Günstigere Bedingungen als marktüblich?
Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission nimmt Beihilfen für Nürburgring unter die Lupe
Deutschland vertritt den Standpunkt, dass der Nürburgring eine "allgemeine" Infrastruktur ist, die im öffentlichen Interesse errichtet wurde und von der Öffentlichkeit genutzt werden kann
(29.03.12) - Die Europäische Kommission hat ein eingehendes Verfahren eröffnet, um zu prüfen, ob Beihilfen von insgesamt 524 Mio. EUR zugunsten der Rennstrecke und des Freizeitparks am Nürburgring (Deutschland) mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Die Kommission hat Zweifel, ob die betreffenden Maßnahmen Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fördern bzw. durch die Finanz- und Wirtschaftskrise verursachte Finanzierungsprobleme abfedern. Die Eröffnung einer eingehenden Prüfung gibt Deutschland und Dritten die Möglichkeit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, greift aber dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.
Der nahe der Stadt Nürburg gelegene Nürburgring-Komplex besteht im Wesentlichen aus einer Rennstrecke und einem Freizeitpark. Das Land Rheinland‑Pfalz und von diesem Bundesland kontrollierte öffentliche Unternehmen förderten den Komplex durch eine Reihe von Maßnahmen wie Darlehen, Garantien, Kapitalerhöhungen und die Bereitstellung von Einnahmen aus einer Glücksspielsteuer.
Damit sollte ein Beitrag zu den Ausgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit unmittelbarem Bezug zur Rennstrecke (v. a. eine Tribüne) und von Tourismuseinrichtungen (Freizeitaktivitäten, Unterkünfte, Veranstaltungen, Einkaufsmöglichkeiten, Gaststätten und Glücksspiel) sowie zu den Ausgaben für die Veranstaltung von Formel-1-Rennen geleistet werden.
Die Kommission vertritt in dieser Phase des Verfahrens die vorläufige Auffassung, dass alle diese Maßnahmen, die nicht bei ihr angemeldet wurden, zu günstigeren Bedingungen als marktüblich gewährt worden sein könnten. In diesem Fall würden sie den Eigentümern und den Betreibern des Komplexes einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen, der den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren und gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen würde.
Deutschland vertritt den Standpunkt, dass der Nürburgring eine "allgemeine" Infrastruktur ist, die im öffentlichen Interesse errichtet wurde und von der Öffentlichkeit genutzt werden kann. Die Maßnahmen zur Förderung des Tourismus und der Veranstaltung von Formel-1-Rennen sind nach Auffassung Deutschlands ein Ausgleich für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen.
Die Kommission hingegen hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran, dass auf eine Infrastruktur für den Motorsport beihilferechtliche Ausnahmen angewendet werden können.
Sie bezweifelt, dass ein Freizeitpark und eine Rennstrecke als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erachten sind, die nicht vom Markt allein erbracht werden könnten. Außerdem kann die Kommission nicht ausschließen, dass sich die Begünstigten in finanziellen Schwierigkeiten befanden, als die Maßnahmen gewährt wurden. Dies würde ggf. bedeuten, dass keine der Maßnahmen nach den damals geltenden vorübergehenden Vorschriften über die Unterstützung von Unternehmen während der Krise als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte. (Europäische Kommission: ra)
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