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Steueraufschub für Reinvestition


Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in Umwelt- und Steuerfragen
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften



Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte angemessen bewertet werden. Deutschland soll seine nationalen Rechtsvorschriften anpassen, um die mit der neuen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführten Änderungen zu berücksichtigen. Außerdem richtete die Kommission im Rahmen der Vertragsverletzungsverfahren im November Aufforderungen an Deutschland in Steuerfragen.

Mit der neuen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll sichergestellt werden, dass Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor ihrer Genehmigung angemessen geprüft werden.

Die Kommission hatte Deutschland im Juli 2017 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Aus der Antwort Deutschlands geht hervor, dass die fehlenden Bestimmungen noch nicht vollständig in das nationale Recht eingeführt worden sind. Da Deutschland die EU-Vorschrift noch nicht vollständig in nationales Recht überführt hat, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Deutschland muss binnen zwei Monaten Stellung dazu nehmen. Andernfalls kann die Kommission Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einreichen.

Die Kommission forderte Deutschland auf, seine Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Immobiliengeschäften zu ändern. Sie hat beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zuzustellen, weil das deutsche Steuerrecht inländische und ausländische Unternehmen ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bei bestimmten Immobiliengeschäften im Hinblick auf die Gewinnbesteuerung unterschiedlich behandelt.

Das deutsche Einkommensteuergesetz gewährt nur dann einen Steueraufschub für die Reinvestition von Veräußerungsgewinnen, wenn das Grundeigentum mindestens sechs Jahre lang ununterbrochen der Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens zuzuordnen war. Bei nach deutschem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften ohne gewerbliche Tätigkeit in Deutschland wird davon ausgegangen, dass sie eine solche Betriebsstätte unterhalten, bei gebietsfremden Gesellschaften dagegen in der Regel nicht. Dies führt zu einer unerlaubten Einschränkung des in Artikel 63 AEUV verankerten freien Kapitalverkehrs. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten nach, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.

Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten
Deutschland soll neben Zypern, Tschechien, Griechenland, Italien, Luxemburg und Spanien Maßnahmen zur Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten mitteilen. Die Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten, weil sie es versäumt haben, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Verfahrens zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union bis zum 30. Juni 2019 mitzuteilen.

Reagieren diese Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit den Fällen zu befassen. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Litauen einzustellen, das seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 11.12.19
Newsletterlauf: 25.02.20


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