Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts
Vorrang des EU-Rechts: Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein
Nach Ansicht der Kommission stellt das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts einen ernstzunehmenden Präzedenzfall sowohl für die künftige Praxis des Gerichts selbst als auch für die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten dar
Das Bundesverfassungsgericht hat nach Auffassung der EU-Kommission bei seinem Urteil zum Anleihenkaufprogramm der EZB einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Rechtswirkung in Deutschland abgesprochen und somit gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts verstoßen. Weil Deutschland damit gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts verstößt, insbesondere die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurden im Bereich der Umwelt-, Energie-, Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Steuerpolitik eingeleitet bzw. verschärft.
Am 5. Mai 2020 hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zum Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten der Europäischen Zentralbank (EZB) befunden, dass dieses Programm "ultra vires" sei und nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB falle. In demselben Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Urteil des Gerichtshofs (Rechtssache Heinrich Weis u. a.) "ultra vires" ergangen sei, ohne die Angelegenheit zurück an den Gerichtshof zu verweisen.
Damit sprach das Bundesverfassungsgericht einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Rechtswirkung in Deutschland ab und verstieß somit gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts. Aus diesem Grund wird das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Mit Beschluss vom 29. April 2021 verwarf das Bundesverfassungsgericht zwei Vollstreckungsanträge zu seinem Urteil vom 5. Mai 2020. Mit diesem Beschluss vom 29. April 2021 wird jedoch der Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts nicht aufgehoben.
Nach Ansicht der Kommission stellt das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts einen ernstzunehmenden Präzedenzfall sowohl für die künftige Praxis des Gerichts selbst als auch für die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten dar. "Dies könnte die Integrität des Unionsrechts gefährden und den Weg für ein Europa ,à la carte‘ öffnen. Die Europäische Union ist und bleibt eine Rechtsgemeinschaft, das letzte Wort zum EU-Recht wird immer in Luxemburg gesprochen", sagte ein Kommissionssprecher dazu in Brüssel. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Beanstandungen der Kommission Stellung zu nehmen.
Weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland: wichtigste Beschlüsse im Juni 2021
Umweltverträglichkeitsprüfung: Kommission fordert Deutschland auf, bei der Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten den Zugang zu Gerichten sicherzustellen
Die Kommission fordert Deutschland auf, der Öffentlichkeit bei der Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92/EU) erfordern, einen angemessenen Zugang zu Gerichten zu gewähren. Gemäß der Richtlinie können solche Projekte durch einen nationalen Rechtsakt genehmigt werden, sodass sie von den Bestimmungen über die öffentliche Konsultation ausgenommen werden können. In der Richtlinie ist jedoch festgelegt, dass weiterhin die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Projektgenehmigung bestehen muss. Im europäischen Grünen Deal wird unterstrichen, wie wichtig es ist, dass Europa seine Umweltziele weiter verfolgt. Im März 2020 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, in dem mehrere Verkehrsinfrastrukturprojekte aufgeführt sind, die nicht im regulären Verwaltungsverfahren, sondern durch ein Bundesgesetz genehmigt werden können. Die Genehmigung von Infrastrukturprojekten nach Bundesrecht schränkt jedoch den Zugang von Einzelpersonen und NRO zu Gerichten erheblich ein, da Bundesgesetze in Deutschland nur durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden können. Einzelpersonen und insbesondere NRO, die von solchen Projekten betroffen sind, haben nur begrenzte Möglichkeiten, Fälle direkt vor das Verfassungsgericht zu bringen. Nach Auffassung der Kommission sind im nationalen Recht keine anderen Regelungen vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit, einschließlich NRO, in jedem Fall eine rechtliche Überprüfung von Projekten beantragen können, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern und per Bundesgesetz genehmigt wurden. Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf das Schreiben zu antworten und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sollte die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Artenvielfalt: Kommission fordert Deutschland auf, die Umwelt vor invasiven gebietsfremden Arten zu schützen
Die Kommission fordert Deutschland und weitere 17 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei) dazu auf, verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten umzusetzen. Sowohl im europäischen Grünen Deal als auch in der Europäischen Biodiversitätsstrategie für 2030 wird unterstrichen, wie wichtig es für die EU ist, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, indem geschädigte Ökosysteme verbessert und in einen guten ökologischen Zustand zurückgeführt werden. Invasive gebietsfremde Arten sind Pflanzen und Tiere, die sich aufgrund menschlicher Eingriffe in Gebieten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets ansiedeln, sich rasch ausbreiten und heimische Arten verdrängen, was schwerwiegende Folgen für Umwelt und Wirtschaft hat. Alle 18 Mitgliedstaaten haben es versäumt, einen Aktionsplan (oder mehrere Aktionspläne) aufzustellen, umzusetzen und der Kommission zu übermitteln, um die wichtigsten Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung anzugehen. Darüber hinaus haben Bulgarien, Griechenland und Rumänien es versäumt, ein Überwachungssystem für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung einzurichten oder es in ihr bestehendes System aufzunehmen. Griechenland und Rumänien haben noch keine voll funktionsfähigen Strukturen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen geschaffen, die erforderlich sind, um die vorsätzliche Einschleppung bedenklicher Arten in die EU zu verhindern. Portugal hat keinen Umsetzungsbericht vorgelegt. Die Kommission hat daher beschlossen, an jeden dieser Mitgliedstaaten ein Aufforderungsschreiben zu richten und den Mitgliedstaaten zwei Monate einzuräumen, um auf das Schreiben zu reagieren und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Sollte die Kommission keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.
