Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verletzt


Staatliche Beihilfen: Spanische Profifußball-Vereine müssen gegen EU-Recht verstoßende Beihilfen zurückzahlen
Finanzierung von Profivereinen aus Steuermitteln kann den Wettbewerb verzerren



In drei eingehenden Untersuchungen ist die Europäische Kommission zu dem Ergebnis gelangt, das Beihilfen, die Spanien sieben Profifußball-Vereinen gewährt hatte, diesen gegenüber anderen Vereinen unter Verstoß gegen das EU-Beihilferecht einen unfairen Vorteil verschafft hätten. Spanien muss die rechtswidrigen Beihilfen jetzt von den sieben betroffenen Vereinen – FC Barcelona, Real Madrid, Valencia, Athletic Bilbao, Atlético Osasuna, Elche und Hercules – zurückfordern.

Hierzu Margrethe Vestager, für die Wettbewerbspolitik zuständiges Mitglied der EU-Kommission, sagte: "Die Finanzierung von Profivereinen aus Steuermitteln kann den Wettbewerb verzerren. Profifußball ist eine Wirtschaftstätigkeit, bei der beträchtliche Summen im Spiel sind, und die staatliche Unterstützung muss mit den Regeln eines fairen Wettbewerbs vereinbar sein. Das war bei den hier untersuchten Subventionen nicht der Fall."

Für staatliche Eingriffe in den Markt gelten EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen. Damit soll gewährleistet werden, dass diese Eingriffe nicht durch die selektive Bevorteilung eines Marktteilnehmers gegenüber seinen Konkurrenten den Wettbewerb verzerren. Profisport ist eine Wirtschaftstätigkeit. Fußballvereine über Wirtschaftstätigkeiten wie Werbung, Verkauf von Fernsehrechten, Spielertransfers u.a.m. aus und konkurrieren auch auf internationaler Ebene miteinander. In vielen Fällen erzielen Profifußball-Vereine sehr hohe Umsätze. Die EU-Beihilfevorschriften sorgen dafür, dass öffentliche Finanzhilfen nicht den Wettbewerb zwischen Vereinen verzerren. Sie schaffen Wettbewerbsgleichheit für die vielen Profivereine, die ohne Subventionen auskommen müssen.

Die erste Untersuchung galt Steuerprivilegien zugunsten von Real Madrid, FC Barcelona, Athletic Bilbao und Atlético Osasuna. In Spanien gelten Profifußballclubs steuerrechtlich als Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die vier genannten Vereine wurden jedoch als Organisationen ohne Erwerbszweck eingestuft, deren Gewinne um 5 Prozent niedriger besteuert werden als die einer GmbH. Die vier Vereine kamen zwanzig Jahre lang ohne objektiven Grund in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes. Inzwischen hat Spanien mit Wirkung vom Januar 2016 sein Körperschaftssteuerrecht angepasst und die steuerrechtliche Diskriminierung abgeschafft. Um die unzulässige finanzielle Bevorteilung in der Vergangenheit rückgängig zu machen, müssen die Vereine die nicht gezahlten Steuern nachzahlen. Aufgrund der verfügbaren Informationen geht die Kommission von eher begrenzten Nachzahlungsforderungen aus (zwischen 0 und 5 Mio. EUR/Verein), aber der genaue Betrag wird von den spanischen Behörden im Rückforderungsverfahren bestimmt.

In einem zweiten Verfahren ging es um einen Grundstückstausch zwischen Real Madrid und der Stadt Madrid. Dabei kam die Kommission auf der Grundlage eines unabhängigen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Wert des Tauschgrundstücks um 18,4 Mio. EUR zu hoch angesetzt worden war. Damit wurde Real Madrid ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber anderen Vereinen zuteil, den der Club jetzt zurückzahlen muss.

Schließlich hat die Kommission Bürgschaften des staatseigenen Instituto Valenciano de Finanzas (IVF) für Darlehen an drei Fußballvereine aus der Region (Valencia, Hercules und Elche) geprüft. Die Vereine befanden sich in finanziellen Schwierigkeiten, als die Beihilfen gewährt wurden. Dank der Bürgschaft konnten die Vereine günstigere Darlehenskontiditionen aushandeln. Da die Vereine für diese Bürgschaften keine angemessene Gebühr entrichtet haben, wurde ihnen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber anderen Fußballclubs zuteil, die sich ohne staatliche Unterstützung finanzieren müssen. Die staatliche Finanzhilfe war nicht mit einem Umstrukturierungsplan verbunden, aus dem hervorgeht, wie die Vereine wieder rentabel werden können und mittels welcher Maßnahmen die mit den Beihilfen einhergehenden Wettbewerbsverzerrungen ausgeglichen werden. Um die Wettbewerbsgleichheit mit nicht subventionierten Fußballclubs wiederherzustellen, müssen Valencia, Hercules und Elche jetzt den ihnen gewährten finanziellen Vorteil erstatten. Dieser beträgt im Falle von Valencia 20,4 Mio. EUR, von Hercules 6,1 Mio. EUR ind von Elche 3,7 Mio. EUR.

