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Rechtswidrige Diskriminierung von Kunden


Kartellrecht: Europäische Kommission verhängt gegen Hotelgruppe Meliá Geldbuße in Höhe von 6,7 Mio. EUR wegen Ungleichbehandlung von Kunden
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Verbraucher durch das rechtswidrige Vorgehen von Meliá von einem der größten Vorteile des Binnenmarktes nicht profitieren konnten, nämlich von größerer Angebotsvielfalt und günstigeren Preisen



Die Europäische Kommission hat gegen die spanische Hotelgruppe Meliá eine Geldbuße in Höhe von 6.678.000 EUR verhängt, da Meliá wettbewerbsbeschränkende Klauseln in Vereinbarungen mit Reiseveranstaltern aufgenommen hatte. Durch die Klauseln wurden Verbraucher innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) je nach Wohnsitz unterschiedlich behandelt, was nicht mit dem EU-Kartellrecht vereinbar ist. Gleichzeitig wurden im Jahr 2017 eingeleitete Verfahren gegen vier Reiseveranstalter eingestellt.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: "In dieser Jahreszeit buchen viele Menschen ihren Sommerurlaub und suchen nach den besten Angeboten. Meliá hinderte Reiseveranstalter daran, Hotelunterkünfte überall in Europa frei anzubieten. So hatten die Verbraucher je nach Staatsangehörigkeit Zugang zu unterschiedlichen Angeboten und Preisen. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Kartellvorschriften. Die Verbraucher sollten in der Lage sein, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen und nach dem besten Angebot Ausschau zu halten."

Die Kommission leitete im Februar 2017 ein Kartellverfahren zu Vereinbarungen zwischen Meliá und Reiseveranstaltern über Hotelunterkünfte ein. Geprüft wurde, ob Klauseln enthalten waren, die zur rechtswidrigen Diskriminierung von Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzlandes führten.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass von Meliá mit Reiseveranstaltern geschlossene Verträge aktive und passive Verkäufe von Hotelübernachtungen beschränkten.

Genauer gesagt, enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meliá in Verträgen mit Reiseveranstaltern eine Klausel, der zufolge diese Verträge nur für Reservierungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in bestimmten angegebenen Ländern galten. Durch diese Vereinbarungen wurde möglicherweise der europäische Binnenmarkt aufgeteilt: Die Reiseveranstalter wurden daran gehindert, Hotelunterkünfte frei im gesamten EWR anzubieten und auf Direktanfragen von Verbrauchern mit Wohnsitz außerhalb der festgelegten Länder einzugehen. Die Verbraucher waren somit nicht in der Lage, sich ein vollständiges Bild der verfügbaren Hotelunterkünfte zu machen oder bei einem Reiseveranstalter in einem anderen Mitgliedstaat Hotelzimmer zum günstigsten Preis zu buchen.

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Verbraucher durch das rechtswidrige Vorgehen von Meliá von einem der größten Vorteile des Binnenmarktes nicht profitieren konnten, nämlich von größerer Angebotsvielfalt und günstigeren Preisen.

Zusammenarbeit von Meliá mit der Kommission
Meliá hat über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet. Die Hotelgruppe hat den Sachverhalt und die Zuwiderhandlung gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften ausdrücklich eingeräumt und beim Zusammentragen von Beweisen mitgearbeitet.

Die Kommission hat Meliá als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit eine Geldbußenermäßigung von 30 Prozent gewährt.

Geldbußen
Die Geldbuße wurde auf der Grundlage der Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 (siehe Pressemitteilung und Memo) festgesetzt. Bei der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission insbesondere den Umsatz des Unternehmens in dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Bereich, die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie den Umstand, dass Meliá während der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hatte.

Die von der Kommission gegen Meliá verhängte Geldbuße beläuft sich auf 6 678 000 EUR. Die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des Verfahrens war, erstreckte sich über zwei Jahre (2014 und 2015).

Geldbußen für Unternehmen, die gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, werden in den Gesamthaushaltsplan der EU eingestellt. Die Mittel sind nicht für bestimmte Ausgaben vorgesehen. Stattdessen werden die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt für das Folgejahr entsprechend gekürzt. Die Geldbußen tragen daher zur Finanzierung der EU bei und verringern die Belastung der Steuerzahler.

Hintergrund des Verfahrens
Die Kommission leitete im Februar 2017 nach Beschwerden von Verbrauchern ein Kartellverfahren ein, um Vereinbarungen von Meliá über Hotelunterkünfte zu prüfen. Die Untersuchung erstreckte sich auch auf derartige Vereinbarungen der vier größten europäischen Reiseveranstalter (Kuoni, REWE, Thomas Cook und TUI). Die Verfahren sollten zeigen, ob diese Vereinbarungen Klauseln enthielten, die zu einer Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzlandes führten.

Im Beschluss wird festgestellt, dass Meliá eine Vielzahl von Vereinbarungen geschlossen hat, die die Verbraucher daran hinderten, Hotelunterkünfte zu günstigeren, von Reiseveranstaltern in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Bedingungen zu buchen. Darüber hinaus beruhten all diese wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meliá.

Die Kommission begrüßt, dass Hotels innovative Preisbildungsmechanismen zur besseren Zimmerauslastung entwickeln und nutzen. Die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern je nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit könnte jedoch gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen, der Vereinbarungen zwischen Unternehmen untersagt, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.

Die Kommission hat nach sorgfältiger Prüfung aller Beweise und der jeweiligen Umstände beschlossen, die gegen die vier Reiseveranstalter eingeleiteten Kartellverfahren (siehe AT.40524‚ AT.40525‚ AT.40526 und AT.40527) einzustellen.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40528 eingesehen werden.

Schadensersatzklagen
Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates sind Beschlüsse der Kommission ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz zu erhalten. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier.

Instrument für Hinweisgeber
Die Kommission hat ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission leichter über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können, ohne ihre Identität preiszugeben. Das Instrument wahrt die Anonymität von Whistleblowern, indem verschlüsselte Mitteilungen ausgetauscht werden können. Das Instrument kann über diesen Link aufgerufen werden.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.02.20
Newsletterlauf: 28.05.20


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