Wettbewerb auf dem Markt für Urlaubsreisenvertrieb
Fusionskontrolle: Europäische Kommission verweist die Übernahme des Reisegeschäfts von CLG und Midlands durch Thomas Cook an britische Wettbewerbsbehörden
Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Beurteilung zum Schluss, dass die geplante Übernahme den Wettbewerb auf einem gesonderten Markt, der höchstens das Vereinigte Königreich umfasst, erheblich zu beeinträchtigen droht
(12.01.11) - Die Europäische Kommission hat auf Antrag der britischen Wettbewerbsbehörde OFT (Office of Fair Trading) die geplante Übernahme des Reisegeschäfts der Co-operative Group (CGL) und der Midlands Co-operative Society (Midlands) durch Thomas Cook nach der EU-Fusionskontrollverordnung an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verwiesen. CGL und Midlands sind ausschließlich im Vereinigten Königreich tätig.
Nach einer ersten Prüfung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss auf dem Markt für den Vertrieb von Urlaubsreisen, insbesondere von Pauschalreisen, im Vereinigten Königreich wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft. Die Übernahme wird nun von den zuständigen britischen Wettbewerbsbehörden nach einzelstaatlichem Recht geprüft.
Thomas Cook ist europaweit als Veranstalter von Freizeitreisen tätig und vertreibt Reisedienstleistungen über das eigene Reisebüro-Netz. Thomas Cook und TUI Travel sind die beiden größten integrierten Tourismusunternehmen im Vereinigten Königreich.
Das Reisegeschäft von CGL und Midlands konzentriert sich auf den Einzelhandelsvertrieb von Urlaubsprodukten im Vereinigten Königreich. CGL verfügt über Reisebüros im ganzen Land, die Reisebüros von Midlands befinden sich hingegen vor allem in den Midlands.
Das OFT beantragte bei der Kommission die Verweisung des angemeldeten Zusammenschlusses an die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach Artikel 9 der EU-Fusionskontrollverordnung. Es befürchtet, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für den Einzelhandelsvertrieb von Urlaubsprodukten über Reisebüros im Vereinigten Königreich und in einer Reihe von betroffenen Regionen des Landes erheblich beeinträchtigen könnte.
Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Beurteilung zu dem Schluss, dass die geplante Übernahme den Wettbewerb auf einem gesonderten Markt, der höchstens das Vereinigte Königreich umfasst, erheblich zu beeinträchtigen droht. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass die britischen Wettbewerbsbehörden die Auswirkungen der Übernahme auf den nationalen Markt oder Teile dieses Markts sachnah beurteilen können.
Da CGL und Midlands nicht in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, betreffen alle etwaigen Wettbewerbsprobleme allein das Vereinigte Königreich. Die Kommission hat daher beschlossen, den gesamten Fall an die britischen Wettbewerbsbehörden zu verweisen. (Europäische Kommission: ra)
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