Wettbewerbsverstöße: Beweise austauschen
Wettbewerb: Kommission begrüßt Inkrafttreten von Kooperationsabkommen mit der Schweiz
Das Abkommen bietet einen Rahmen für die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Wettbewerbsbereich
(16.12.14) - Die Europäische Kommission begrüßt das Inkrafttreten des mit der Schweiz geschlossenen Kooperationsabkommens im Bereich Wettbewerb am 1. Dezember 2014. Durch das Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizer Wettbewerbskommission gestärkt. Die EU schließt damit erstmals mit einem Drittland ein Abkommen, das die beiden Wettbewerbsbehörden in die Lage versetzt, Beweise auszutauschen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen erlangt haben (sogenanntes "Abkommen der zweiten Generation").
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte: "Die Möglichkeit Beweismittel auszutauschen gibt Wettbewerbsbehörden neue Stärke. Ich freue mich im Namen von Verbrauchern und Unternehmen und bin davon überzeugt, dass dies zu einer effizienteren Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften führen wird."
Das Abkommen bietet einen Rahmen für die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Wettbewerbsbereich. Es stärkt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zum Beispiel durch regelmäßige Kontakte zwischen den beiden Behörden, in deren Rahmen über wettbewerbspolitische Fragen, Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten gesprochen werden soll. Die Kommission und die Schweizer Wettbewerbskommission werden einander ferner über konkrete Durchsetzungsmaßnahmen informieren, die wichtige Interessen des Partners berühren.
Erstmals versetzt ein derartiges Kooperationsabkommen die Behörden in die Lage, Beweise auszutauschen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen erlangt haben. Der Informationsaustausch unterliegt strengen Anforderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten. So können Informationen ausgetauscht werden, wenn beide Behörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Die Behörde, die die Beweismittel empfängt, darf sie nur für die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsvorschriften verwenden. Ferner dürfen Beweismittel nicht eingesetzt werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen.
Hintergrund
Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten zu strukturieren und zu erleichtern. Es gibt bereits vier solche Abkommen: mit den USA (1991), Kanada (1999), Japan (2003) und Südkorea (2009). Bei allen Abkommen handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Generation, die verschiedene Instrumente für die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik vorsehen, jedoch den Austausch von Informationen und Unterlagen, die die Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Untersuchungen erlangen, ausschließen, sofern keine Zustimmung der Informationsquelle vorliegt.
Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Handelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Viele wettbewerbswidrige Praktiken haben infolgedessen grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und der Schweiz. (Europäische Kommission: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>