Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Rückkaufswert mindestens 50 Prozent


BGH-Urteil zu Rückkaufswert von Lebensversicherungen - BGH-Entscheid gilt rückwirkend
Anspruch auf Nachzahlungen aber Verjährung droht

(21.09.12) - Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: IV ZR 201/10) haben zehntausende Versicherungsnehmer, die in den vergangenen Jahren ihre Lebens- und Rentenpolicen gekündigt haben, auch rückwirkend Anspruch auf ansehnliche Nachzahlungen. Die BGH-Richter entschieden, dass die Rückkaufswerte mindestens halb so hoch sein müssen wie die bis zur Vertragskündigung insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträge. Aber bei vielen ehemaligen Versicherungsnehmern endet die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012. Darauf wies jetzt die Kwag Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht jetzt hin.

Versicherungsnehmer, die in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss ihre Policen kündigen, erhalten den so genannten Rückkaufswert. "Weil insbesondere in der Anfangszeit die Vertriebs- und sonstigen Kosten überproportional zu Buche schlagen, ist dieser Rückkaufswert niedriger als die bis zur Kündigung insgesamt gezahlten Beiträge", sagt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Anlegern spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

In der Vergangenheit erreichten die von den Versicherern überwiesenen Rückkaufswerte oft gerade einmal 20 Prozent der Beitragssumme. Deutlich zu wenig, stellte am 25. Juli 2012 der Bundesgerichtshof fest. Der BGH entschied, dass der Rückkaufswert mindestens 50 Prozent betragen muss.

Der BGH-Entscheid gilt rückwirkend. Somit auch für Verträge, die vor dem 25. Juli 2012 gekündigt wurden. "Wer – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – auf eine Erhöhung seines eigenen Rückkaufswertes pocht, muss die Verjährungsfrist beachten", empfiehlt Jan-Henning Ahrens.

Hintergrund: Durch die entsprechende Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde die Verjährungsfrist bei Lebensversicherungen von früher fünf auf drei Jahre verkürzt. Allgemein gilt in solchen Fällen der Grundsatz der so genannten kenntnisabhängigen Verjährung. Dies könnte bedeuten, dass für Versicherungskunden die laut VVG auf drei Jahre begrenzte Verjährungsfrist am 25. Juli 2012, dem Tag des BGH-Urteils also, startet.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 unter dem Aktenzeichen IV ZR 208/09. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass Ansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen fünf Jahre (= damalige Verjährungsfrist) nach Abrechnung durch den Versicherer verjähren. Und nicht etwa fünf Jahre nach Veröffentlichung eines BGH-Urteils. Übertragen auf den aktuellen Fall bedeutet dies: Für Versicherungsnehmer, die in 2009 ihre Verträge gekündigt haben, startete in eben diesem Jahr die neue dreijährige Verjährungsfrist.

Versicherungsnehmer, die ihre Verträge vor dem 1. Januar 2009 gekündigt haben, gehen sowieso leer aus. Bei Vertragskündigung im Jahr 2009 endet die Verjährung am 31. Dezember 2012. "Da ab dem kommenden Jahr keine Chance mehr besteht, solche Ansprüche durchzusetzen, sollten Versicherungsnehmer diese möglichst schnell bei ihren Versicherungsgesellschaften geltend machen", rät eindringlich Fachanwalt Ahrens. Und fährt fort: "Falls der Versicherer trotz des BGH-Urteils ablehnt oder auf Zeit spielt, sollte man einen versierten Rechtsanwalt einschalten." (Kwag: ra)

Kwag: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Europäische Kommission

  • Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems

    Die Europäische Kommission hat ihre Liste der Länder mit hohem Risiko, die strategische Mängel in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, aktualisiert. Akteure in der EU, die unter den Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche fallen, müssen bei Transaktionen, an denen die betreffenden Länder beteiligt sind, erhöhte Wachsamkeit walten lassen - eine wichtige Maßnahme zum Schutz des EU-Finanzsystems.

  • Umsetzung der FRTB-Eigenkapitalanforderungen

    Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt angenommen, der den Geltungsbeginn der grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB) in der EU um ein weiteres Jahr verschiebt. Somit greift der verbleibende Teil der internationalen Basel-III-Standards erst ab dem 1. Januar 2027. Mit der FRTB sollen ausgefeiltere Methoden zur Messung von Risiken eingeführt werden, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.

  • Bereitstellung von Satellitenkapazitäten

    Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Intelsat Holdings S.à r.l. ("Intelsat") durch SES S.A. ("SES") ohne Auflagen nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Nach Prüfung des Vorhabens kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gibt. Sowohl SES als auch Intelsat sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die geostationäre Satelliten besitzen und betreiben. Während beide Unternehmen ihren Hauptsitz in Luxemburg haben und im EWR tätig sind, befinden sich die Haupttätigkeiten und der Verwaltungssitz von Intelsat in den USA.

  • Handelsbeziehungen zwischen EU und Kanada

    Eine Studie zeigt: Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada fördert Handelsexporte und diversifizierte Lieferketten in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Studie, die von unabhängigen Sachverständigen im Rahmen der Verpflichtung der Kommission zu einer faktengestützten Politikgestaltung durchgeführt wurde, liefert eindeutige Beweise dafür, dass ein offener, regelbasierter, berechenbarer und kooperativer Handel funktioniert.

  • Finanzmittel mobilisieren

    Die Europäische Kommission hat ein Maßnahmenpaket angenommen, das dazu beitragen soll, den EU-Verbriefungsrahmen einfacher und zweckmäßiger zu machen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben das Ziel, Verbriefungstätigkeiten in der EU zu erleichtern, ohne die Finanzstabilität zu beeinträchtigen. Ein stärkerer und einfacherer Verbriefungsrahmen kann dazu beitragen, mehr Investitionen in die Realwirtschaft zu lenken, und so das Wirtschaftswachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU fördern. Diese Überarbeitung ist die erste Gesetzgebungsinitiative, die im Rahmen der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vorgeschlagen wurde.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen