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Rahmenbedingungen für Fernsehdienste


Digitale Agenda: Europäische Kommission ersucht vier Mitgliedstaaten um Auskunft über die Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Kommission will die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen


(31.07.12) - Die Europäische Kommission hat sich mit einem Schreiben an Portugal, Slowenien, Finnland (bezüglich des autonomen Gebiets Åland) und das Vereinigte Königreich (bezüglich des britisches überseeischen Gebiets Gibraltar) gewandt, um Auskünfte darüber einzuholen, inwieweit diese Länder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMS-Richtlinie) umgesetzt haben. Die zuständigen Behörden sollen ihre Antworten innerhalb von zehn Wochen übermitteln. Diese Auskunftsersuchen sind Teil der Bemühungen, mit denen die Kommission die Umsetzung sämtlicher Aspekte der AVMD-Richtlinie in den nationalen Mediengesetzen aller Mitgliedstaaten sicherstellen will. Sie bedeuten nicht, dass die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt worden wäre, vielmehr geht es der Kommission darum, zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung zu klären.

In einer ersten Runde hatte die Kommission im März 2011 16 Mitgliedstaaten angeschrieben (Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei und Vereinigtes Königreich), in einer zweiten Runde im September 2011 dann acht weitere Mitgliedstaaten (Österreich, Zypern, Estland, Deutschland. Ungarn, Lettland, Litauen und Luxemburg). Polen hat bislang nur unvollständige Maßnahmen zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt, weshalb derzeit gegen das Land ein Vertragsverletzungsverfahren läuft.

Gegenstand der Auskunftersuchen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie waren vielfältige Aspekte in folgenden Bereichen:

>> Herkunftslandprinzip und rechtliche Aspekte der audiovisuellen Mediendienste;

>> audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (einschl. der Vorschriften über Produktplatzierung und Sponsoring, Teleshopping und Verhaltensregeln für Nahrungsmittel mit hohem Fett-, Salz- und Zuckergehalt);

>> Jugendschutz;

>> Förderung europäischer und unabhängiger Werke;

>> Recht auf Gegendarstellung;

>> grundlegende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie (z. B. Vorschriften über die barrierefreie Zugänglichkeit, Mit- und Selbstregulierung, Registrierung von Abrufdiensten);

>> Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung – Auflagen im Hinblick auf die Übertragung im frei zugänglichen Fernsehen und die Kurzberichterstattung;

>> Zusammenarbeit der Regulierungsstellen.

Hintergrund
Ziel der AVMD-Richtlinie (2010/13/EU) ist es, durch Schaffung grenzüberschreitend einheitlicher Rahmenbedingungen für Fernsehdienste und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf einen Binnenmarkt und Rechtssicherheit für die Fernsehsender und die audiovisuelle Industrie in Europa zu gewährleisten und dabei die kulturelle Vielfalt zu wahren, Kinder und Verbraucher zu schützen, den Medienpluralismus zu garantieren und Hetze aus Gründen der Rasse und der Religion zu bekämpfen. Die Richtlinie basiert auf dem "Herkunftslandprinzip", demzufolge die Anbieter audiovisueller Mediendienste einzig den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen und den Vorschriften des jeweiligen Verbreitungslandes nur unter sehr begrenzten Bedingungen unterworfen werden können, die in Artikel 3 der AVMD-Richtlinie festgelegt sind, z. B. Aufstachelung zum Hass). Die EU-Mitgliedstaaten hatten beschlossen, die AVMD-Richtlinie bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen.

Die ursprüngliche Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" wurde 1989 erlassen und im Jahr 1997 zum ersten Mal geändert. Im Dezember 2007 wurde eine Änderungsrichtlinie verabschiedet. Am 10. März 2010 wurden die Bestimmungen der ursprünglichen Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und die Bestimmungen der Änderungsrichtlinien in einer kodifizierten Fassung mit dem Titel "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" zusammengeführt. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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