Markteintritt neuer Wettbewerber verhindert
Kartellrecht: Kommission führt für die von Griechenland vorgeschlagenen Strommarkt-Maßnahmen einen Markttest durch
Sonderrechte beim Zugang zu Braunkohlevorkommen: Der privilegierte Zugang führt zu ungleichen Chancen der Marktteilnehmer
(20.01.11) - Die Europäische Kommission hat eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den von der griechischen Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen für den griechischen Strommarkt veröffentlicht. Griechenland hat die Maßnahmen vorgeschlagen, weil die Kommission in ihrer Entscheidung vom 5. März 2008 (IP/08/386) festgestellt hatte, dass das Land gegen Wettbewerbsvorschriften (Artikel 102 und 106 AEUV) verstößt, indem es dem staatseigenen etablierten Stromversorger Public Power Corporation (PPC) weiterhin Sonderrechte beim Zugang zu Braunkohlevorkommen einräumt. Griechenland hat vorgeschlagen, Wettbewerbern von PPC auf dem griechischen Strommarkt Zugang zu 40 Prozent der Braunkohleverstromung zu gewähren.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte dazu: "Worum es hier geht, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen für PPC und ihre Wettbewerber auf dem griechischen Stromgroßhandelsmarkt. Nur bei fairem Wettbewerb erhöht sich die Zahl der Stromanbieter und steigt die Versorgungssicherheit für die Verbraucher. Ich sehe den Stellungnahmen aller interessierten Kreise, die zu dem Vorschlag der griechischen Regierung eingehen werden, mit Interesse entgegen."
Die Kommission hatte am 5. März 2008 festgestellt, dass Griechenland gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt, indem es PPC privilegierten Zugang zu den Braunkohlevorkommen einräumt. Braunkohle ist die billigste Energiequelle in Griechenland. Der privilegierte Zugang führt zu ungleichen Chancen der Marktteilnehmer und ermöglicht es PPC, ihre beherrschende Stellung auf dem griechischen Stromgroßhandelsmarkt aufrechtzuerhalten und auszubauen, indem es den Markteintritt neuer Wettbewerber verhindert oder erschwert.
Gemäß Artikel 106 Absatz 1 AEUV müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass öffentliche Unternehmen oder Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, nicht gegen die Vorschriften des AEUV einschließlich der EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen.
Daher wurde Griechenland in der Entscheidung vom März 2008 aufgefordert, Abhilfemaßnahmen gegen die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verstoßes vorzuschlagen. 2009 schlug Griechenland vor, Abbaurechte für vier weitere Braunkohle-Lagerstätten, die etwa 40 Prozent der gesamten abbaubaren Braunkohlereserven in Griechenland ausmachen, im Rahmen öffentlicher Bieterverfahren an Wettbewerber von PPC zu vergeben. Diese Maßnahmen wurden durch die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2009 rechtsverbindlich.
Aufgrund der neuen griechischen Energiepolitik hat Griechenland nun jedoch eine Überprüfung der Entscheidung von 2009 beantragt. Griechenland teilte der Kommission mit, bereits bestehende Braunkohlebergwerke würden weiter betrieben, neue Braunkohlebergwerke würden jedoch nicht eröffnet.
Zur Ausräumung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken schlägt Griechenland stattdessen vor, Wettbewerbern von PPC über Bezugsrechte für bestehende Braunkohlekraftwerke von PPC Zugang zu 40 Prozent des aus Braunkohle gewonnenen Stroms zu gewähren. Ferner soll den Marktteilnehmern angeboten werden, sich an künftigen Vorhaben für Kraftwerke, die Strom aus derzeit verfügbaren Braunkohlevorkommen gewinnen, zu beteiligen.
Wenn der Antrag auf Überprüfung der Entscheidung von 2009 gerechtfertigt ist und die von Griechenland vorgeschlagenen Maßnahmen zur Ausräumung der in der Entscheidung von 2008 dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken geeignet sind, könnte die Kommission die Maßnahmen mit einem Beschluss auf der Grundlage von Artikel 106 AEUV für rechtsverbindlich erklären. (Europäische Kommission: ra)
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