Mobilität der Lokführer in der EU
Europäische Kommission fordert acht Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie auf, die mittelfristig eine bessere Mobilität der Lokführer gewährleisten soll
In der Richtlinie 2007/59/EG sind die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen in mehreren Ländern der Europäischen Union sowie die Mindestvoraussetzungen, die ein Lokführer erfüllen muss, festgelegt
(18.03.11) - Die Europäische Kommission hat acht Mitgliedstaaten offiziell aufgefordert, die Richtlinie über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern in nationales Recht umzusetzen. Da Deutschland, Belgien, Ungarn, die Niederlande, Portugal, die Tschechische Republik, Slowenien und Schweden noch nicht für die Konformität ihrer Rechtsvorschriften mit dieser Richtlinie gesorgt haben, wird die Mobilität der Lokführer nicht fristgerecht gewährleistet sein.
Die Kommission setzt diesen Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten, um Abhilfe zu schaffen, bevor sie den Gerichtshof der Europäischen Union anruft.
EU-Vorschriften
In der Richtlinie 2007/59/EG sind die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen in mehreren Ländern der Europäischen Union sowie die Mindestvoraussetzungen, die ein Lokführer erfüllen muss, festgelegt. Ein Lokführer, der Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung für das Führen bestimmter Triebfahrzeuge eines Mitgliedstaates ist, kann nach dem Bestehen einer Fahrprüfung ohne erneute Prüfung seiner physischen Eignung und beruflichen Kenntnisse dieselben Triebfahrzeuge in anderen Mitgliedstaaten führen.
Die Richtlinie soll auf diese Weise die Mobilität der Lokführer zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zwischen Eisenbahnunternehmen erleichtern.
Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 4. Dezember 2009 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Weshalb eine mit Gründen versehene Stellungnahme ?
Die Richtlinie wurde von acht Mitgliedstaaten – Deutschland, Belgien, Ungarn, die Niederlande, Portugal, die Tschechische Republik, Slowenien und Schweden – nicht oder nur teilweise umgesetzt.
Folgen der Nichtumsetzung
Wenn diese acht Länder ihre nationalen Rechtsvorschriften nicht innerhalb dieser Frist mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, kann die Richtlinie nicht angewendet werden. Die vorgeschriebenen Prüfungen der beruflichen Qualifikationen würden dann beibehalten, was sich auf die Mobilität der Lokführer negativ auswirken würde. Außerdem hätten die Eisenbahnunternehmen größere Schwierigkeiten, neue Dienstleistungen auf anderen Märkten anzubieten.
Letzte Etappe des Vertragsverletzungsverfahrens
Falls die acht Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften nicht in den nächsten beiden Monaten anpassen, könnte die Kommission den Gerichtshof der EU mit den Fällen befassen. (Europäische Kommission: ra)
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