Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Regelungen über Fahrgastrechte


Europäische Kommission begrüßt Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Regelung der Fahrgastrechte im Omnibusverkehr
Mit der Annahme der Verordnung über die Rechte von Fahrgästen im Omnibusverkehr decken die EU-Regelungen über Fahrgastrechte nun alle Verkehrsträger ab

(21.02.11) - Die Europäische Kommission begrüßt die nach schwierigen Verhandlungen zustande gekommene Zustimmung des Europäischen Parlaments zu einer Verordnung über die Fahrgastrechte im Omnibusverkehr. Nachdem die Rechte der Passagiere im Luft-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr geregelt wurden, kommen künftig auch die Fahrgäste im Omnibusverkehr in den Genuss entsprechender Rechte. Damit ist das einschlägige Regelwerk für die Nutzer aller Verkehrsarten in der EU vollständig.

Fahrgäste im Omnibusverkehr, insbesondere Menschen mit einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, verfügen künftig bei Fahrten überall in der Europäischen Union über Schutzrechte.

Der für Verkehr zuständige Vizepräsident der Kommission, Siim Kallas, erklärte hierzu: "Dank der neuen Verordnung werden die Fahrgastrechte künftig auch auf den Omnibusverkehr ausgeweitet. Für Omnibusfahrgäste gelten dann überall in der Union dieselben grundlegenden Normen der Dienstleistungsqualität. Mit der Annahme der Verordnung über die Rechte von Fahrgästen im Omnibusverkehr decken die EU-Regelungen über Fahrgastrechte nun alle Verkehrsträger ab. Ich freue mich sehr, dass die EU den weltweit ersten integrierten Raum bildet, in dem die Fahrgastrechte für die Nutzer aller Verkehrsträger geregelt sind."

Die Annahme der Verordnung über Fahrgastrechte im Omnibusverkehr erfolgt kurz nach der Annahme der Verordnung Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr, die im Dezember 2012 in Kraft treten wird.

Da die EU-Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte nunmehr sämtliche Verkehrsträger abdecken, wird die Kommission im Rahmen einer Mitteilung die Muster des Fahrgastschutzes in allen Bereichen überprüfen, um ihre Konsistenz und Wirksamkeit unter den Bedingungen des ständig zunehmenden intermodalen Verkehrs zu verbessern.

Die neuen Rechte bei Langstreckenfahrten (d.h. über 250 km) umfassen u.a. Folgendes:

>> Betreiberhaftung für von Fahrgästen erlittene Personenschäden
(einschließlich Tod) sowie bei Verlusten oder Beschädigungen infolge eines Unfalls (der Höchstbetrag nach den nationalen Rechtsvorschriften darf 220.000 Euro je Fahrgast bzw. 1.200 Euro je Gepäckstück nicht unterschreiten);

>> Betreiberhaftung für Ansprüche von Fahrgästen im Hinblick auf sofortige praktische Bedürfnisse bei Unfällen (Möglichkeit der Erstattung von bis zu zwei Hotelübernachtungen bis zu einem Gesamtbetrag von 80 Euro je Nacht);

>> kostenlose Unterstützung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowohl an Busbahnhöfen als auch in den Fahrzeugen und bei Bedarf kostenlose Beförderung von Begleitpersonen;

>> garantierte Erstattung des Fahrpreises oder Umbuchung bei Überbuchung, Annullierung oder bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten gegenüber der erwarteten Abfahrtzeit,

>> angemessene Unterstützung (Bereitstellung von Snacks, Mahlzeiten und Erfrischungen) bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als 90 Minuten bei Fahrtzeiten von mehr als drei Stunden;

>> Verpflichtung der Betreiber, nicht beförderten Fahrgästen bei Bedarf zwei Hotelübernachtungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro je Nacht zu erstatten, außer bei extremen Witterungsverhältnissen und größeren Naturkatastrophen;

>> Erstattung von 50 Prozent des Fahrpreises bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten gegenüber der erwarteten Abfahrtzeit oder bei Annullierung einer Fahrt, wenn der Betreiber dem Fahrgast keine Umbuchung oder Erstattung des vollen Fahrpreises anbietet.

Folgende Vorschriften gelten für alle Fahrten (d.h. über oder unter 250 km):

>> Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen
aufgrund ihrer Nationalität – weder direkt noch indirekt;

>> Verbot der Diskriminierung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen infolge eines Unfalls;

>> Mindestvorschriften für die Information aller Fahrgäste vor und während der Fahrt sowie allgemeine Unterrichtung über ihre Rechte an den Busbahnhöfen und über das Internet;

>> Einrichtung eines Verfahrens für die Bearbeitung von Fahrgastbeschwerden;

>> Benennung unabhängiger nationaler Stellen in allen Mitgliedstaaten mit dem Auftrag, die Verordnung durchzusetzen und Verstöße gegebenenfalls zu ahnden.

Die nächsten Schritte
Nach dem heutigen Votum des Europäischen Parlaments und der Genehmigung durch den Rat vom 31. Januar 2011 wird die Verordnung morgen förmlich angenommen. Die Verordnung wird dann voraussichtlich noch vor dem Sommer veröffentlicht und soll zwei Jahre später in Kraft treten. (Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Durchsetzung des Kartellrechts

    Die Europäische Kommission hat die Evaluierungsergebnisse für die EU-Verordnungen, in denen die Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften festgelegt sind (Verordnungen 1/2003 und 773/2004), in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlicht.

  • Halbleiterfertigungsanlage in Dresden

    Die Europäische Kommission hat eine 5 Mrd. EUR schwere deutsche Maßnahme zur Unterstützung der European Semiconductor Manufacturing Company ("ESMC") beim Bau und Betrieb eines Mikrochip-Werks in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Einfuhren von Elektrofahrzeugen

    Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission den interessierten Parteien heute den Entwurf ihrer Entscheidung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge aus China offengelegt.

  • Transparenz der Werbung

    Die EU-Kommission hat X von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass es in Bereichen im Zusammenhang mit "Dark Patterns", Transparenz der Werbung sowie Datenzugang für Forschende gegen das Gesetz über digitale Dienste (DSA) verstößt.

  • Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Delivery Hero und Glovo durch Beteiligung an einem Kartell im Bereich der Online-Bestellung und -Lieferung von Mahlzeiten, Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchergütern im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstoßen haben. Delivery Hero und Glovo zählen zu den größten Lebensmittel-Lieferdiensten in Europa. Delivery Hero hielt ab Juli 2018 eine Minderheitsbeteiligung an Glovo, bis es im Juli 2022 die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erwarb.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen