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Pandemie: Ein solches außergewöhnliches Ereignis


EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt mit 10 Milliarden Euro ausgestattete deutsche Regelung zur Entschädigung von Unternehmen in der Pandemie
Die Länge des Entschädigungszeitraums ist von den zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 geltenden Beschränkungen abhängig



Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine 10 Mrd. Euro schwere Regelung Deutschlands zur Entschädigung von Unternehmen für Einbußen, die diese infolge der COVID-19-Pandemie erlitten haben, mit dem EU-Beihilferecht im Einklang steht. Damit können Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen für bestimmte Einbußen entschädigt werden, die ihnen durch die vollständige Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 und der von der deutschen Regierung verhängten restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie entstanden sind.

Die Länge des Entschädigungszeitraums ist von den zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 geltenden Beschränkungen abhängig. Die Entschädigung in Form direkter Zuschüsse kann bis zu 100 Prozent der dem Empfänger während des relevanten Zeitraums tatsächlich entstandenen Einbußen abdecken und darf erst gewährt werden, nachdem der Schaden entstanden ist.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen der Mitgliedstaaten für bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige genehmigen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse Schäden entstanden sind.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von direkt auf die Pandemie zurückzuführenden Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung eine Entschädigung für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie erachtet die Maßnahme als angemessen, da die geplante Entschädigung nicht über die zur Deckung der Einbußen erforderliche Höhe hinausgeht.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Hintergrund
Beihilfen, die auf der Grundlage der genehmigten Maßnahme gewährt werden, können mit anderen Beihilfen zum Ausgleich beihilfefähiger Schäden, die im relevanten Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 entstanden sind, sowie mit Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen bis zu einem Höchstbetrag von 100 % des beihilfefähigen Schadens kombiniert werden. Zu den anderen Beihilfen, mit denen die im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Beihilfen kombiniert werden können, gehören Beihilfen, die von der Kommission bereits auf der Grundlage des Befristeten Rahmens im Rahmen der "Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (SA.56790, zuletzt geändert durch SA.61744), der "Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020" (SA.56863, zuletzt geändert durch SA.61744), der "Bundesregelung Bürgschaften 2020" (SA.56787, zuletzt geändert durch SA.61744), der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" (SA.59289, zuletzt geändert durch SA.61744) und der "Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020" (SA.58504, zuletzt geändert durch SA.61744) genehmigt wurden, sowie Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV im Rahmen der "Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)" (SA.60045) genehmigt wurden.

Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Coronakrise gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgerinnen und Bürgern direkt gewährt wird. Auch staatliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen offen stehen, wie z. B. Lohnzuschüsse und die Stundung von Körperschaft- und Mehrwertsteuerzahlungen oder Sozialbeiträgen, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle und bedürfen keiner beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln.

Wenn das Beihilferecht hingegen anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Beihilferahmen umfangreiche Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige, die von den Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, auflegen. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden.

Nach dieser Mitteilung sind folgende Maßnahmen möglich:
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge des COVID-19-Ausbruchs, unmittelbar Schäden entstanden sind. Dies ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehen.

Zudem können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.

Flankierend sind eine Vielfalt zusätzlicher Maßnahmen möglich, z. B. im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls unverzüglich und ohne Beteiligung der Kommission eingeführt werden können.

In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage wie jener, die aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit in allen Mitgliedstaaten herrscht, können die Mitgliedstaaten nach den EU‑Beihilfevorschriften Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung in ihrem Wirtschaftsleben gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen.

Am 19. März 2020 hat die Kommission einen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gestützten Befristeten Beihilferahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Nach diesem am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar 2021 geänderten Rahmen sind folgende Arten von Beihilfen möglich: i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse; ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen; iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen; vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE); vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen; viii) Unterstützung für die Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung der COVID-19-Pandemie relevant sind; ix) gezielte Unterstützung in Form einer Steuerstundung und/oder Aussetzung der Sozialversicherungsbeiträge; x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; xi) gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und/oder hybriden Finanzinstrumenten; xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzeinbußen erlitten haben.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2021. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, wird die Kommission vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 26.06.21
Newsletterlauf: 03.09.21


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