Rechtsstaatlichkeit im Umweltbereich
Warum schlägt die Kommission eine neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vor?
Fragen und Antworten zur überarbeiteten EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Es ist dringend notwendig, den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu stärken. Obwohl Umweltstraftaten schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben, werden sie mit den geltenden Vorschriften nicht wirksam genug angegangen. Umweltkriminalität ist ein zunehmendes Problem, das die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft innerhalb und außerhalb der EU erheblich schädigt. Nach Angaben von Interpol und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen steht die Umweltkriminalität nach dem Drogenhandel, dem Menschenhandel und der Fälschung weltweit an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten und nimmt jährlich um 5 Prozent bis 7 Prozent zu. Das ist das Zwei- bis Dreifache des Wirtschaftswachstums.
Der vorliegende Vorschlag ist Teil des umfassenderen Pakets von Initiativen im Rahmen des europäischen Grünen Deals. Er soll die EU-Definition von Straftatbeständen im Zusammenhang mit Verschmutzung, Abfall und der Bedrohung der biologischen Vielfalt sowie anderer natürlicher Ressourcen verbessern. Durch die Verbesserung der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten die schwerwiegendsten Umweltstraftaten bekämpfen, wird der Vorschlag zu den allgemeinen Zielen des Grünen Deals im Hinblick auf die Bekämpfung der Klimakrise, der Umweltzerstörung, der Umweltverschmutzung und des Naturverlusts sowie zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit im Umweltbereich beitragen.
Laut Eurojust gehören der illegale Handel mit Abfällen und wild lebenden Arten, die Verschmutzungskriminalität und der illegale Handel mit gefährlichen Stoffen zu den schwersten Umweltstraftaten. Die derzeitigen Vorschriften schrecken jedoch nicht wirksam genug von diesen Straftaten ab. Eine 2019 und 2020 durchgeführte Bewertung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt von 2008 hat ergeben, dass Reformen erforderlich sind, um die Anwendung des Strafrechts bei schweren Verstößen gegen die EU-Umweltvorschriften wirksamer zu gestalten.
Insbesondere ergab die Bewertung, dass die Zahl der Umweltstraftaten, die erfolgreich untersucht, strafrechtlich verfolgt und bestraft werden, unter der derzeit geltenden Richtlinie nach wie vor gering ist. Die verhängten Sanktionen sind oft nicht abschreckend genug, und die Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen ist nicht wirksam und systematisch.
Was will die Kommission mit diesem Vorschlag erreichen?
Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, den Rechtsrahmen der EU im Bereich der Umweltkriminalität zu verbessern sowie präziser und wirksamer zu gestalten und mehr Rechtssicherheit zu schaffen, um die umweltschädlichsten Tätigkeiten zu ahnden, bessere Definitionen zu bieten, mehr angemessene Sanktionen zur Wahl zu stellen und bei ihrer Anwendung gezielter vorgehen zu können. Mit diesen Maßnahmen wird der Rahmen für die Unterstützung der wichtigen Arbeit von Fachkräften im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung wie Inspektoren, Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern verbessert.
Ein verbesserter Rahmen wird die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass schwere Umweltstraftaten aufgedeckt und erfolgreich strafrechtlich verfolgt werden. Langfristig dürfte dies dazu beitragen, Umweltverstöße zu verhindern und zu verringern, und zu einer Kultur der Rechtstreue in Bezug auf die EU-Umweltvorschriften in der gesamten EU beisteuern.
Eine größere Rechtstreue wird helfen, für saubere Luft, sauberes Wasser und saubere Böden zu sorgen sowie die gefährdeten natürlichen Lebensräume sowie Pflanzen- und Tierarten in Europa zu schützen.
Was wird in den neuen Vorschriften über Straftaten vorgeschlagen?
Auf der Grundlage der Bewertung der geltenden Vorschriften wird in dem neuen Gesetz ein breiteres Spektrum von Straftatbeständen und mehr Rechtssicherheit durch spezifische und klare Beschreibungen dieser Straftatbestände vorgeschlagen.
Neue Kategorien von Straftaten, die in der überarbeiteten Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorgeschlagen werden, umfassen Folgendes:
>> illegaler Handel mit Holz;
>> illegales Schiffsrecycling;
>> illegale Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder Oberflächengewässern;
>> schwerwiegende Verstöße gegen das EU-Chemikalienrecht;
>> schwerwiegende Verstöße im Zusammenhang mit dem Umgang mit fluorierten Treibhausgasen;
>> schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung;
>> schwerwiegende Umgehung der Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung und die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, die erhebliche Schäden verursacht;
>> Einleitung von Schadstoffen durch Schiffe.
Der Vorschlag präzisiert auch unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der geltenden Richtlinie zur Beschreibung von Umweltstraftaten verwendet werden, wie z. B. "erhebliche Schäden". Darüber hinaus werden darin Kriterien vorgeschlagen, die der genauen Auslegung dieser Begriffe dienen. Dies wird zu einer besser abgestimmten Anwendung des Strafrechts sowie einem einheitlicheren Verständnis der Umweltkriminalität in der gesamten EU und zu mehr Rechtssicherheit für die Adressaten von umweltrechtlichen Verpflichtungen führen.