Terrorismusbekämpfung: Kommission fordert Deutschland auf, für die korrekte Umsetzung der EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung Sorge zu tragen
Die Kommission hat e beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Bulgarien, Polen und Portugal einzuleiten und Aufforderungsschreiben an diese Länder zu richten, weil sie es versäumt haben, bestimmte Teile der EU-Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung (Richtlinie (EU) 2017/541), insbesondere bezüglich der Definition terroristischer Straftatbestände und der Rechte der Opfer von Terrorismus, korrekt in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung ist ein zentrales Element der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung und umfasst Bestimmungen, die Straftaten mit terroristischem Hintergrund, wie etwa Auslandsreisen zur Begehung einer terroristischen Straftat, die Rückkehr in die EU oder Reisen innerhalb der EU für solche Aktivitäten, die Ausbildung für terroristische Zwecke und Terrorismusfinanzierung, unter Strafe stellen und sanktionieren. Darüber hinaus enthalten die EU-Vorschriften besondere Bestimmungen für Opfer von Terrorismus, um sicherzustellen, dass diese unmittelbar nach einem Anschlag und so lange wie nötig zuverlässige Informationen sowie professionelle und spezialisierte Unterstützungsdienste erhalten. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 8. September 2018 in nationales Recht umsetzen. Bulgarien, Deutschland, Polen und Portugal haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann diese beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Grundlegende Sicherheitsnormen: Kommission fordert Deutschland zur Umsetzung der EU-Strahlenschutzvorschriften auf
Die Kommission hat e beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland und Griechenland und mit Gründen versehene Stellungnahmen an Österreich, Belgien und Spanien zu richten und die Länder aufzufordern, die überarbeitete Richtlinie zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates) vollständig umzusetzen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 6. Februar 2018 umzusetzen; die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass Griechenland einige der darin enthaltenen Anforderungen nicht erfüllt und dass Österreich, Belgien, Deutschland und Spanien die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt haben. Mit der Richtlinie werden die EU-Strahlenschutzvorschriften modernisiert und konsolidiert und zudem grundlegende Sicherheitsnormen zum Schutz der Bevölkerung, der Arbeitskräfte und der Patientinnen und Patienten vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung festgelegt. Sie enthält außerdem Bestimmungen hinsichtlich Notfallvorsorge und -reaktion, die nach dem Nuklearunfall von Fukushima verschärft wurden. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die von der Kommission festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland und Griechenland zu richten und Österreich, Belgien und Spanien vor dem Gerichtshof zu verklagen.
Arbeitsschutz: Kommission fordert von Deutschland Klarstellungen bezüglich seiner Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Arbeitsschutzvorschriften für Baustellen
Die Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten und das Land in einem Aufforderungsschreiben um Klarstellungen bezüglich seiner nationalen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Arbeitsschutzvorschriften für Baustellen (Richtlinie 92/57/EWG des Rates) zu ersuchen. In der Richtlinie sind Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen festgelegt. Die derzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften könnten den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Hochrisikosektor verringern, da die Zahl der Fälle, in denen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für eine Baustelle erforderlich ist, reduziert wird. Das deutsche Recht scheint einen solchen Plan nur vorzuschreiben, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle anwesend sind, wohingegen die Richtlinie den Plan grundsätzlich für alle Baustellen – unabhängig von der Zahl der anwesenden Unternehmen – vorsieht. Außerdem fordert die Kommission von Deutschland Erläuterungen zu anderen Bedingungen für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann diese beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Steuern: Kommission fordert Deutschland auf, alle Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und zu hybriden Gestaltungen mit Drittländern zu übermitteln
Die Kommission hat e beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil das Land nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung aus Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD-1-Richtlinie) mitgeteilt hat. Außerdem hat Deutschland es versäumt, alle erforderlichen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ATAD-2-Richtlinie) zu notifizieren. Die Frist für die Mitteilung der Maßnahmen endete am 31. Dezember 2019. Sollte Deutschland nicht sämtliche zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschriebenen nationalen Maßnahmen melden, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof anzurufen.
Europäische Schulen: Kommission fordert Deutschland auf, Entsprechungstabellen für das Europäische Abitur gemäß der Vereinbarung über die Europäischen Schulen zu erstellen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland und Dänemark zu richten, weil die beiden Länder eine Umrechnungsmethode für Abiturnoten verwenden, die nach Auffassung der Kommission gegen die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen verstößt. Das derzeitige System benachteiligt Inhaber/innen eines an einer Europäischen Schule erworbenen Abiturzeugnisses, die sich an dänischen bzw. deutschen Hochschulen bewerben, gegenüber Inhaberinnen und Inhabern nationaler Abschlusszeugnisse mit entsprechenden Qualifikationen. Die Kommission fordert Dänemark und Deutschland auf, weitere Schritte zu unternehmen, um Entsprechungstabellen für die Umrechnung der Noten des Europäischen Abiturs auf die nationalen Systeme gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (link is external)zu erstellen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet zu gewährleisten, dass Inhaber/innen des Europäischen Abiturzeugnisses alle mit dem Besitz der nationalen Abschlusszeugnisse verbundenen Anrechte haben und dass sie die Zulassung zu allen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates unter den gleichen Voraussetzungen beantragen können wie die Bürger/innen dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen. Dänemark und Deutschland haben nun zwei Monate Zeit, um zu den Beanstandungen der Kommission Stellung zu nehmen. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 25.06.21
Newsletterlauf: 30.08.21
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