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Kommission gibt grünes Licht


Übernahme des schwedischen Unternehmens Dometic durch den britischen Investmentfonds EQT V von der EU gnehmigt
Fusionskontrolle: Zusammenschluss behindert den wirksamen Wettbewerb nicht


(29.04.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des schwedischen Anbieters von Freizeitprodukten und -dienstleistungen Dometic durch den britischen Investmentfonds EQT V nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Kommission kam nach Prüfung des Vorhabens zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Dometic ist ein schwedischer Industriekonzern, der Freizeitprodukte und Dienstleistungen für Wohnwagen, Wohnmobile, Pkw, Lkw und Boote sowie verschiedene Kühlgeräte anbietet.

Der Investmentfonds EQT V wurde 2006 als Teil der Private-Equity-Fondsgruppe EQT gegründet. EQT V hält keine Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, die auf denselben Märkten wie Dometic tätig sind. Da EQT jedoch den Hotelkettenbetreiber Scandic besitzt, hat die Kommission die vertikalen Beziehungen zwischen den Hotel-Beherbergungsdienstleistungen von Scandic und dem Verkauf von Minibars durch Dometic untersucht. Die Untersuchung ergab, dass Scandic im Hotelgewerbe nur über einen relativ geringen Marktanteil verfügt und der Anteil des Unternehmens an der Nachfrage nach Minibars für Hotels noch geringer ist. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss nicht dazu führen wird, dass andere Hotels oder andere Minibarhersteller vom Markt ausgeschlossen werden.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Im Jahr 1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt den weitaus größten Teil der Zusammenschlüsse, ohne Bedingungen zu stellen. Wenn das Vorhaben jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, kann sie die Genehmigung von Abhilfemaßnahmen abhängig machen oder den Zusammenschluss ganz untersagen.

Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie ihn bereits im Vorprüfverfahren genehmigt oder das Hauptprüfverfahren einleitet und eine eingehende Untersuchung durchführt.
(Europäische Kommission: ra)


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