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Druck auf deutsche Telekom-Regulierungsbehörde


Digitale Agenda: Europäische Kommission fordert von Bundesnetzagentur niedrigere Mobilfunktarife
Compliance mit dem EU-Telekommunikationsrecht: Die Schaffung eines Telekom-Binnenmarkts und der Verbraucherschutz sind absolut vorrangig


(19.07.13) - Die Europäische Kommission hat die Bundesnetzagentur (BNetzA), die deutsche Telekom-Regulierungsbehörde, zur Änderung oder Rücknahme ihrer Pläne aufgefordert, die zur Folge hätten, dass die Mobilfunk-Zustellungsentgelte (Mobile Termination Rates, MTR) in Deutschland um über 80 Prozent höher wären als in den meisten anderen Mitgliedstaaten. Zustellungsentgelte sind diejenigen Tarife, die Telekommunikationsnetzbetreiber sich gegenseitig für die Anrufzustellung zwischen ihren Netzen in Rechnung stellen. Dabei übt jeder Betreiber im Bereich des Zugangs zu Kunden des eigenen Netzes Marktmacht aus. Diese Kosten schlagen sich letztlich in den Preisen nieder, die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen.

Die Aufforderung der Kommission steht am Ende einer dreimonatigen Untersuchung, bei der das GEREK, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, den Standpunkt der Kommission unterstützte. Während der im Februar eingeleiteten Untersuchung konnte die deutsche Regulierungsbehörde nicht überzeugend darlegen, warum sie eine Sonderbehandlung erhalten und es ihr gestattet werden sollte, die Berechnungsmethode für MTR, die in der Empfehlung der Kommission von 2009 über Mobilfunk-Zustellungsentgelte als Bestandteil des EU-Telekommunikationsrechts beschrieben ist, nicht anzuwenden.

Die Vizepräsidentin der Kommission Neelie Kroes erklärte dazu: "Die Schaffung eines Telekom-Binnenmarkts und der Verbraucherschutz sind absolut vorrangig. Fast alle Mitgliedstaaten legen inzwischen ihre Mobilfunkpreise auf koordinierte Weise zum größtmöglichen Nutzen für die Verbraucher und den Wettbewerb fest, und hiervon sollte es nirgendwo Ausnahmen geben."

Die vorgeschlagenen Tarife entsprechen nicht den Grundsätzen und Zielen des EU-Telekommunikationsrechts, wonach die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen müssen. Abgesehen davon, dass die deutschen Verbraucher überhöhte Preise zahlen, würden nach dem Vorschlag der BNetzA auch deutsche Mobilfunkbetreiber gegenüber ausländischen Betreibern bevorzugt und damit Hindernisse im Binnenmarkt geschaffen.

Die deutsche Regulierungsbehörde muss der Empfehlung zufolge ihre Vorschläge entweder zurückziehen oder ändern, um sie mit dem von der Kommission empfohlenen Ansatz in Einklang zu bringen. Sollte die BNetzA dieser Empfehlung nicht nachkommen, wird die Kommission geeignete rechtliche Schritte in Betracht ziehen.

Es ist das vierte Mal, dass die Kommission eine Empfehlung nach Artikel 7a der Telekommunikationsrichtlinie abgibt.

Hintergrund
Nach dem EU-Telekommunikationsrecht müssen die Mitgliedstaaten den Wettbewerb und die Entwicklung des Binnenmarktes fördern und die Interessen der Verbraucher schützen.

Artikel 7 der Telekommunikations-Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass die nationalen Telekom-Regulierungsbehörden in der EU sich untereinander sowie die Kommission und das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) von Maßnahmen unterrichten, die sie zur Behebung von Marktproblemen einführen wollen.

Sollte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschläge mit dem EU-Recht haben, so kann sie aufgrund ihrer Befugnisse nach Artikel 7a der Rahmenrichtlinie in der zweiten Verfahrensstufe eine eingehende Untersuchung einleiten. Sie hat dann drei Monate Zeit, um mit der betreffenden Regulierungsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK zu erörtern, wie die Vorschläge geändert und mit dem EU-Recht in Einklang gebracht werden können. Gibt es am Ende dieser Untersuchung noch immer Unstimmigkeiten bei den Regulierungsansätzen und den Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden, so kann die Kommission weitere Harmonisierungsmaßnahmen in Form von Empfehlungen beschließen, in denen sie die betreffende Behörde zur Änderung oder Rücknahme ihrer geplanten Maßnahme auffordern kann.

Die Empfehlung der Kommission an die deutsche Regulierungsbehörde BNetzA wird auf folgender Website veröffentlicht:
https://circabc.europa.eu/w/browse/0fc4cbf9-3412-45fe-84bb-e6d7ba2f010e
(Europäische Kommission: ra)


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