Hauptelemente der überarbeiteten EPBD
Überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) - Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden
Fragen und Antworten zur überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
Die überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) bringt Europa auf Kurs, um bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen. Dazu werden Renovierungen in allen Mitgliedstaaten vorangetrieben, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Die Richtlinie modernisiert den bestehenden (2018 vereinbarten) Rechtsrahmen im Hinblick auf ehrgeizigere Klimaziele und soziale Herausforderungen und gewährt den Mitgliedstaaten gleichzeitig die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand innerhalb Europas Rechnung zu tragen. Die einzelnen Hauseigentümer werden nicht zur Renovierung verpflichtet.
Innerhalb des überarbeiteten Rahmens werden Wohn- und Nichtwohngebäude unterschiedlich behandelt. Im Bereich der Wohngebäude muss jeder Mitgliedstaat einen eigenen nationalen Zielpfad festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken. Die nationalen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 Prozent des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch selbst entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Für Nichtwohngebäude sieht die überarbeitete Richtlinie die schrittweise Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz vor, wobei bis 2030 die 16 Prozent und bis 2033 die 26 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz renoviert werden müssen. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, wie historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von diesen Verpflichtungen ausnehmen.
Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum Standard bei neuen Gebäuden. Alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude dürfen an ihrem Standort keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2028 für öffentliche Gebäude und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten, wobei bestimmte Ausnahmen möglich sind.
Zudem verbessert die aktualisierte EPBD die Rahmenbedingungen für Renovierungen. So werden EU-weite "Gebäuderenovierungspässe" eingeführt, um Gebäudeeigentümer bei der Planung ihrer (schrittweise erfolgenden) Renovierungen zu unterstützen.
Zudem werden die Schutzvorkehrungen für Mieter gestärkt, da die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen müssen, um dem Risiko sogenannter "Verdrängungssanierungen" (Wohnungsverlusten aufgrund eines erheblichen Mietpreisanstiegs nach Renovierungsarbeiten) entgegenzuwirken. Um Renovierungen zu unterstützen, stellen die Bestimmungen über Datenbanken und den Datenaustausch darüber hinaus sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger und Finanzinstitute zuverlässige gebäudebezogene Informationen erhalten.
Eine bessere Planung ist ebenfalls ein zentrales Element der überarbeiteten Richtlinie. Nach den neuen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, in denen sie ihre nationale Strategie zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands und zur Beseitigung verbleibender Hindernisse darlegen, etwa durch Finanzierung, Ausbildung und Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte. Es wird eine gemeinsame Vorlage mit obligatorischen und freiwilligen Elementen eingeführt, um die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Entwürfe der Pläne sind der Kommission zur Bewertung vorzulegen, und auf der Grundlage dieser Bewertung kann die Kommission dann Empfehlungen abgeben, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer endgültigen Pläne zu unterstützen. Die Pläne werden im Rahmen des Verfahrens für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) vorgelegt. Angesichts der Dringlichkeit, Gebäuderenovierungen auf der Grundlage tragfähiger nationaler Pläne voranzutreiben, sind die Entwürfe der ersten Pläne ausnahmsweise bereits bis Dezember 2025 einzureichen.
2. Wie unterstützt die EPBD den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärmeversorgung von Gebäuden?
Mit Blick auf die Dekarbonisierung des Gebäudesektors wird im EU-Klimazielplan die Notwendigkeit hervorgehoben, die Nutzung fossiler Brennstoffe bei der Wärmeerzeugung bis 2040 schrittweise einzustellen. Bis dahin müssen die direkten Emissionen des Gebäudesektors um rund 80 Prozent bis 89 Prozent zurückgehen. Die überarbeitete EPBD trägt dazu dabei, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel in der EU schrittweise einzustellen.
Die Lebensdauer von Heizungsanlagen beträgt durchschnittlich etwa 20 Jahre. Nach der überarbeiteten EPBD ist eine öffentliche Förderung eigenständiger mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel im Einklang mit den Empfehlungen des REPowerEU-Plans und des Energiesparplans der EU ab 2025 nicht mehr zulässig. Die überarbeitete EPBD sieht zwar kein Ausstiegsdatum für die Installation neuer mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel auf EU-Ebene vor, doch wird mit ihr eine klare Rechtsgrundlage für nationale Verbote eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Anforderungen an Wärmeerzeuger festzulegen, die auf den Treibhausgasemissionen, der Art des verwendeten Brennstoffs oder einem Mindestanteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung beruhen. Diese Maßnahmen sind nach Ansicht vieler Mitgliedstaaten entscheidend, um den Gebäudebestand zu dekarbonisieren, die Luftqualität zu verbessern und für eine gesunde Umgebung zu sorgen.
Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten in ihren Gebäuderenovierungsplänen ihre Strategien und Maßnahmen für einen schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung darlegen. Ziel ist es, die Nutzung fossiler Heizkessel bis 2040 einzustellen.
Um eine rasche Einführung von Heizungsanlagen ohne direkte Emissionen zu fördern, dürfen die neuen Nullemissionsgebäude an ihrem Standort außerdem keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen.
3. Wie trägt die EBPD dazu bei, die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden zu steigern?
Neben der Unterstützung des Ausstiegs aus fossilen Brennstoffen bei der Beheizung von Gebäuden sieht die überarbeitete Richtlinie vor, dass alle neuen Gebäude "solargeeignet" sein müssen, d. h. die Möglichkeit bieten müssen, zu einem späteren Zeitpunkt ohne kostspielige strukturelle Eingriffe auf dem Dach Fotovoltaik- oder Solarthermieanlagen zu installieren.
Zudem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf großen bestehenden öffentlichen Gebäuden und bestehenden Nichtwohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden oder einer Genehmigung bedürfen, sowie auf neuen überdachten Parkplätzen geeignete Solaranlagen installiert werden.
Sofern technisch und wirtschaftlich machbar, müssen darüber hinaus in Nullemissionsgebäuden (d. h. allen neuen Gebäuden ab 2030) 100 Prozent des jährlichen Primärenergieverbrauchs mit erneuerbaren Energien, die am Standort, in der Nähe oder von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugt werden, mit Energie aus einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem oder mit Energie aus CO2-freien Quellen gedeckt werden.
Auch in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz sowie in den Gebäuderenovierungspässen wird die Integration erneuerbarer Energien stärker hervorgehoben.
4. Wie unterstützt die überarbeitete EPBD die Nutzung von Elektrofahrzeugen und Fahrrädern?
Angesichts der erwarteten Zunahme von Elektrofahrzeugen auf den Straßen in der EU ist es erforderlich, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge schneller auszubauen. Die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) enthält Ziele für die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Da davon auszugehen ist, dass das Laden zu einem großen Teil in Gebäuden stattfinden wird, ergänzt die überarbeitete EPBD die AFIR durch Anforderungen an die Ladeinfrastruktur und die Vorverkabelung in Gebäuden und angrenzenden Parkplätzen, sowohl bei Wohngebäuden als auch am Arbeitsplatz.
Die überarbeitete Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, das Verfahren für die Errichtung von Ladepunkten zu vereinfachen, zu straffen und zu beschleunigen und Hindernisse für die Errichtung von Ladepunkten in Gebäuden mit mehreren Wohnungen zu beseitigen. Darüber hinaus enthält sie eine neue Anforderung an Ladepunkte, um intelligentes Laden und gegebenenfalls bidirektionales Laden zu unterstützen, und steht somit mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im Einklang. Durch intelligentes Laden können Autos dann geladen werden, wenn die Energiepreise niedrig oder erneuerbare Energien reichlich vorhanden sind. Im Laufe der technischen Entwicklung wird es auch möglich werden, Strom wieder ins Netz einzuspeisen und die Fahrzeugbatterie als Speicheranlage zu nutzen. Intelligentes Laden erleichtert die Integration erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie in das Netz und trägt zur Dekarbonisierung des Energiesystems bei. Darüber hinaus soll die überarbeitete Richtlinie ein weiteres wichtiges Hindernis für eine nachhaltige Mobilität – das Fehlen sicherer Fahrradabstellplätze – beseitigen. Dazu werden Anforderungen in Bezug auf Fahrradparkplätze in neuen und renovierten Gebäuden und in bestehenden großen Nichtwohngebäuden eingeführt.
5. Was sind die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz und für welche Gebäude werden sie gelten?
"Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz" sind Vorschriften, wonach bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem bestimmten Marktereignis (z. B. Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung im Gebäude- oder Grundstückkataster) innerhalb einer Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen. Sie sind somit Auslöser für die Renovierung bestehender Gebäude. In einigen Mitgliedstaaten werden solche Vorgaben bereits angewandt.
Die überarbeitete EPBD sieht die schrittweise Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz nur für Nichtwohngebäude vor, um zur Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz anzuregen. Diese Vorgaben beruhen auf maximalen Schwellenwerten für die Gesamtenergieeffizienz und sollen dazu führen, dass bis 2030 die 16 Prozent der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz renoviert werden. Bis 2033 soll dieser Anteil dann auf 26 Prozent steigen. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebäudekategorien bei einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse oder aufgrund der Gebäudekategorie und der Art und Weise ihrer Nutzung ausnehmen, wie z. B. historische Bauwerke und Kulturerbe-Gebäude. Zudem müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne einen Pfad für die Einhaltung niedrigerer Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz bis 2040 und 2050 festlegen.
