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Wettbewerbsverstöße: Beweise austauschen


Wettbewerb: Kommission begrüßt Inkrafttreten von Kooperationsabkommen mit der Schweiz
Das Abkommen bietet einen Rahmen für die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Wettbewerbsbereich

(16.12.14) - Die Europäische Kommission begrüßt das Inkrafttreten des mit der Schweiz geschlossenen Kooperationsabkommens im Bereich Wettbewerb am 1. Dezember 2014. Durch das Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizer Wettbewerbskommission gestärkt. Die EU schließt damit erstmals mit einem Drittland ein Abkommen, das die beiden Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt, Beweise auszutauschen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen erlangt haben (sogenanntes "Abkommen der zweiten Generation").

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte: "Die Möglichkeit Beweismittel auszutauschen gibt Wettbewerbsbehörden neue Stärke. Ich freue mich im Namen von Verbrauchern und Unternehmen und bin davon überzeugt, dass dies zu einer effizienteren Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften führen wird."

Das Abkommen bietet einen Rahmen für die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Wettbewerbsbereich. Es stärkt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zum Beispiel durch regelmäßige Kontakte zwischen den beiden Behörden, in deren Rahmen über wettbewerbspolitische Fragen, Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten gesprochen werden soll. Die Kommission und die Schweizer Wettbewerbskommission werden einander ferner über konkrete Durchsetzungsmaßnahmen informieren, die wichtige Interessen des Partners berühren.

Erstmals versetzt ein derartiges Kooperationsabkommen die Behörden in die Lage, Beweise auszutauschen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen erlangt haben. Der Informationsaustausch unterliegt strengen Anforderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten. So können Informationen ausgetauscht werden, wenn beide Behörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Die Behörde, die die Beweismittel empfängt, darf sie nur für die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsvorschriften verwenden. Ferner dürfen Beweismittel nicht eingesetzt werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen.

Hintergrund
Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten zu strukturieren und zu erleichtern. Es gibt bereits vier solche Abkommen: mit den USA (1991), Kanada (1999), Japan (2003) und Südkorea (2009). Bei allen Abkommen handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Generation, die verschiedene Instrumente für die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik vorsehen, jedoch den Austausch von Informationen und Unterlagen, die die Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Untersuchungen erlangen, ausschließen, sofern keine Zustimmung der Informationsquelle vorliegt.

Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Handelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Viele wettbewerbswidrige Praktiken haben infolgedessen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und der Schweiz. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

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    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

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