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Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EC


Gleichstellung: Nach neuem Antidiskriminierungsgesetz stellt Kommission drei Verfahren gegen Polen ein
Die EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung umfassen eine Reihe von Richtlinien, die Diskriminierung aus unterschiedlichen Gründen untersagen

(17.03.11) - Die Europäische Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen zu verschiedenen Aspekten der Gleichstellungspolitik der EU erfolgreich abgeschlossen, nachdem Polen ein neues Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet hat. Zwei Fälle lagen bereits dem Gerichtshof vor, das dritte Verfahren hatte diese Phase noch nicht erreicht.

Die EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung umfassen eine Reihe von Richtlinien, die Diskriminierung aus unterschiedlichen Gründen, u.a. Rassenzugehörigkeit und Geschlecht, in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen untersagen. Außerdem verpflichten sie die Mitgliedstaaten, eine Einrichtung wie beispielsweise einen Bürgerbeauftragten oder eine sonstige Stelle zu schaffen, die die Gleichbehandlung fördert und potenzielle Diskriminierungsopfer unterstützt.

Die eingestellten Gerichtsverfahren betrafen die Nichtübereinstimmung der polnischen Rechtsvorschriften mit den EU-Bestimmungen zum Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft sowie die nichterfolgte Mitteilung der polnischen Umsetzungsmaßnahmen zu den EU-Vorschriften betreffend geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Außerdem beendete die Kommission das Verfahren in einem Fall nicht mitgeteilter nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu den EU-Vorschriften über die Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung.

Hintergrund
Die Gleichbehandlungsrichtlinie (2000/43/EC) bezieht sich auf den Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft in Beschäftigung und Bildung, beim Sozialschutz, der Mitgliedschaft in Organisationen sowie dem Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. In einer Klage beim Gerichtshof stellte die Kommission heraus, dass die polnischen Rechtsvorschriften nur im Beschäftigungsbereich den Antidiskriminierungsgrundsatz enthielten. Auch das Verbot der Viktimisierung beschränkte sich auf diesen Bereich. Nach der zufriedenstellenden Lösung durch das neue polnische Gesetz zog die Kommission ihre Klage zurück.

Die Gleichbehandlungsrichtlinie zum Bereich Güter und Dienstleistungen (2004/113/EC) steckt den Rahmen für die Bekämpfung geschlechtsbedingter Diskriminierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Sie gilt für allgemein zugängliche Güter und Dienstleistungen außerhalb des Privat- und Familienlebens. Die Kommission erhob Klage gegen Polen wegen unterlassener Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in das polnische Recht. Mit der uneingeschränkten Umsetzung der Richtlinie durch das neue Gesetz ist Polen nach Auffassung der Kommission seiner Verpflichtung nachgekommen; sie zog deshalb die Klage zurück.

Die neu gefasste Richtlinie über Chancengleichheit im Bereich Beschäftigung (2006/54/EC) ist ein Schlüsselelement im Gesamtgefüge der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Männern und Frauen. Mit ihr soll der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verwirklicht werden. Die Kommission gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme – zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens – gegen Polen ab, weil nicht alle diesbezüglichen Umsetzungsmaßnahmen in das polnische Recht mitgeteilt worden waren. Da das neue Gesetz die Richtlinie vollständig umsetzt, stellte die Kommission das Verfahren ein.

Weitere Informationen
EU-Antidiskriminierungsrecht
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=425&langId=de
EU-Gleichstellungsrecht
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=420&langId=de
Homepage von Vizepräsidentin Viviane Reding, EU-Justizkommissarin:
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


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