Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften?
Kartellrecht: Kommission übersendet mutmaßlichen Beteiligten eines Lebensmittelverpackungskartells Mitteilung der Beschwerdepunkte
Unternehmen waren möglicherweise an folgenden Praktiken beteiligt waren: Preisfestsetzung, Marktaufteilung, Kundenzuteilung, Austausch sensibler Geschäftsinformationen und Angebotsabsprachen
(16.10.12) - Die Europäische Kommission hat dreizehn Unternehmen, die in der Herstellung und/oder im Vertrieb von Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel tätig sind, in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ihren vorläufigen Standpunkt mitgeteilt, dass sie unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften bis zu acht Jahre lang an einem Kartell im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt gewesen sein könnten. Die Übermittlung einer derartigen Mitteilung greift dem endgültigen Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde an Unternehmen gerichtet, die Schaumstoffschalen aus Polystyrol (PS) und Hartschalen aus Polypropylen (PP) herstellen bzw. vertreiben. Diese Produkte werden im Einzelhandel zur Verpackung von Lebensmitteln wie Fisch, Fleisch oder Käse verwendet.
Die Kommission hegt den Verdacht, dass die betreffenden Unternehmen unter Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten sind, möglicherweise an folgenden Praktiken beteiligt waren: Preisfestsetzung, Marktaufteilung, Kundenzuteilung, Austausch sensibler Geschäftsinformationen und Angebotsabsprachen. Derartige Verhaltensweisen könnten Direktabnehmern wie Supermärkten und letztlich auch den Endkunden geschadet haben.
Beim derzeitigen Stand des Verfahrens gibt die Kommission die Namen der betreffenden Unternehmen nicht bekannt, um der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen und die Verteidigungsrechte der Unternehmen zu wahren.
Ablauf des Verfahrens
Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein wichtiger Verfahrensschritt bei Untersuchungen der Kommission zu Verhaltensweisen, die möglicherweise gegen EU-Vorschriften verstoßen, nach denen Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Praktiken verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum). Mit einer derartigen Mitteilung teilt die Kommission den Beteiligten schriftlich mit, welche Beschwerdepunkte gegen sie vorliegen. Die betreffenden Unternehmen können daraufhin die Unterlagen in der Kommissionsakte einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie Vertretern der Kommission und der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden ihre Position darlegen.
Wenn die Beteiligten ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben und die Kommission zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen untersagt und gegen die Kartellmitglieder Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt. Es gibt jedoch eine Kronzeugenregelung, die vorsieht, dass einem Unternehmen, das als erstes das Kartell anzeigt oder aber wichtige Beweise vorlegt, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen und damit die Ermittlungen voranbringen, die Geldbuße vollständig bzw. teilweise erlassen wird.
Die Dauer kartellrechtlicher Ermittlungen hängt von der Sachlage des jeweiligen Falls, der Anzahl der betroffenen Märkte und der beteiligten Unternehmen und deren Kooperationsbereitschaft ab.
Weitere Informationen werden unter der Nummer der Kartellsache 39563 im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)
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