnung gesammelten Erfahrungen konzentriert. Die Stellungnahmen können bis zum 18. Oktober 2012 übermittelt werden. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Beiträge wird die Kommission bis Ende 2013 eine überarbeitete Fassung der Verordnung vorlegen.

Nach der De-minimis-Verordnung ist davon auszugehen, dass staatliche Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000 EUR pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nicht überschreiten, den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen und daher nicht gemäß den EU-Beihilfevorschriften bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müssen. Die Verordnung wird seit mehr als fünf Jahren angewandt und hat die Behandlung von Beihilfen, die zu gering sind, um sich auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt auszuwirken, maßgeblich erleichtert.

Die Kommission wird sorgfältig prüfen, ob der Höchstbetrag von 200.000 EUR für solche Beihilfen weiterhin angemessen ist. Im Rahmen der Überarbeitung sollen ferner die mit der De-minimis-Verordnung eingeführten Erleichterungen weiter vereinfacht werden, damit sich die Kommission entsprechend dem Ziel der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts bei ihrer Arbeit auf Beihilfen mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt konzentrieren kann.

Mit dem Fragebogen sollen Information zu den Erfahrungen von Behörden und anderen Beteiligter mit der De-minimis-Verordnung und zu der Anwendung in der Praxis eingeholt werden. Er umfasst außerdem spezifische Fragen zur Kontrolle der in den Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen, u.a. zu den Erfahrungen mit den zentralen Registern für De-minimis-Beihilfen.

Der Fragebogen ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/competition/consultations/2012_de_minimis/index_en.html

Hintergrund
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates Verordnung (EG) Nr.994/98 des Rates hat die Kommission am 6. Dezember 2000 die erste De-minimis-Verordnung angenommen, der die Prämisse zugrunde liegt, dass staatliche Beihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten, keine erheblichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt haben und daher von der Notifizierungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgenommen sind. Am 1. Januar 2007 wurde der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 10.000 auf 200.000 EUR angehoben, um den wirtschaftlichen Entwicklungen im Binnenmarkt Rechnung zu tragen. Die derzeit geltende De-minimis-Verordnung läuft am 31. Dezember 2013 aus.

Am 8. Mai hat die Kommission eine Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts angenommen, in der sie die Ziele ihrer ehrgeizigen Reform der Beihilfenkontrolle darlegt, die einen Beitrag zu der umfassenderen EU-Agenda für die Förderung des Wirtschaftswachstum leisten soll. Vor diesem Hintergrund sollte die EU-Beihilfenpolitik auf die Erleichterung gut konzipierter Beihilfen ausgerichtet sein, die die Behebung von Marktversagen und Ziele von gemeinsamem europäischem Interesse anstreben. Ferner will die Kommission die Durchsetzung des Beihilferechts auf Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren. Im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts werden bestimmte Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele festgestellt. Auch die Überarbeitung der De-minimis-Verordnung ist ein Bestandteil dieser Initiative. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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