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Compliance beim Cloud Computing


Prof. Dr. Peter Bräutigam fordert Lockerung des Cloud Computing-Verbots für Versicherungen, Ärzte und Anwälte
Gerade die lokalen Server von mittelständischen Unternehmen seien deutlich unsicherer als professionelle Cloud Computing-Dienste


(29.03.12) - Lebens- und Krankenversicherungen, Ärzte und Rechtsanwälte sollten zukünftig Cloud Computing-Anwendungen nutzen dürfen. Diese Forderung an die Politik stellte Prof. Dr. Peter Bräutigam, Datenschutzexperte und Partner der internationalen Kanzlei Noerr, auf dem heutigen "Noerr Outsourcing Day". Der Münchner Rechtsanwalt hält das sogar strafrechtlich verbotene Auslagern von Daten z.B. für Ärzte und Anwälte für nicht mehr zeitgemäß: "Die Cloud ist meist sicherer als die Speicherung von Daten auf lokalen Servern der einzelnen Kundenunternehmen", sagt Bräutigam. "In der öffentlichen Diskussion um Datensicherheit beim Cloud Computing werden häufig tatsächlich nicht vorhandene Gefahren heraufbeschworen."

"Für die Datensicherheit ist der Speicherort an sich zwar nicht entscheidend", sagt Bräutigam. Allerdings zeige sich in der Praxis, dass gerade die lokalen Server von mittelständischen Unternehmen deutlich unsicherer seien als professionelle Cloud Computing-Dienste. Bräutigam: "Die hohen technischen Anforderungen für die Sicherheit der Daten können Cloud Computing-Anbieter eher gewährleisten als firmeneigene IT-Abteilung, zumal die Datenverarbeitung für die Kunden nicht zum Kerngeschäft gehört."

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Vor der Auslagerung der Daten in die Cloud müssten aber bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Diese betreffen u.a. die Transparenz (Insbesondere: Wo werden die Daten gespeichert; wie werden die Daten verarbeitet), die technische Sicherheit sowie eine saubere vertragliche Regelung der Auftragsdatenverarbeitung - international u.a. auch unter Berücksichtigung der EU-Standardvertragsklauseln zum Datenschutz (so genannte EU Model Clauses). "Wichtig ist zudem eine regelmäßige, unabhängige Kotrolle durch anerkannte Prüfungsorganisationen, die die Infrastruktur und Prozesse jeweils aktuell zertifizieren.", betont Bräutigam. "Die deutschen Datenschutzbehörden haben hierzu im Herbst 2011 mit der "Orientierungshilfe - Cloud Computing" der Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten pragmatische Vorschläge vorgelegt." Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, spricht nach Meinung von Bräutigam nichts gegen das Auslagern von Datenbeständen.

"Auch in besonders reglementierten Bereichen sollte die Nutzung von Cloud-Diensten künftig möglich sein", fordert Bräutigam darüber hinaus. Insbesondere Lebens- und Krankenversicherer, Ärzte und Anwälte können von den Vorteilen des Cloud Computing derzeit noch nicht profitieren. Hier sei der Gesetzgeber gefordert, um die bisherigen Beschränkungen, die sich insbesondere aus strafrechtlichen Normen ergeben, zu beseitigen.

"Datenschutz und Datensicherheit gehören zu den entscheidenden Faktoren für den weiteren Erfolg des Cloud Computing", sagt Bräutigam. "Allerdings muss in der Diskussion darüber auch sauber argumentiert werden - die häufig pauschale Behauptung, Cloud Computing sei aus Sicht des Datenschutzes generell zu unsicher, genügt dem jedenfalls nicht." (Kanzlei Noerr: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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