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Verschlüsselungslösungen einsetzen!


Vorsicht, Grauzone: Journalistischer Quellenschutz bei staatlichem Zugriff auf Cloud-Speicher
Cloud Computing-Anwendungen
Der Quellenschutz muss der technologischen Entwicklung folgen und auch für Daten in Cloud-Anwendungen gelten


(27.06.13) - Der journalistische Quellenschutz gilt nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten nur für Daten, die sich in direktem Gewahrsam von Journalisten befinden, nicht jedoch für in Cloud Computing-Anwendungen gespeicherte Daten. Der Bundesverband IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) hält die Anwendung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbotes bei Journalisten auch für Cloud-Daten für zeitgemäß, empfiehlt jedoch in jedem Fall, Verschlüsselungstechnologie zu nutzen.

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Den Quellenschutz für Medienvertreter hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der Rechtsprechung bereits 1959 geprägt und regelmäßig weiterentwickelt. Der verfassungsrechtliche Rang wird auf allen Ebenen der Rechtsprechung respektiert. Ein Journalist muss keine Auskunft über die Quelle seiner Informationen geben. Das journalistische Privileg des Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrechts ist in Deutschland in der Strafprozessordnung (§ 53 Absatz 1 Nr. 5 StPO), in der Zivilprozessordnung (§ 383 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) und analog z.B. in der Abgabenordnung (§ 102 Absatz 1 Ziffer 4 AO) geregelt.

Dieser weitgehende Schutz erstreckt sich mittelbar nicht nur auf Informanten, sondern auch auf Materialien, die ein Journalist im Zuge von Recherchen erlangt hat oder erstellt, jedenfalls dann, wenn sie sich auf einen Sachverhalt von öffentlichem Interesse beziehen. Das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot nach § 97 Absatz 1 StPO soll verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht durch Beschlagnahme und Auswertung von Recherchematerial ausgehebelt wird. Sowohl Redaktionsräume als auch der private Bereich eines Journalisten sind vor staatlichem Zugriff geschützt.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte wies jüngst darauf hin, dass der journalistische Quellenschutz bzw. der entsprechende Schutz vor staatlichem Zugriff allerdings nur für Daten gelte, die sich in direktem Gewahrsam von Journalisten befänden, nicht aber für online gespeicherte Daten, und riet Journalisten, auf solche Speicheranwendungen gänzlich zu verzichten.

Der Hinweis des Bundesdatenschutzbeauftragten ist wichtig, auch wenn die tatsächliche Rechtslage im Ernstfall noch zu interpretieren wäre. Es ist jedoch fraglich, ob Technologieverzicht der richtige Ansatz ist. Journalistischer Quellenschutz ist ein hohes Gut in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen, in dem die freie Presse eine wichtige Wächterfunktion innehat. Gleichzeitig sind gerade Medienvertreter auf die Nutzung von IT angewiesen. Der Quellenschutz muss der technologischen Entwicklung folgen und auch für Daten in Cloud-Anwendungen gelten.

Oliver Dehning, Leiter der TeleTrusT-Arbeitsgruppe "Cloud Security", sagte: "Die Empfehlung des Bundesdatenschutzbeauftragten unterstreicht einmal mehr die Bedeutung von Verschlüsselung bei online gespeicherten Daten – ganz unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Zugriffs Dritter."

TeleTrusT rät Journalisten in jedem Fall, bei Cloud-Anwendungen auf umfassende Verschlüsselungslösungen zurückzugreifen. (TeleTrusT: ra)

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Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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