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EU-Rechtsvorschriften vereinfachen


Europäische Kommission konsultiert Öffentlichkeit zu Steuervorschriften für alkoholische Getränke
Durch die dreimonatige Konsultation soll festgestellt werden, ob die über zwanzig Jahre alte Richtlinie über die Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol (Richtlinie 92/83/EWG) geändert werden sollte

(09.09.15) - Die Europäische Kommission konsultiert die Öffentlichkeit, weil sie herausfinden möchte, ob einige die Verbrauchsteuer auf Bier, Wein und andere alkoholische Getränke betreffende Vorschriften geändert werden sollten, um Steuerbetrug zu bekämpfen und den Verkauf von nachgeahmtem Alkohol einzudämmen. Die Europäische Kommission konsultiert die Öffentlichkeit, weil sie herausfinden möchte, ob einige die Verbrauchsteuer auf Bier, Wein und andere alkoholische Getränke betreffende Vorschriften geändert werden sollten, um Steuerbetrug zu bekämpfen und den Verkauf von nachgeahmtem Alkohol einzudämmen. Außerdem möchte die Kommission in Erfahrung bringen, ob für Kleinerzeuger und die Erzeuger von Alkohol, der dem Eigenverbrauch dient, die Vorschriften vereinfacht und die Verbrauchsteuern gesenkt werden könnten.

Die Konsultation erfolgt im Rahmen der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung, mit der EU-Rechtsvorschriften vereinfacht werden sollen, um die Regulierungskosten zu senken und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen.

In der Konsultation können sich Verbraucherverbände, Alkoholhersteller, Einzelhändler und andere Interessenträger zu verschiedenen Fragen äußern, etwa zum möglichen Nutzen von Steuerbefreiungen und gemeinsamen ermäßigten Steuersätzen, insbesondere für Kleinerzeuger von alkoholischen Getränken und für die Hersteller von alkoholischen Getränken für den Eigenbedarf. Außerdem möchte die Kommission herausfinden, ob die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU ausreichend darüber informiert sind, was sie trinken – etwa unter dem Gesichtspunkt, dass bei verbilligtem Alkohol die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um eine nachgeahmte Ware handelt, höher ist und der Alkohol möglicherweise schädliche Chemikalien enthält.

Pierre Moscovici, für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständiges Mitglied der Kommission, erklärte: "Die derzeitigen Vorschriften für die Einstufung alkoholischer Getränke und die Struktur der Verbrauchsteuern in diesem Bereich können unterschiedlich ausgelegt werden, was zur Folge hat, dass einige Hersteller durch den Verkauf und die Herstellung nachgeahmten Alkohols Steuerschlupflöcher nutzen können. Durch die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation können Interessenträger sowie Verbraucherinnen und Verbraucher konkret dazu beitragen, den Betrug in diesem Bereich zu verringern. Außerdem möchten wir in Erfahrung bringen, wie die Belastung der kleinen Erzeuger verringert werden kann."

Durch die dreimonatige Konsultation soll festgestellt werden, ob die über zwanzig Jahre alte Richtlinie über die Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol (Richtlinie 92/83/EWG) geändert werden sollte. Zudem soll gewährleistet werden, dass EU-weite Vorschriften ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden, um für die Erzeuger von Alkohol gleiche Bedingungen zu schaffen.

Hintergrund
Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern auf den Verkauf oder die Verwendung bestimmter Erzeugnisse wie etwa Alkohol. Sie werden von den Mitgliedstaaten der EU in der Regel als Betrag je Erzeugnismenge erhoben, z. B. pro 1000 l.

Die EU-Vorschriften für die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke wurden 1992 mit der Richtlinie 92/83/EWG eingeführt. Diese Richtlinie enthält gemeinsame Begriffsbestimmungen für alkoholische Erzeugnisse, auf die die Steuer erhoben wird – etwa Bier, Wein und andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein) – damit alle Mitgliedstaaten alle Erzeugnisse auch gleich behandeln. Außerdem sind in der Richtlinie die Methode zur Berechnung der Steuer auf alkoholische Erzeugnisse und die Kriterien geregelt, nach denen auf bestimmte alkoholische Erzeugnisse ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen angewendet werden können, etwa bei vergälltem Alkohol, der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sondern für Erzeugnisse wie Parfums, Frostschutzmittel und Biokraftstoffe verwendet wird.

Die öffentliche Konsultation hat eine Laufzeit von 12 Wochen und endet am 27. November 2015.
(Europäische Kommission: ra)





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