Ebenfalls hat die Kommission Beschlüsse zu staatlichen Beihilfen an fünf niederländische Fußballvereine gefasst.

Die Kommission hatte die folgenden Maßnahmen untersucht:

>> 2011, Real Madrid CF: Ein Vergleich in Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks von der Stadt Madrid auf Real Madrid, die 1998 vereinbart worden war. Die Übertragung wurde letzten Endes nicht vollzogen. Zum Zwecke eines Vergleichs, mit dem der Nichtvollzug der Übertragung ausgeglichen werden sollte, wurde das Grundstück neu bewertet. Der Wert, der 1998 noch bei 595 000 EUR gelegen hatte, wurde nun auf 22,7 Mio. EUR angesetzt. Die Kommissionsuntersuchung hat ergeben, dass Real Madrid Anspruch auf eine Entschädigung von 4,3 Mio. EUR hatte und dem Verein somit ein Vorteil von 18,4 Mio. EUR gewährt worden war.

>> Seit 1990: Real Madrid CF, FC Barcelona, Athletic Club Bilbao, Club Atlético Osasuna: Vorzugsbehandlung der Vereine Real Madrid CF, FC Barcelona, Athletic Club Bilbao und Club Atlético Osasuna bei der Körperschaftssteuer. Die vier genannten Vereine waren von der für sämtliche Profifußballvereine geltenden Pflicht zur Umwandlung in eine Sportgesellschaft mit beschränkter Haftung befreit. Infolge dieser Befreiung müssen diese Vereine eine Körperschaftssteuer von lediglich 25 Prozent zahlen anstelle der für Sportgesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden 30 Prozent. Spanien hat mit Wirkung vom Januar 2016 sein Körperschaftssteuerrecht angepasst und die steuerrechtliche Diskriminierung abgeschafft.

>> 2009 und 2010, Valencia CF:
2009:
Bürgschaft des IVF für ein Darlehen der Bank Bancaja (jetzt Bankia) an die Stiftung Fundaciόn Valencia Club de Fútbol in Höhe von 75 Mio. EUR, mit dem der Erwerb von Anteilen am FC Valencia durch die Stiftung finanziert wurde.
2010: Aufstockung der IVF-Bürgschaft um weitere 6 Mio. EUR, um ausstehende Zahlungen für Kapital, Zinsen und Kosten des verbürgten Darlehens nach Zahlungsausfällen zu decken.

>> 2010, Hercules CF: Bürgschaft des IVF für ein Darlehen der Bank Caja de Ahorros del Mediterraneo an die Stiftung Fundaciόn Hercules de Alicante in Höhe von 18 Mio. EUR, mit dem der Erwerb von Anteilen am FC Hercules durch die Stiftung finanziert wurde.

>> 2013, Elche CF: Bürgschaft des IVF für zwei Bankendarlehen von insgesamt 14 Mio. EUR der Banken CAM (9 Mio. EUR) und Banco de Valencia (5 Mio. EUR) an die Stiftung Fundaciόn Elche Club de Fútbol, mit denen der Erwerb von Anteilen am FC Elche durch die Stiftung finanziert wurde.

Hintergrund
Staatliche Zuwendungen für Marktteilnehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wenn dieser Grundsatz nicht beachtet wird, stellt die staatliche Zuwendung eine Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften (Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) dar, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird. In diesem Fall prüft die Kommission, ob die fragliche Förderung mit den gemeinsamen EU-Vorschriften in Einklang steht, die bestimmte Arten von Beihilfen zulassen.

Mit ihrem Vorgehen auf der Grundlage des EU-Beihilferechts will die Kommission faire Wettbewerbsbedingungen für die Mehrheit der Profivereine gewährleisten, die ohne Subventionen auskommen müssen. Solche Subventionen können größere oder auch kleinere Vereine in die Lage versetzen, ihre Rivalen hinter sich zu lassen. Sie können ferner konkurrierende Vereine daran hindern, zu wachsen und wettbewerbsfähig zu werden.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nicht vertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.29769 (Steuervorteile für Real Madrid CF, FC Barcelona, Athletic Club Bilbao, Club Atlético Osasuna), SA.33754 (Real Madrid) und SA.36387 (Valencia, Hercules und Elche) zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert das elektronische Nachrichtenmagazin State Aid Weekly e-News. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.07.16
Home & Newsletterlauf: 18.08.16



Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen