EU verhängt drakonische Kartellstrafen
Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt in fünftem Kartellvergleichsverfahren Geldbußen von 161 Millonen EUR gegen Hersteller von Kühlkompressoren
Betroffen von dem Kartell waren kleinformatige Kompressoren, die vornehmlich in Haushaltsgeräten zum Einsatz kommen, wie z. B. in Kühl- und Gefrierschränken oder auch in gewerblichen Geräten wie Verkaufsautomaten, Speiseeiskühlanlagen usw.
(20.12.11) - Die Europäische Kommission hat einen Kartellfall durch einen Vergleich mit Herstellern von gewerblichen und Haushaltskühlkompressoren für Kühl- und Gefrierschränke, Verkaufsautomaten und Kühlanlagen für Speiseeis abgeschlossen. Gegen ACC, Danfoss, Embraco und Panasonic wurden wegen eines von April 2004 bis Oktober 2007 (für Panasonic: 15. November 2006) dauernden und den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffenden Kartells Geldbußen in Höhe von insgesamt 161.198.000 EUR verhängt. An dem Kartell war auch Tecumseh beteiligt. In die Höhe der Geldbußen eingeflossen ist eine 10prozentige Ermäßigung, die gewährt wurde, weil die Unternehmen ihre Beteiligung an dem Kartell und ihre Haftbarkeit eingestanden haben. Tecumseh wurde die Geldbuße im Einklang mit der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006 erlassen, da das Unternehmen die Kommission von dem Kartell erst in Kenntnis gesetzt hatte.
Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Ich möchte allen klar machen, dass die Kommission weiterhin mit voller Kraft Kartelle aufdecken, verfolgen und bestrafen wird. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es noch wichtiger, den lauteren Wettbewerb zu fördern und Kartelle stärker zu bekämpfen, denn sie schaden Produktivität und Wirtschaftswachstum erheblich."
Betroffen von dem Kartell waren kleinformatige Kompressoren, die vornehmlich in Haushaltsgeräten zum Einsatz kommen, wie z. B. in Kühl- und Gefrierschränken oder auch in gewerblichen Geräten wie Verkaufsautomaten, Speiseeiskühlanlagen usw. ACC, Danfoss, Embraco, Panasonic und Tecumseh bezweckten mit dem Kartell eine Abstimmung der Preispolitik für Europa und stabile Marktanteile, um Kostenerhöhungen aufzufangen. Dazu wurden auf bilateralen, trilateralen und multilateralen Treffen u. a. Preise besprochen und wichtige Marktinformationen ausgetauscht.
Bei der Festlegung der Geldbußen wurden der von den Unternehmen mit Kühlkompressoren im EWR erzielte Umsatz, die besondere Schwere der Zuwiderhandlung und die Ausdehnung des Kartells auf den gesamten EWR berücksichtigt. Die Berechnung der Geldbußen erfolgte nach den Leitlinien der EU zu Geldbußen aus dem Jahr 2006.
Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt:
Unternehmen | Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung | Ermäßigung nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren | Geldbuße (EUR) |
Appliances Components Companies S.p.A. (Italien) und Elettromeccanica S.p.A. (Italien) | 25 Prozent | 10 Prozent | 9.000.000 |
Danfoss A/S (Dänemark) und Danfoss Flensburg GmbH (Deutschland) | 15 Prozent | 10 Prozent | 90.000.000 |
Embraco Europe S.r.l. (Italien) und Whirlpool S.A. (Brasilien) | 20 Prozent | 10 Prozent | 54.530.000 |
Panasonic Corporation (Japan) | 40 Prozent | 10 Prozent | 7.668.000 |
Tecumseh Products Company Inc. (USA), Tecumseh do Brasil Ltda. (Brasilien) und Tecumseh Europe S.A. (Frankreich) | 100 Prozent | --- | 0 |
Tecumseh wurde die Geldbuße in vollem Umfang erlassen. Die Geldbußen für Panasonic, ACC, Embraco und Danfoss wurden aufgrund der Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung ermäßigt und die Geldbuße für Embraco wegen der Zusammenarbeit des Unternehmens außerhalb der Kronzeugenregelung weiter gesenkt.
Dass Panasonic nicht in jeder Hinsicht an dem Kartell beteiligt war, wurde von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße ebenfalls berücksichtigt.
Zahlungsunfähigkeit
Eines der Unternehmen hat Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Randnummer 35 der Leitlinien über Geldbußen aus dem Jahr 2006 geltend gemacht. Der Antrag wurde auf der Grundlage der jüngsten Unternehmensbilanzen, der wirtschaftlichen Prognosen für das laufende und die kommenden Jahre, von Kennziffern für die Finanzkraft, Rentabilität, Zahlungsfähigkeit und Liquidität sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Das Ergebnis der Prüfung hat zu einer Ermäßigung der Geldbuße geführt.
Vergleichsverfahren
Das Vergleichsverfahren stützt sich auf die Kartellverordnung (EG) Nr. 1/2003. Es ermöglicht der Kommission in geeigneten Fällen ein vereinfachtes Verfahren und somit die Beschleunigung der Untersuchung. Die Vorteile eines Vergleichs liegen auf der Hand: Verbraucher und Steuerzahler haben geringere Kosten zu tragen, in der Kartellrechtsdurchsetzung werden Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei, und die Unternehmen können schneller mit einem Beschluss rechnen und Geldbußenermäßigungen von 10 Prozent in Anspruch nehmen.
Schadenersatzklagen
Alle Personen und Unternehmen, die von wettbewerbswidrigem Verhalten wie im vorliegenden Fall betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird.
Nach Auffassung der Kommission sollten begründete Schadenersatzansprüche auf eine angemessene Entschädigung der Opfer einer Zuwiderhandlung ausgerichtet sein.
Weitere Informationen zu Schadenersatzklagen einschließlich der öffentlichen Konsultation und einer Bürgerinfo finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html
(Europäische Kommission: ra)
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