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Rechtsgeschäft wettbewerbsrechtlich unbedenklich


Fusionskontrolle: Kommission gibt grünes Licht für Übernahme von RBS-Filialen durch Banco Santander
Die Kommission hatte sich bei der Prüfung der geplanten Übernahme der RBS-Filialen auf die Auswirkungen auf die Märkte für private Girokonten, Hypotheken, kreditkartenbasierte Verbraucherkredite und Bargeldbearbeitung konzentriert


(12.12.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme einer Reihe von im Privat- und Geschäftskundengeschäft tätigen Filialen der Royal Bank of Scotland (RBS) im Vereinigten Königreich durch die spanische Großbank Banco Santander nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Änderungen an dem bereits genehmigten Vorhaben und erneuter Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das geänderte Rechtsgeschäft wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, da sich die Geschäftsfelder der beteiligten Unternehmen kaum überschneiden und die Markanteile von Santander im Vereinigten Königreich auch nach dem Zusammenschluss gering bleiben werden.

Die Kommission hatte sich bei der Prüfung der geplanten Übernahme der RBS-Filialen (insgesamt als Rainbow-Assets bezeichnet) auf die Auswirkungen auf die Märkte für private Girokonten, Hypotheken, kreditkartenbasierte Verbraucherkredite und Bargeldbearbeitung konzentriert.

Die Prüfung ergab, dass Santander derzeit einen relativ kleinen Anteil am Geschäftskundenmarkt im Vereinigten Königreich hat und die sich aus der Übernahme ergebenden Überschneidungen in diesen Bereichen gering sind.

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die geplante Übernahme den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)1 noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen wird.

Die Veräußerung der Rainbow-Assets sowie einiger anderer Geschäftsfelder erfolgt im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der staatlichen Beihilfen zugunsten der RBS. Hierbei handelt es sich unter anderem um zwei Rekapitalisierungsmaßnahmen der britischen Regierung im Umfang von 45 Mrd. GBP und die Übernahme eines umfassenden Portfolios wertgeminderter Vermögenswerte. Die von RBS angebotene Veräußerung war Voraussetzung für die Genehmigung des RBS-Umstrukturierungsplans durch die Kommission und soll sicherstellen, dass die RBS einen angemessenen eigenen Beitrag zu den Kosten ihrer Umstrukturierung leistet und die aus der massiven staatlichen Unterstützung resultierenden Wettbewerbsverzerrungen ausgeglichen werden.

Die Genehmigung lässt die Verpflichtungen der Royal Bank of Scotland im Rahmen des Beihilfeverfahrens unberührt.

Das Vorhaben wurde am 21. Oktober 2011 nach den EU-Fusionskontrollvorschriften bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Nach einer Änderung an der ursprünglichen Vereinbarung, durch die sich die genaue Zusammensetzung des übertragenen Geschäfts änderte, wurde das Rechtsgeschäft neu angemeldet.

Hintergrund
Die Rainbow-Assets umfassen die im Retail- und KMU-Sektor tätigen Filialen der Royal Bank of Scotland Group plc ("RBS") in England und Wales, die schottischen NatWest-Niederlassungen für das Retail- und KMU-Geschäft sowie das Geschäft mit bestimmten Mittelstandskunden im Vereinigten Königreich; insgesamt sind rund 300 Filialen und 40 KMU- und Geschäftskundenzentren betroffen. Der Umfang des Rechtsgeschäfts wurde, neben einigen weniger bedeutenden Änderungen, im Zuge einer Änderung der ursprünglichen Vereinbarung auf Kredit- und Debitkarten von Kunden, die mit den Rainbow-Assets übertragen werden, ausgeweitet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission ist verpflichtet, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Routineprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie den Zusammenschluss genehmigt (Phase I) oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. (Europäische Kommission: ra)


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