Bei Wohngebäuden bleiben Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz ein optionales Instrument, um die erforderliche Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen einen nationalen Zielpfad festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des Wohngebäudebestands bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken, wobei ihnen ein hohes Maß an Flexibilität gewährt wird, um zu entscheiden, welche Maßnahmen sie ergreifen und für welche Gebäude sie gelten. Die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, d. h. die 43 Prozent des Gebäudebestands mit der niedrigsten Gesamtenergieeffizienz, müssen jedoch vorrangig renoviert werden. Bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mindestens 55 Prozent der Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz durch die Renovierung von Wohngebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Bei diesen Gebäuden sind Renovierungen in der Regel am kosteneffizientesten.
6. Wie verbessert die überarbeitete EPBD die Transparenz in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden?
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sind ein wesentliches Instrument zur Bewertung der Energieeffizienz unserer Gebäude. Die überarbeitete Richtlinie umfasst Maßnahmen, um die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz klarer, zuverlässiger und sichtbarer machen. Zudem enthält sie eine gemeinsame Vorlage für alle 27 EU-Mitgliedstaaten mit einer Reihe von Indikatoren für den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen sowie mit freiwilligen Indikatoren für Ladestationen oder fest installierte Steuerungseinheiten, die auf die Raumluftqualität reagieren. Davon profitieren Gebäudeeigentümer, Käufer und Mieter, Finanzinstitute und Behörden.
Die Kontrollmechanismen und die Sichtbarkeit bei der Werbung für Immobilien werden verbessert, und die Mitgliedstaaten müssen öffentlich über das Qualitätssicherungsverfahren für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Bericht erstatten.
In den überarbeiteten Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gibt es eine gemeinsame Skala von A bis G. In die Klasse A werden emissionsfreie Gebäude eingeordnet, während in die Klasse G die Gebäude des nationalen Gebäudebestands fallen, die die schlechteste Energieeffizienz aufweisen. Die übrigen Gebäude des Landes verteilen sich auf die dazwischen liegenden Klassen. Damit wird ein klareres und einfacheres System zur Einstufung von Gebäuden möglich, das den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten erleichtert, gleichzeitig aber auch flexibel ist und an die nationalen Merkmale des Gebäudebestands angepasst werden kann. Zudem können die Mitgliedstaaten eine Energieeffizienzklasse "A+" für Gebäude festlegen, die eine noch bessere Gesamtenergieeffizienz als Nullemissionsgebäude aufweisen, da die von ihnen jährlich erzeugte erneuerbare Energie ihren Energieverbrauch übersteigt.
Um Gebäudeeigentümer und Mieter zu sensibilisieren, müssen die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz häufiger als bisher ausgestellt und vorgelegt werden, etwa bei größeren Renovierungen und Verlängerungen von Mietverträgen.
Darüber hinaus enthält die überarbeitete EPBD gemeinsame Anforderungen an nationale Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, den Zugang zu diesen Datenbanken und die Veröffentlichung aggregierter Informationen. Sie verbessert damit die Verfügbarkeit von Informationen und ihre Qualität, erleichtert die Arbeit von Behörden und Finanzinstituten und fördert so Renovierungen in ganz Europa.
Ferner werden in allen Mitgliedstaaten Systeme für Gebäuderenovierungspässe eingeführt, um Gebäudeeigentümern, die eine schrittweise Renovierung ihres Gebäudes planen, zuverlässige und personalisierte Renovierungsfahrpläne bereitzustellen.
7. Wird es ausreichend Mittel für energetische Renovierungen geben?
Energetische Gebäuderenovierungen tragen sich im Laufe der Zeit durch Einsparungen bei den Energiekosten selbst. Derzeit stehen Hauseigentümer jedoch einer Reihe von Hindernissen gegenüber, die sie von energetischen Renovierungen abhalten können, und bleiben daher weiterhin hohen Energiekosten und -preissteigerungen ausgesetzt. Insbesondere trifft das auf diejenigen zu, die in den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz leben und häufig auch über weniger Kapital verfügen, um Verbesserungen der Energieeffizienz finanzieren zu können.
Die überarbeitete Richtlinie stellt daher sicher, dass finanziell schwächere Haushalte stärker unterstützt werden und Gebäude, bei denen Renovierungen am kosteneffizientesten sind – und damit die größten Einsparungen erzielt werden, einen Schwerpunkt bilden. So kann ein Gebäude mit einer sehr schlechten Effizienz bis zu 10-15-mal mehr Energie verbrauchen als ein Nullemissionsgebäude.