Was sind die neuen Bestimmungen über Sanktionen und warum werden sie vorgeschlagen?
Die wichtigsten Sanktionen für Straftaten sind Gefängnis- und Geldstrafen. In dem Vorschlag wird anerkannt, dass darüber hinaus weitere Sanktionen und Maßnahmen angemessen und erforderlich sein können. In den neuen Vorschriften werden flankierende Sanktionen wie der Entzug von Genehmigungen, Tätigkeitsverbote und der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung vorgeschlagen. Flankierende Sanktionen werden häufig als wirksamer betrachtet als finanzielle Sanktionen, insbesondere bei juristischen Personen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Wiederherstellung der geschädigten Umwelt.
In Bezug auf Sanktionen gegen juristische Personen trägt der Vorschlag – ähnlich wie bei der Richtlinie von 2008 – den nationalen Rechtstraditionen Rechnung und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen einführen können, die für juristische Personen auch nicht strafrechtlicher Natur sein können.
Um sicherzustellen, dass die Strafe wirksam und verhältnismäßig und der Straftat angemessen ist, werden mildernde und erschwerende Umstände vorgeschlagen. Zu den erschwerenden Umständen zählen die Schwere des verursachten Schadens, die Beteiligung der organisierten Kriminalität und die erzielten oder erwarteten illegalen Gewinne. Mildernde Umständen greifen, wenn den Behörden nützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie sonst nicht erhalten hätten.
Wie wird die Bekämpfung der Umweltkriminalität durch den Vorschlag in der Praxis wirksamer?
Präzisere Vorschriften in Bezug auf die Definition von Umweltstraftaten sowie auf die Art und Höhe der Sanktionen werden die praktische Umsetzung der Richtlinie erleichtern, zu einer erfolgreichen Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Umweltstraftaten führen sowie wirksamere und abschreckendere Sanktionen unterstützen.
Die Kommission erkennt an, dass es ebenso wichtig ist, die wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu fördern. Der Vorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in angemessenem Maß für Schulungen, Ressourcen, Zusammenarbeit, Kommunikation und Informationsaustausch zwischen den Durchsetzungsstellen sorgen müssen. Ferner wird die Annahme nationaler Strategien vorgeschlagen, die alle Elemente zusammenführen sollen, die für eine erfolgreiche Bekämpfung der Umweltkriminalität erforderlich sind. Dies baut auf den Empfehlungen des Rates im Abschlussbericht über die achte Runde der gegenseitigen Begutachtungen im Bereich der Umweltkriminalität auf, nachdem die Mitgliedstaaten 2019 ein Peer-Review der praktischen Umsetzung und der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der Umweltkriminalität durchgeführt hatten.
Welche Rolle spielen die Öffentlichkeit und Umweltschützer?
Die Öffentlichkeit muss auch weiterhin in die Bekämpfung der Umweltkriminalität einbezogen werden. Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich haben beispielsweise bei der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und der Forstwirtschaft eine Schlüsselrolle gespielt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Umweltschützer bedroht werden. Der Vorschlag sieht daher Maßnahmen zur Unterstützung von Personen vor, die Umweltstraftaten melden und mit den Durchsetzungsstellen kooperieren. Darüber hinaus versetzt er die betroffene Öffentlichkeit in die Lage, unter bestimmten Umständen im Rahmen der in den Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften gegebenenfalls an Strafverfolgungsverfahren teilzunehmen.
Mit welchen anderen Mitteln intensiviert die Kommission die Bekämpfung der Umweltkriminalität?
Die Kommission hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten nicht nur über einen aktualisierten Rechtsrahmen verfügen, sondern auch praktische Unterstützung auf EU-Ebene erhalten. Im Jahr 2018 richtete die Kommission eine hochrangige Expertengruppe, das Forum für den Vollzug des Umweltrechts und für Umweltordnungspolitik, ein, um den Austausch mit den Mitgliedstaaten und mit europäischen Netzen von Umweltinspektoren, Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richtern und Umweltagenturen zu erleichtern. Diese Netze spielen eine wertvolle Rolle beim Austausch von Wissen, Erfahrungen und Erkenntnissen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung. Mit ihrer Hilfe und der Hilfe von Experten der Mitgliedstaaten hat die Kommission einen Leitfaden zur Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen ausgearbeitet.
Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung über eine intensivere Bekämpfung der Umweltkriminalität. Darin ist vorgesehen, dass auf dieser Zusammenarbeit aufgebaut wird, und sie stellt praktische Formen der EU-Unterstützung vor, z. B. die Nutzung der LIFE-Verordnung als Grundlage für die Finanzierung der Netze sowie auch einzelner Projekte zur Kriminalitätsbekämpfung. In der Mitteilung wird auch anerkannt, wie wichtig es ist, zur Bekämpfung der Umweltkriminalität über die Grenzen der EU hinaus beizutragen und mit den Partnerländern und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. (Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 07.01.22
Newsletterlauf: 15.03.22
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>