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Gewährleistungspflichten als Verkäufer


Dr. Beate Merk: "Der Verbraucher darf keinen Nachteil haben, wenn sich der Händler seinen Gewährleistungsverpflichtungen entzieht und ihn an den Hersteller verweist"
Dr. Merk fordert Verbesserung der Rechte von Verbrauchern bei Kaufverträgen

(24.06.13) - Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk fordert Klarstellungen und Verbesserungen bei den Rechten von Verbrauchern bei Kaufverträgen: "Jeder kennt die Situation: Die gerade erst im Kaufhaus erstandene Kaffeemaschine ist defekt und vom Händler kriegt man zu hören: Wenden Sie sich an den Hersteller."

Eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband im letzten September veröffentlichte Studie macht klar: Einzelhandelsunternehmen verweisen bei Mängeln der Kaufsachen überwiegend (in 76 Prozent der Fälle) erst einmal auf die parallel bestehende Garantie des Herstellers - und weichen damit ihren eigenen Gewährleistungspflichten als Verkäufer aus.

Merk sagt: "Das kann empfindliche Nachteile für den Käufer haben, etwa wenn ihm nach einem erfolglosem Reparaturversuch des Herstellers später vom Verkäufer entgegenschallt, dass der Defekt erst durch den Reparaturversuch entstanden sei. Oder wenn die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren, während er erfolglos mit dem Hersteller verhandelt." Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin hält das für ungerecht: "Der Verbraucher darf keinen Nachteil haben, wenn sich der Händler seinen Gewährleistungsverpflichtungen entzieht und ihn an den Hersteller verweist. Wir brauchen hier im Gesetz eine klare Regelung."

Regelungsbedarf sieht die bayerische Ministerin auch in anderen Fragen: "Wenn nach einer Reparatur oder einem Austausch die Ware wieder kaputt geht, wie lange gelten in diesem Fall die Gewährleistungsrechte? Beginnen die Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche dann neu oder laufen sie einfach weiter? Wer trägt die Verantwortung dafür, wenn der Käufer die Ware zur Reparatur an den Händler zurückschickt und sie unterwegs verlorengeht? Wie kann dem Käufer geholfen werden, wenn er die gekaufte Ware dringend braucht, sie aber nicht rechtzeitig repariert oder ausgetauscht werden kann? Das Gesetz enthält hierzu im Moment keine zufriedenstellenden Antworten. Die muss es aber zum Wohle der Verbraucher geben."

Merk erklärt abschließend: "Wir dürfen nicht bei der Schuldrechtsreform von 2002 stehen bleiben, sondern müssen das Recht weiterentwickeln." (Bayerisches Justizministerium: ra)


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