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Wettbewerbspolitik in der Europäischen Union


Staatliche Beihilfen: Strengere Kommissionsverfahren beschleunigen Rückforderung rechtswidriger Beihilfen
2010 forderten die Mitgliedstaaten insgesamt 530 Mio. Euro an Beihilfen zurück, die nach den EU-Beihilfevorschriften für rechtswidrig erklärt worden waren


(23.02.11) - 2010 haben die Mitgliedstaaten insgesamt 530 Mio. Euro an staatlichen Beihilfen zurückgefordert, die sie Unternehmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt haben und die später als nicht mit den Beihilfevorschriften vereinbar eingestuft wurden. Damit beläuft sich der in den vergangenen zehn Jahren zurückgeforderte Beihilfebetrag auf insgesamt 10,9 Mrd. Euro.

Außerdem werden die Beihilfen schneller zurückgefordert: So wurden 2010 insgesamt 57 Prozent der rechtswidrig gewährten Beihilfen bereits nach weniger als zwei Jahren entweder zurückgefordert oder es wurde beim Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Klage erhoben. 2009 lag der Anteil noch bei 48,3 Prozent, 2007 bei nur 26,9 Prozent. Fortschritte sind allerdings überwiegend bei neuen Fällen zu verzeichnen, während es bei älteren Beihilfesachen einen Rückstand gibt.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: "Die Mitgliedstaaten verfügen im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften über zahlreiche Möglichkeiten, die Wirtschaft zu unterstützen, ohne den Wettbewerb in unzumutbarer Weise zu verfälschen. Erweisen sich gewährte Beihilfen als rechtswidrig, so müssen die Gelder umgehend zurückgefordert werden, um wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen, die Interessen der Steuerzahler zu schützen und die Glaubwürdigkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren. Die Kommission ist zu allen notwendigen Schritten entschlossen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Rückforderungsverpflichtungen nachkommen, und dies schneller, als es bisher oft der Fall war."

2010 forderten die Mitgliedstaaten insgesamt 530 Mio. Euro an Beihilfen zurück, die nach den EU-Beihilfevorschriften für rechtswidrig erklärt worden waren, wodurch sich der Gesamtbetrag der seit 2000 zurückgeforderten staatlichen Unterstützung auf 10,9 Mrd. Euro beläuft. Es stehen noch Beihilfen in Höhe von schätzungsweise 1,8 Mrd. Euro aus.

Festzustellen ist außerdem, dass die Beihilfen schneller zurückgefordert werden: So wurden 2010 insgesamt 57 Prozent der rechtswidrig gewährten Beihilfen bereits nach weniger als zwei Jahren entweder zurückgefordert oder es wurde beim Europäischen Gerichtshof eine entsprechende Klage erhoben. 2009 lag der Anteil noch bei 48,3 Prozent, 2007 bei nur 26,9 Prozent. Es gibt jedoch eine Anzahl an älteren Fällen, die schon viel zu lange offen sind.

2010 wurden in fünf Mitgliedstaaten insgesamt 10 Rückforderungsfälle erfolgreich abgeschlossen. Anfang 2011 gab es in 12 Mitgliedstaaten noch insgesamt 54 offene Fälle. Im vergangenen Jahr ersuchte die Kommission den Gerichtshof, Strafen gegen Italien und Spanien zu verhängen, da diese Rückforderungsverpflichtungen nicht nachgekommen waren, obwohl der Gerichtshof sie zuvor bereits wegen der Nichtumsetzung der betreffenden Beschlüsse verurteilt hatte.

Ferner übermittelte die Kommission Frankreich als erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein Aufforderungsschreiben, da es versäumt hatte, Beihilfen zurückzufordern, die für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung gewährt worden waren.

Über 20 der Anfang 2011 noch nicht abgeschlossenen 54 Fälle sind derzeit beim Gerichtshof anhängig, entweder in erster oder zweiter Anrufung, wobei letztere mit Zwangsgeldern verbunden ist. In weiteren 13 Fällen zahlte der Begünstigte den Beihilfebetrag entweder auf ein Sperrkonto ein, da noch Gerichtsverfahren laufen, oder aber der Begünstigte ist inzwischen zahlungsunfähig und der Mitgliedstaat hat seine Forderungen in die Insolvenzmasse ordnungsgemäß geltend gemacht. Bei den übrigen Fällen handelt es sich überwiegend um jüngere Beihilfesachen, die weiterverfolgt werden oder sich auf Unternehmen beziehen, die inzwischen zahlungsunfähig sind (fünf Fälle).

Die Europäische Kommission hat ihre Verfahren beschleunigt und die Regeln verschärft, die bei einem Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften oder -Beschlüsse, einschließlich auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen, Anwendung finden. Künftig werden Rückforderungen noch strenger überwacht und Vertragsverletzungsverfahren sofort eingeleitet, wenn offensichtlich ist, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht die zur Rückforderung der Mittel notwendigen Schritte unternimmt.

Statistiken zu rechtswidrigen Beihilfen sowie weitere Informationen zum Rückforderungsverfahren und beim Gerichtshof anhängigen Fällen finden Sie auf folgender Website:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/recovery.html

Hintergrund
Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission zwei Monate nach Erhalt eines Negativbeschlusses über die Schritte zu informieren, die sie zur Feststellung der Begünstigten und der zurückzufordernden Beträge unternommen haben. Der Rückforderungsprozess sollte dann in den beiden darauffolgenden Monaten abgeschlossen werden. Durch die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen werden wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und Steuergelder eingespart.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nachgekommen ist, wenn die Beihilfe (einschließlich Zinsen) vom Begünstigten vollständig zurückgezahlt wurde oder wenn der Mitgliedstaat – falls der Begünstigte inzwischen zahlungsunfähig ist – alle notwendigen Schritte unternommen hat, um die Geltendmachung seiner Forderungen sicherzustellen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat dem Rückforderungsbeschluss nicht nach oder kann er die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung nicht nachweisen, so kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

Nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV kann die Kommission dann den Gerichtshof unmittelbar anrufen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, kann die Kommission die Angelegenheit gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV weiterverfolgen. Gelangt auch der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat das Urteil des Gerichtshofs nicht befolgt hat, kann der Gerichtshof Zwangsgelder gegen diesen Mitgliedstaat verhängen.

Um den Mitgliedstaaten Leitlinien an die Hand zu geben, hat die Kommission 2007 eine Bekanntmachung angenommen, in der sie Verfahren zur Gewährleistung einer rascheren und umfassenderen Umsetzung von Beihilfebeschlüssen darlegt.

Bei der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen sind in jüngster Zeit deutliche Fortschritte erzielt worden. In den letzten zehn Jahren hat die Kommission Beihilfen im Umfang von über 12,7 Mrd. Euro für rechtswidrig erklärt. 86 Prozent (10,9 Mrd. Euro) dieses Betrags haben die Mitgliedstaaten zurückgefordert und wieder in den Staatshaushalt fließen lassen, 14 Prozent (1,8 Mrd. Euro) stehen noch aus. Im Fall von Unternehmen, die inzwischen aufgelöst wurden, sind die Mitgliedstaaten gehalten, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Beihilfebetrag zurückgezahlt wird, z. B. indem sie ihre Ansprüche ebenso wie andere Gläubiger geltend machen. (Europäische Kommission: ra)



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