Die nationalen Gebäuderenovierungspläne müssen sicherstellen, dass auf nationaler Ebene ausreichend Finanzmittel bereitgestellt werden, um umfangreiche private Investitionen zu mobilisieren. Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit den kürzlich veröffentlichten Empfehlungen der Kommission zur Bekämpfung von Energiearmut einen Überblick über die nationalen Strategien und Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz schutzbedürftiger Haushalte, zur Verringerung von Energiearmut und zur Gewährleistung der Bezahlbarkeit von Wohnraum vorlegen.
Mit EU-Mitteln zur Unterstützung von Renovierungen, die sich Schätzungen zufolge zwischen 2023 und 2030 auf mehr als 100 Mrd. EUR belaufen werden, trägt die Kommission ebenfalls dazu bei, die erforderlichen Finanzmittel zu mobilisieren, um die Investitionskosten im Vorfeld zu decken. Die EU-Finanzierung stammt aus mehreren Quellen, darunter die Fonds der Kohäsionspolitik, InvestEU, Darlehen der Europäischen Investitionsbank, das LIFE-Teilprogramm "Energiewende", Horizont Europa einschließlich der Partnerschaft "Built for People", die ELENA-Fazilität, der Modernisierungsfonds und die Aufbau- und Resilienzfazilität, insbesondere dank der starken Leitinitiativen "Renovieren" und speziellen REPowerEU-Kapiteln in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen. Hervorzuheben ist auch, dass der im Rahmen des europäischen Grünen Deals eingerichtete neue Klima-Sozialfonds 86,7 Mrd. EUR mobilisiert, um im Zeitraum 2026 bis 2032 finanziell schwächere Haushalte und Kleinstunternehmen zu unterstützen, wobei energetische Renovierungen (neben dem Verkehr) einen der beiden Schwerpunktbereiche für strukturelle Maßnahmen bilden.
Zur Förderung einer effizienten Kombination öffentlicher und privater Finanzierungen hat die Kommission auch den Rahmen für staatliche Beihilfen, insbesondere die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, besser an die Anforderungen der EU-weiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz angepasst.
Darüber hinaus sollte die überarbeitete Richtlinie dazu beitragen, Unterstützung durch Finanzinstitute zu mobilisieren. In der Richtlinie wird die Kommission beauftragt, einen umfassenden Portfoliorahmen zu entwickeln, den Finanzinstitute auf freiwilliger Basis nutzen können, um eine Steigerung der Darlehensvolumen für Gebäuderenovierungen zu unterstützen. Ein leichterer und regulierter Zugang von Finanzinstituten zu Daten aus Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz sollte die Finanzierung von Renovierungen durch private Finanzinstitute ebenfalls erleichtern.
8. Wie trägt die überarbeitete EPBD den Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus Rechnung?
Emissionen, die bei der Herstellung und dem Transport von Baustoffen sowie beim Bau, der Instandhaltung und dem Abriss eines Gebäudes entstehen, werden als "verbaute CO2-Emissionen" bezeichnet. CO2-Emissionen im Zusammenhang mit der Nutzungsphase des Gebäudes sind "betriebsbedingte" CO2-Emissionen. Gute Entscheidungen über effiziente Bauweisen und Baustoffe können enorme Auswirkungen sowohl auf die betriebsbedingten als auch auf die verbauten CO2-Emissionen haben.
Die neuen Vorschriften sehen mehrere positive Schritte zur Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Gebäuden vor. So müssen die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ab 2030 für alle neuen Gebäude in den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz berechnet und offengelegt werden, um die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu informieren. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nationale Fahrpläne verabschieden und Ziele zur Verringerung dieser Lebenszyklusemissionen festlegen.
9. Wie verbessert die überarbeitete EPBD die Raumluft- und Raumklimaqualität?
Die Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Regulierung der Umweltqualität in Innenräumen zuständig, und sie müssen die in Gebäuden aufrechtzuerhaltenden Bedingungen festlegen, um eine gesunde Umgebung zu gewährleisten. Die überarbeitete EPBD unterstützt hohe Raumklimastandards, da sie vorschreibt, dass neue emissionsfreie Nichtwohngebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen für die Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet werden müssen. Sofern technisch und wirtschaftlich machbar, gilt dies auch für Gebäude, die größeren Renovierungen unterzogen werden.
Mit diesen Vorrichtungen werden die technischen Systeme des Gebäudes überwacht und geregelt, um sicherzustellen, dass sie optimal funktionieren und die hinsichtlich der Raumluftqualität erforderlichen Bedingungen mit hoher Effizienz gewährleisten.
In den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und dem Intelligenzfähigkeitsindikator wird zudem angegeben, ob in einem Gebäude Systeme zur Steuerung und Überwachung der Raumluftqualität installiert sind, sodass diese Gebäude Sichtbarkeit erhalten. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 26.05.24
Newsletterlauf: 16.07.24
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