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Schieneninfrastrukturdienste mit Einnahmeverlust


Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt deutsche Unterstützung von 215 Mio. EUR zur Entschädigung der Deutschen Bahn für die ihren Tochtergesellschaften infolge der COVID-19-Pandemie entstandenen Einbußen
Die Kommission prüfte die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV




Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine mit 215 Mio. EUR ausgestattete Maßnahme Deutschlands für die Deutsche Bahn AG mit den EU‑Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme erfolgt in Form einer Kapitalzuführung und soll die Deutsche Bahn für Schäden, die ihren Tochtergesellschaften DB Netz AG, DB Energie GmbH und DB Station & Service AG zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen entstanden sind, entschädigen.

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme
DB Netz ist der größte Betreiber von Eisenbahninfrastruktur in Deutschland. DB Energie bewirtschaftet das deutsche Bahnstrom- und -tankstellennetz und versorgt Eisenbahnunternehmen mit Fahrstrom und Mineralölprodukten. DB Station &Service hat mehrere Geschäftsfelder, darunter die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Haltebahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen.

Die drei Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG und haben aufgrund der COVID-19-Pandemie und der restriktiven Maßnahmen, die Deutschland und andere Länder ergreifen mussten, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, Verluste erlitten. Die von Mitte März bis Ende Mai 2020 geltenden Beschränkungen schlugen sich direkt auf den Güter- und Personenverkehr auf der Schiene nieder. Dies wiederum führte zu einem Rückgang der Nachfrage nach den von DB Netz, DB Energie und DB Station & Service erbrachten Schieneninfrastrukturdiensten und damit zu Einnahmeverlusten für diese Unternehmen.

Deutschland meldete bei der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Kapitalzuführung von 215 Mio. EUR für die Deutsche Bahn an, mit der das Unternehmen für die Deckung der Verluste entschädigt werden soll, die den drei oben genannten Tochtergesellschaften zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 entstanden sind.

Die Kommission prüfte die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen, die von den Mitgliedstaaten zum Ausgleich von durch außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden gewährt werden.

Die COVID-19-Pandemie stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von infolge der Pandemie entstandenen Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission hat festgestellt, dass mit der deutschen Maßnahme Entschädigungen für unmittelbar auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführende Schäden bereitgestellt werden. Sie hält die Maßnahme für angemessen, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.

Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.

Hintergrund
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige einführen, denen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, etwa infolge der COVID-19-Pandemie, unmittelbar Schäden entstanden sind.

Zudem hat die Kommission am 19. März 2020 den Befristeten COVID-19-Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft in der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Der Befristete COVID-19-Rahmen wurde am 3. April, 8. Mai, 29. Juni und 13. Oktober 2020 sowie am 28. Januar und 18. November 2021 geändert.

Wie im Mai 2022 angekündigt, wurde der Befristete COVID-19-Rahmen mit einigen Ausnahmen nicht über die festgelegte Frist vom 30. Juni 2022 hinaus verlängert.

Dies sind insbesondere i) die Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung mit dem Ziel, private Investitionen als Impuls zur Überwindung der krisenbedingten Investitionslücke in der Wirtschaft zu unterstützen, und ii) die Solvenzhilfe zur Mobilisierung privater Mittel, die in Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fließen sollen. Solche Maßnahmen können noch bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 31. Dezember 2023 eingeführt werden.

Hinzu kommt, dass der Befristete COVID-19-Rahmen einen flexiblen Übergang ermöglichen wird und insbesondere verschiedene Optionen vorsieht, um bis zum 30. Juni 2023 Schuldtitel wie Darlehen und Garantien in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln und umzustrukturieren, wobei klare Vorgaben gelten.

Der Befristete COVID-19-Rahmen ergänzt die umfangreichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Einklang mit den geltenden EU-Beihilfevorschriften zu konzipieren. So können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften zum Beispiel Unternehmen unterstützen, die mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben und dringend Rettungsbeihilfen benötigen.

Die Europäische Kommission hat zudem am 23. März 2022 den Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen, um die Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland zu stützen. Der Befristete Krisenrahmen wurde am 20. Juli 2022 im Einklang mit den Zielen von REPowerEU geändert, um das Paket zur Vorbereitung auf den Winter zu ergänzen. Der Befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022 für Maßnahmen zur Liquiditätsunterstützung und zur Deckung erhöhter Energiekosten. Beihilfen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien und der Dekarbonisierung der Industrie können bis Ende Juni 2023 gewährt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Die Kommission hat bereits zwei deutsche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Deutschen Bahn genehmigt, um diese für Schäden, die ihren Tochtergesellschaften DB Fernverkehr und DB Cargo aufgrund der COVID-19-Pandemie entstanden sind, zu entschädigen.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 31.07.22
Newsletterlauf: 05.10.22


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