Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen
Kartellrecht: Europäische Kommission startet Konsultation zu Anwendung und Zukunft der Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft
Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft werden in regelmäßigen Abständen überprüft
(19.08.14) - Die Europäische Kommission hat einen Fragebogen erarbeitet, um Stellungnahmen von Interessenträgern zum Funktionieren und zur Zukunft der Gruppenfreistellungsverordnung für den Versicherungssektor einzuholen, nach der bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen der Versicherungswirtschaft freigestellt sind. Antworten können bis zum 4. November 2014 übermittelt werden. Mit Hilfe des Fragebogens sollen Interessenträger zur praktischen Anwendung und zur Zukunft der im März 2017 auslaufenden Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft konsultiert werden. Auf der Grundlage der eingegangenen Beiträge wird die Kommission einen Bericht zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat Ende März 2016 erarbeiten.
Die Kommission holt mit diesem Fragebogen Informationen darüber ein, wie die Gruppenfreistellungsverordnung angewendet wird und welche Erfahrungen die Interessenträger dabei gemacht haben. Ferner möchte sie Aufschluss über Marktentwicklungen erhalten und erfahren, ob die Verordnung nach Ansicht der Interessenträger ganz, zum Teil oder nicht verlängert werden sollte. Die eingeholten Stellungnahmen und Marktinformationen werden in eine Folgenabschätzung zu den möglichen Optionen einfließen und der Kommission als Entscheidungshilfe dienen.
Der Konsultationsfragebogen ist hier zu finden:
http://ec.europa.eu/competition/consultations/2014_iber_review/index_en.html
Die Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft
Mit einer Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von dem im AEUV verankerten allgemeinen Verbot wettbewerbswidriger Praktiken ausgenommen, wenn diese die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Auf der Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft können Versicherer und Rückversicherer eine Freistellung von dem Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen und Verhaltensweisen nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Anspruch nehmen. Die Freistellung gilt für zwei Arten von Vereinbarungen zwischen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgesellschaften:
a) Vereinbarungen über gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studienergebnisse
b) Vereinbarungen über die gemeinsame Abdeckung bestimmter Arten von Risiken (Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften)
Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist ein spezielles Rechtsinstrument. Die Kommission muss feststellen, ob sich die Versicherungswirtschaft von anderen Wirtschaftszweigen, für die es keine Gruppenfreistellungsverordnung gibt, erheblich unterscheidet, so dass spezifische Regeln erforderlich sind. Daher muss die Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Verordnung ist zuletzt 2010 verlängert worden und tritt im März 2017 außer Kraft. (Europäische Kommission: ra)
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