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De-minimis-Verordnung zu DAWI


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission nimmt De-minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an
Die neue Freistellungsregelung ist eine Erleichterung für kleinere, lokale öffentliche Dienstleistungen


(10.05.12) - Die Europäische Kommission hat eine Verordnung angenommen, nach der Beihilfen von bis zu 500.000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum von den EU-Beihilfevorschriften ausgenommen sind, sofern sie als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gewährt werden. Ausgleichsleistungen dieser Größenordnung gelten als unproblematisch, weil sie zu gering sind, um Handel oder Wettbewerb zu beeinträchtigen. Die Verordnung ist die letzte Komponente des neuen DAWI-Beihilfenpakets, dessen Hauptteil im Dezember 2011 verabschiedet wurde.

"Die Bürger in Europa brauchen zum einen gute öffentliche Dienstleistungen und zum anderen einen effizienten Binnenmarkt mit wirksamen Wettbewerbsregeln", so Joaquín Almunia, Vizepräsident der Kommission und für Wettbewerbspolitik zuständiger EU-Kommissar. "Die neue Freistellungsregelung ist eine Erleichterung für kleinere, lokale öffentliche Dienstleistungen und gibt der Kommission außerdem die Möglichkeit, sich auf Fälle zu konzentrieren, in denen sich staatliche Beihilfen spürbar auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken."

In der angenommen De-minimis-Verordnung der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Zuwendungen für die Erbringer solcher Dienstleistungen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft werden. Über einen Zeitraum von drei Jahren gewährte Beträge von bis zu 500.000 EUR gelten künftig nicht als Beihilfen, da sie weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Obergrenze ist höher angesetzt als die allgemeinen De-minimis-Schwellenwerte im Beihilfenrecht (200.000 EUR innerhalb von drei Jahren), weil davon ausgegangen werden kann, dass die Fördermaßnahmen zumindest zum Teil Mehrkosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ausgleichen.

Die neue Verordnung wird den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichsleistungen für geringfügigere DAWI bei Behörden und Dienstleistungsanbietern erheblich verringern. Gleichzeitig wird die Rechtssicherheit erhöht, denn nun gelten klare Schwellenwerte, unter denen DAWI-Ausgleichsleistungen keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts darstellen.

Die Entwürfe der neuen Verordnung wurden im September 2011 sowie im Januar 2012 zur Konsultation veröffentlicht. Bei der Kommission gingen wertvolle Beiträge von Mitgliedstaaten, EU-Organen und Betroffenen ein, die in die endgültige Fassung der Verordnung eingeflossen sind. Insbesondere wurden die Kriterien in Bezug auf den Umsatz des Dienstleisters und die Größe der Bewilligungsbehörde aufgehoben, so dass die letzte Fassung als einzige Voraussetzung nur noch den Beihilfebetrag (500.000 EUR innerhalb von drei Jahren) enthält.

Die De-minimis-Verordnung zu DAWI bleibt bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft.

Hintergrund
Das neue DAWI-Paket ist eine Überarbeitung des sogenannten "Monti-Kroes"-Pakets für wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Die Vorschriften sollen damit klarer werden und einem vielseitigen, zweckdienlichen Ansatz bei der Beurteilung staatlicher Beihilfen für Anbieter öffentlicher Dienstleistungen folgen. Sie waren zudem Gegenstand einer umfassenden Konsultation. Das neue DAWI-Paket ist auf alle staatlichen Stellen (nationale, regionale sowie lokale) anwendbar, die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI gewähren. Neben der von der Kommission angenommenen De‑minimis-Verordnung zu DAWI besteht das Paket ferner aus den folgenden drei Instrumenten:

Die Mitteilung ist eine Orientierungshilfe für Mitgliedstaaten, Anbieter öffentlicher Dienstleistungen und andere Betroffene. Die Kommission erläutert darin grundlegende, für DAWI relevante Begriffe des Beihilfenrechts (Beihilfe, DAWI, wirtschaftliche/nichtwirtschaftliche Tätigkeit usw.).

Mit dem Beschluss werden bestimmte Kategorien von Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission freigestellt, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Der überarbeitete Beschluss basiert auf einem einfacheren, flexibleren Ansatz für geringfügige Dienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen.

Der DAWI-Rahmen bildet die Grundlage für die Behandlung umfangreicher Ausgleichsleistungen zugunsten von Akteuren, die nicht im Bereich der sozialen Dienstleistungen tätig sind. Diese Fälle müssen bei der Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung angemeldet werden und können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Das neue Regelwerk sieht hierfür eine eingehendere wettbewerbsrechtliche Prüfung vor.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission befugt, per Verordnung einen Schwellenwert festzulegen, unter dem die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als nicht erfüllt gelten und die betreffenden Beihilfemaßnahmen demnach von der Anmeldepflicht befreit sind.

Die Texte des DAWI-Pakets finden Sie auf folgender Website:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/sgei.html
(Europäische Kommission


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