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Rahmenbedingungen für Fernsehdienste


Digitale Agenda: Europäische Kommission ersucht vier Mitgliedstaaten um Auskunft über die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Kommission will die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen


(31.07.12) - Die Europäische Kommission hat sich mit einem Schreiben an Portugal, Slowenien, Finnland (bezüglich des autonomen Gebiets Åland) und das Vereinigte Königreich (bezüglich des britisches überseeischen Gebiets Gibraltar) gewandt, um Auskünfte darüber einzuholen, inwieweit diese Länder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMS-Richtlinie) umgesetzt haben. Die zuständigen Behörden sollen ihre Antworten innerhalb von zehn Wochen übermitteln. Diese Auskunftsersuchen sind Teil der Bemühungen, mit denen die Kommission die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen will. Sie bedeuten nicht, dass die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt worden wäre, vielmehr geht es der Kommission darum, zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung zu klären.

In einer ersten Runde hatte die Kommission im März 2011 16 Mitgliedstaaten angeschrieben (Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei und Vereinigtes Königreich), in einer zweiten Runde im September 2011 dann acht weitere Mitgliedstaaten (Österreich, Zypern, Estland, Deutschland. Ungarn, Lettland, Litauen und Luxemburg). Polen hat bislang nur unvollständige Maßnahmen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt, weshalb derzeit gegen das Land ein Vertragsverletzungsverfahren läuft.

Gegenstand der Auskunftersuchen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie waren vielfältige Aspekte in folgenden Bereichen:

>> Herkunftslandprinzip und rechtliche Aspekte der audiovisuellen Mediendienste;

>> audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (einschl. der Vorschriften über Produktplatzierung und Sponsoring, Teleshopping und Verhaltensregeln für Nahrungsmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt);

>> Jugendschutz;

>> Förderung europäischer und unabhängiger Werke;

>> Recht auf Gegendarstellung;

>> grundlegende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie (z. B. Vorschriften über die barrierefreie Zugänglichkeit, Mit- und Selbstregulierung, Registrierung von Abrufdiensten);

>> Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Auflagen im Hinblick auf die Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen und die Kurzberichterstattung;

>> Zusammenarbeit der Regulierungsstellen.

Hintergrund
Ziel der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU) ist es, durch Schaffung grenzüberschreitend einheitlicher Rahmenbedingungen für Fernsehdienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf einen Binnenmarkt und Rechtssicherheit für die Fernsehsender und die audiovisuelle Industrie in Europa zu gewährleisten und dabei die kulturelle Vielfalt zu wahren, Kinder und Verbraucher zu schützen, den Medienpluralismus zu garantieren und Hetze aus Gründen der Rasse und der Religion zu bekämpfen. Die Richtlinie basiert auf dem "Herkunftslandprinzip", demzufolge die Anbieter audiovisueller Mediendienste einzig den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen und den Vorschriften des jeweiligen Verbreitungslandes nur unter sehr begrenzten Bedingungen unterworfen werden können, die in Artikel 3 der AVMD-Richtlinie festgelegt sind, z. B. Aufstachelung zum Hass). Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen.

Die ursprüngliche Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wurde 1989 erlassen und im Jahr 1997 zum ersten Mal geändert. Im Dezember 2007 wurde eine Änderungsrichtlinie verabschiedet. Am 10. März 2010 wurden die Bestimmungen der ursprünglichen Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und die Bestimmungen der Änderungsrichtlinien in einer kodifizierten Fassung mit dem Titel "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" zusammengeführt. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

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